Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an eine Unterschrift i.S.d. § 130 Nr. 6 ZPO (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 3.3.2015 - VI ZB 71/14, VersR 2015, 1045).
Normenkette
ZPO § 85 Abs. 2, § 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 14. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 1.2.2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 12.500 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe und Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Anspruch. Das überwiegend klagabweisende Urteil des LG wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27.7.2015 zugestellt. Mit Telefax vom 24.8.2015 legte dieser dagegen Berufung ein, die er mit Telefax vom 28.9.2015 (einem Montag) begründete. In der Berufungserwiderung rügte die Beklagte, die Berufung sei nicht form- und fristgerecht eingelegt worden, da sowohl Berufungs- als auch Berufungsbegründungsschrift nicht ordnungsgemäß unterschrieben seien.
Rz. 2
Mit Verfügung vom 2.12.2015 hat das Berufungsgericht unter Bezug darauf Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung geäußert. Der Kläger hat mit Telefax vom 22.12.2015 vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Schriftzug unter der Berufungsschrift keine individuellen charakteristischen Merkmale aufweise, die ihn als Wiedergabe eines Namens darstellten. Gegen beides richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers, mit der er in erster Linie die Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts über die Verwerfung der Berufung erstrebt.
II.
Rz. 3
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Rz. 4
1. Die gem. §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die auf der unzutreffenden Annahme einer nicht ordnungsgemäß unterzeichneten Berufungsschrift beruhende Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH v. 8.4.2014 - VI ZB 1/13, VersR 2015, 384 Rz. 5; BVerfGE 69, 381, 385; BVerfG NJW-RR 2002, 1004, jeweils m.w.N.).
Rz. 5
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
Rz. 6
Das Berufungsgericht durfte die Berufung des Klägers nicht gem. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit der Begründung verwerfen, die Berufungsschrift sei nicht ordnungsgemäß unterzeichnet und die Berufung damit nicht form- und fristgerecht eingelegt.
Rz. 7
a) Die Berufungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (§§ 130 Nr. 6, 519 Abs. 4 ZPO). Eine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO genügende Unterschrift setzt nach der Rechtsprechung des BGH einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug - anders als eine dem äußeren Erscheinungsbild nach bewusste und gewollte Namensabkürzung (vgl. BGH, Beschl. v. 11.4.2013 - VII ZB 43/12, NJW 2013, 1966 Rz. 8; Urt. v. 10.7.1997 - IX ZR 24/97, VersR 1998, 340, jeweils m.w.N.) - als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insb. von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (BGH, Beschl. v. 3.3.2015 - VI ZB 71/14, VersR 2015, 1045 Rz. 8 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 9.7.2015 - V ZB 203/14, NJW 2015, 3104 Rz. 7; v. 16.7.2013 - VIII ZB 62/12, NJW-RR 2013, 1395 Rz. 11, jeweils m.w.N.).
Rz. 8
In Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, ist jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft bei den an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen ein großzügiger Maßstab anzulegen (BGH, Beschl. v. 3.3.2015 - VI ZB 71/14, VersR 2015, 1045 Rz. 8 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 9.7.2015 - V ZB 203/14, NJW 2015, 3104 Rz. 7; v. 16.7.2013 - VIII ZB 62/12, NJW-RR 2013, 1395 Rz. 12). Denn die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen. Zugleich soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (BGH, Beschl. v. 3.3.2015 - VI ZB 71/14, VersR 2015, 1045 Rz. 7; BGH, Beschl. v. 26.4.2012 - VII ZB 36/10, NJW-RR 2012, 1140 Rz. 7 m.w.N.; v. 26.10.2011 - IV ZB 9/11, juris Rz. 6 m.w.N.). Beides ist gewährleistet, wenn feststeht, dass die Unterschrift von dem Anwalt stammt (BGH, Beschl. v. 16.7.2013 - VIII ZB 62/12, NJW-RR 2013, 1395 Rz. 12; v. 27.9.2005 - VIII ZB 105/04, VersR 2006, 1661 Rz. 8; vgl. auch BGH v. 22.11.2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387 Rz. 5 m.w.N.).
Rz. 9
b) Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Schriftzug auf der Berufungsschrift um eine Unterschrift i.S.d. § 130 Nr. 6 ZPO. Das Berufungsgericht ist zwar von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen; es hat jedoch die Anforderungen an die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf der Berufungsschrift überspannt.
Rz. 10
aa) Ob die Berufungsschrift der Prozessordnung gemäß unterzeichnet ist, hat der Senat von Amts wegen zu prüfen. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine Prozessvoraussetzung, von der das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung in seiner Gültigkeit und Rechtswirksamkeit abhängt (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.1952 - IV ZR 36/52, BGHZ 6, 369, 370). Die hierfür erforderlichen Feststellungen trifft der Senat selbständig ohne Bindung an die Ausführungen des Berufungsgerichts (BGH, Beschl. v. 3.3.2015 - VI ZB 71/14, VersR 2015, 1045 Rz. 10 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 9.7.2015 - V ZB 203/14, NJW 2015, 3104 Rz. 8; v. 26.4.2012 - VII ZB 36/10, NJW-RR 2012, 1140 Rz. 9).
