Tenor

Der Antrag des Beklagten, den Wert der Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Klägerin als Erbin und der Beklagte streiten über den Umfang der dem Beklagten als Testamentsvollstrecker vom Erblasser übertragenen Aufgaben und darüber, ob dieser dem Nachlaß insgesamt 63.716,42 DM Testamentsvollstreckergebühren zuviel entnommen hat. Durch Teilurteil hat das Landgericht festgestellt, daß sich die Testamentsvollstreckung nicht auf die Verwaltung der Guthaben bezieht, die sich auf für die Klägerin eingerichteten Konten und Depots befinden. Weiter hat es den Beklagten verurteilt, als Testamentsvollstrecker bestimmte Kaufverhandlungen zu unterlassen. Gegen dieses Teilurteil richtete sich die Berufung des Beklagten.

Den Streitwert dafür hatte das Oberlandesgericht vorläufig auf 50.000 DM festgesetzt. Danach erklärten die Parteien zu Protokoll des Berufungsgerichts hinsichtlich der zweitgenannten Verurteilung den Rechtsstreit für erledigt und außerdem ihr Einverständnis damit, daß „es auch in Ansehung der Teilerledigung bei dem mit 50.000 DM festgesetzten Streitwert verbleiben” soll. Durch das mit der Revision vom Beklagten angefochtene Urteil hat das Berufungsgericht dessen verbliebene Berufung zurückgewiesen und gleichzeitig abschließend den Berufungsstreitwert bis zur Erledigung auf 55.000 DM und danach ihn und die Beschwer des Beklagten auf 50.000 DM festgesetzt.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision und mit dem Antrag, die Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die angegriffene Festsetzung der Beschwer nicht als zu niedrig und deshalb ermessensfehlerhaft zu beanstanden.

Allerdings ist die Wertfestsetzung auf 50.000 DM im Urteil nicht begründet. Dieser Verfahrensmangel stellt die Wertbemessung aber nicht in Frage, weil die für die Bewertung des Abwehrinteresses des Beklagten maßgeblichen Umstände ihrer Art und ihrem Umfang nach auf der Hand liegen und überdies es danach außer Zweifel steht, daß das Abwehrinteresse höher nicht bewertet werden kann (BGH, Beschlüsse vom 4.10.1990 – XII ZB 37/90 – BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 14 und vom 22.2.1989 – IVb ZR 186/88 – BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 7).

Maßgeblich für die Beschwer durch das angefochtene Urteil ist das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewertende Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung dieses Urteils (BGHZ 57, 301, 302 m.w.N.), wie es beim Schluß der mündlichen Verhandlung der Vorinstanz sich nach den Umständen darstellt (MünchKomm/Rimmelspacher, ZPO § 511 a Rdn. 39; Zöller/Gummer, 19. Aufl. § 546 Rdn. 11). Das bei objektiver, wirtschaftlicher Betrachtungsweise bestehende Interesse des Beklagten in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker daran, daß auch die Guthaben seiner Verwaltung unterliegen, ist demgemäß entscheidend.

Weil es ihm nur um die Verwaltung des im Bestand unangetastet zu belassenden Vermögens gehen kann, ist sein Interesse deutlich niedriger zu bewerten, als das Interesse des Erben an der uneingeschränkten Nutzung und Verfügung über diesen Teil seines Nachlaßvermögens. Während der Erbe dazu auf seine eigenen Bedürfnisse abstellen kann, ist der Testamentsvollstrecker als Treuhänder gebunden (Senatsurteil vom 7.7.1982 – IVa ZR 36/81 – LM BGB § 2206 Nr. 3 = NJW 1983, 40 unter a). Das Interesse des Erben wiederum kann nur mit einem Bruchteil des für die Guthaben einzusetzenden Wertes angenommen werden. Das hat der Senat für einen vergleichbaren Fall, in dem ein erbvertraglich gebundener Erblasser sich aus seiner Bindung zu lösen versuchte, mit näherer Begründung entschieden (Senatsbeschluß vom 16.12.1992 – IV ZR 176/92 – BGHR ZPO § 3 Bindung, erbrechtliche 1; vgl. weiter Schneider, Streitwertkommentar 10. Aufl. Rdn. 4322 und die in den folgenden Randnummern gegebenen Nachweise sowie Stein/Jonas/Schumann, ZPO 20. Aufl. § 3 Rdn. 60 Stichwort Testamentsvollstreckung).

Danach kann bei objektiver wirtschaftlicher Betrachtungsweise das Interesse des Testamentsvollstreckers mit allenfalls 10 % des zu verwaltenden Vermögens angesetzt werden. Eben diese Prozentzahl legt auch der Beklagte in seinem Antrag auf Beschwererhöhung zugrunde.

Zum Bestand der Guthaben hat der Beklagte in zweiter Instanz vorgetragen, die wegen der Nachlaßverbindlichkeiten und Erbschaftssteuer von fast 850.000 DM auf nur noch 140.000 DM verminderten Kapitalbestände im Nachlaß betrügen als Folge günstiger Anlagen heute circa 326.000 DM. In seinem Beschwererhöhungsantrag hat er diesen Betrag mit gut 345.000 DM angegeben 10 % von diesen Beträgen erreichen die vom Berufungsgericht festgesetzte Summe nicht.

Im Verhältnis zum übrigen, der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlaß, den der Beklagte bei der Berechnung seiner Gebühren mit circa 1,4 Mio. DM zugrunde gelegt hat, machen diese Beträge nur 1/5 aus. Deshalb kann auch nicht mit der Begründung eine höhere Bewertung vorgenommen werden, die Herausnahme der Guthaben aus der Testamentsvollstreckung würde zur Aushöhlung der Verwaltungsbefugnisse führen. Der vom Beklagten schließlich herangezogene Sanierungsbedarf für die seiner Testamentsvollstreckung unterliegenden Hofgebäude kann schon deshalb keine Rolle spielen, weil der Beklagte das seiner Verwaltung unterliegende erhebliche Vermögen dafür einsetzen kann.

 

Unterschriften

Dr. Schmitz, Dr. Zopfs, Dr. Ritter, Terno, Seiffert

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1128810

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