Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Juli 2001 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 11.320,76 DM
Tatbestand
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von 12.500,00 DM in Anspruch. Das Landgericht hat ihr lediglich 1.179,24 DM zuerkannt. Gegen die Abweisung ihrer weitergehenden Klage hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Am letzten Tag der – verlängerten – Begründungsfrist, am 19. Februar 2001, ist bei dem Berufungsgericht ein Schriftsatz eingegangen, mit dem zunächst beantragt wurde, „das Aktivrubrum dahingehend zu ändern, daß nunmehr Kläger ist Herr L. F. …”, Ehemann der Klägerin, dem diese ihre Ansprüche gegen die Beklagte abgetreten habe. Anschließend wurde der Antrag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, „an den Berufungskläger über den bereits zuerkannten Betrag hinaus … weitere 11.320,76 DM zu zahlen”, für den Berufungskläger um Prozeßkostenhilfe nachgesucht und die Berufung begründet. Nachdem das Gericht auf § 265 Abs. 2 ZPO hingewiesen hatte, ist der Antrag auf Änderung des Aktivrubrums mit der Begründung zurückgenommen worden, der Ehemann der Klägerin habe die Ansprüche an diese rückabgetreten.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin durch Beschluß vom 19. Juli 2001 als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden sei. Gegen diesen Beschluß wendet sich die Klägerin mit ihrer formell nicht zu beanstandenden sofortigen Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung der Klägerin war mangels fristgerechter Begründung unzulässig.
Der Schriftsatz vom 19. Februar 2001 kann auf Grund seines klaren und eindeutigen Inhalts nicht als Berufungsbegründung der Klägerin gelten. Darin wird allein der Ehemann der Klägerin als Berufungskläger, die Klägerin jedoch als bisherige Klägerin bezeichnet und zudem als Zeugin benannt. Daher kann entgegen dem Beschwerdevorbringen der Schriftsatz nicht als im Namen der Klägerin abgegebene Berufungsbegründung verstanden und die Benennung der Klägerin als Zeugin auch nicht als lediglich unzulässiger Beweisantritt angesehen werden.
Der Auslegungsgrundsatz, daß im Zweifel gewollt sei, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Urteile v. 10. März 1994 – IX ZR 152/93, NJW 1994, 1537, 1538, und 27. Juni 1996 – IX ZR 324/95, NJW 1996, 2799), auf den sich die Klägerin beruft, rechtfertigt regelmäßig keine Auslegung gegen den Wortlaut eines Vorbringens. Daß vorliegend ausnahmsweise etwas Anderes zu gelten hätte, ergibt die Beschwerde nicht. Deshalb kommt eine Auslegung der Berufungsbegründung als Beitritt des Ehemanns der Klägerin als Streithelfer zu deren Berufung nicht in Betracht. Das wird schon durch die Benennung der Klägerin als Zeugin ausgeschlossen.
Wie die Klägerin zutreffend ausführt, ist ihr Ehemann nicht wirksam in den Prozeß eingetreten, weil es an der nach § 265 Abs. 2 ZPO notwendigen Zustimmung der Beklagten hierzu fehlte. Ebensowenig ist die Klägerin aus dem Prozeßrechtsverhältnis ausgeschieden. Das alles hilft ihr jedoch nicht. Denn eine ihr zuzurechnende rechtzeitige Berufungsbegründung liegt nicht vor. Die Klägerin hat sich die Berufungsbegründung vom 19. Februar 2001 zwar vorsorglich zu eigen gemacht, jedoch erst in der Beschwerde und damit nicht innerhalb der Begründungsfrist.
Unterschriften
Röhricht, Hesselberger, Henze, Kraemer, Münke
Fundstellen
Haufe-Index 737805 |
NJW-RR 2002, 646 |
KammerForum 2002, 296 |