Rz. 11
bb) Bei dem vom Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Unterzeichnung der Berufungsschrift verwendeten Schriftzug handelt es sich um eine formgültige, einfach strukturierte, gleichwohl aber vollständige Namensunterschrift.
Rz. 12
(1) Dem Berufungsgericht ist zwar darin zu folgen, dass diese Unterschrift - anders als jene Unterschrift, mit der der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klageschrift und auch weitere gegenüber dem LG abgegebene Schriftsätze unterzeichnet hat - keinen lesbaren Namenszug erkennen lässt. Es hat aber nicht hinreichend beachtet, dass für die Frage, ob eine formgültige Unterschrift vorliegt, nicht die Lesbarkeit oder die Ähnlichkeit des handschriftlichen Gebildes mit den Namensbuchstaben entscheidend ist, sondern es darauf ankommt, ob der Name vollständig, wenn auch nicht unbedingt lesbar, wiedergegeben wird (vgl. hierzu BGH v. 3.3.2015 - VI ZB 71/14, VersR 2015, 1045 Rz. 11; BGH, Beschl. v. 9.2.2010 - VIII ZB 67/09, juris Rz. 11, jeweils m.w.N.).
Rz. 13
(2) Das ist der Fall. Der Schriftzug auf der Berufungsschrift, der vor allem aus einem in die Länge gezogenen, nach oben offenen Halbkreis mit jeweils nach innen weisenden kurzen Schnörkeln besteht, lässt die Absicht erkennen, eine volle Unterschrift zu leisten und den Schriftsatz nicht lediglich mit einer Paraphe oder Abkürzung abzuzeichnen. Die die Länge und Grundform betreffende Grundstruktur dieses Schriftzuges hat unverkennbar erhebliche Ähnlichkeiten mit jenem Schriftzug, den der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu Beginn des Verfahrens verwendet hat. Er ist zwar einfach strukturiert und einem starken Abschleifungsprozess unterlegen, aber dennoch entgegen dem Berufungsgericht hinreichend individuell ausgeführt, so dass ihm insgesamt der Charakter einer Unterschrift nicht abgesprochen werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 27.9.2005 - VIII ZB 105/04, VersR 2006, 1661 Rz. 9; v. 9.7.2015 - V ZB 203/14, NJW 2015, 3104 Rz. 10 f.).
Rz. 14
(3) Entscheidend tritt hinzu, dass entgegen dem Berufungsgericht Zweifel an der Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht bestehen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.7.2013 - VIII ZB 62/12, NJW-RR 2013, 1395 Rz. 13; v. 26.4.2012 - VII ZB 36/10, NJW-RR 2012, 1140 Rz. 13), so dass - wie dargelegt - eine großzügige Betrachtungsweise geboten ist. Für seine Urheberschaft spricht nicht nur die maschinenschriftliche Namenswiedergabe nebst Berufsbezeichnung (vgl. hierzu BGH v. 3.3.2015 - VI ZB 71/14, VersR 2015, 1045 Rz. 13; BGH, Beschl. v. 9.7.2015 - V ZB 203/14, NJW 2015, 3104 Rz. 8; v. 27.9.2005 - VIII ZB 105/04, VersR 2006, 1661 Rz. 9). Vor allem hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens seine Unterschrift umgestellt und mehrfach wie später in der Berufungs- und in der Berufungsbegründungsschrift unterschrieben. Der auf der Berufungsschrift verwendete Schriftzug findet sich - vor der Rüge der Ordnungsgemäßheit des Schriftzuges durch die Beklagte vom 27.11.2015 - erstmals im Schriftsatz vom 8.6.2015, danach im Schriftsatz vom 6.7.2015, im Empfangsbekenntnis vom 27.7.2015, mit dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Zugang des erstinstanzlichen Urteils bestätigt hat, im Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung vom 27.8.2015 sowie im Schriftsatz vom 9.9.2015. Für eine Unterzeichnung durch eine andere Person als den als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten des Klägers oder eine Fälschung der Unterschrift fehlt damit jeder Anhaltspunkt (vgl. BGH, Beschl. v. 17.11.2009 - XI ZB 6/09, NJW-RR 2010, 358 Rz. 15). Dem Sinn und Zweck des Unterschriftenerfordernisses aus §§ 519 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO, die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung zu ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck zu bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen, ist mit dieser Unterzeichnung der Berufungsschrift durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers Genüge getan.
Rz. 15
3. Die Berufung des Klägers ist daher rechtzeitig und formgerecht eingelegt worden. Zwar hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob die Berufungsbegründungsschrift ordnungsgemäß unterzeichnet ist. Jedoch bestehen nach den dargelegten Grundsätzen auch insoweit keine berechtigten Bedenken. Das Berufungsgericht hätte demnach die Berufung nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Der Beschluss ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Einer Entscheidung über den von dem Kläger wegen Versäumung der Berufungsfrist gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es nicht. Insoweit ist der Beschluss des Berufungsgerichts gegenstandslos.
Fundstellen
Haufe-Index 10179714 |
FamRZ 2017, 462 |
NJW-RR 2017, 445 |
FA 2017, 82 |
JurBüro 2017, 333 |
AnwBl 2017, 331 |
JZ 2017, 187 |
MDR 2017, 227 |
VersR 2017, 506 |
ZNotP 2017, 120 |
AK 2017, 85 |
RENO 2017, 14 |