Verfahrensgang
LG Hildesheim (Urteil vom 14.03.2018) |
LG Hildesheim (Beschluss vom 29.03.2018) |
Tenor
1. Dem Beschuldigten wird gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Beschuldigte.
2. Der Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 29. März 2018, mit dem die Revision des Beschuldigten als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
3. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 14. März 2018 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss vom 29. März 2018 hat das Landgericht die dagegen gerichtete Revision des Beschuldigten verworfen, da die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels versäumt sei.
Rz. 2
1. Der Senat gewährt dem Beschuldigten von Amts wegen gemäß §§ 44, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 346 Abs. 2 StPO und hebt auf seinen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts den angefochtenen Beschluss des Landgerichts vom 29. März 2018 auf.
Rz. 3
Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift ausgeführt:
„Er [der Beschuldigte] hat die Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO versäumt, weil sein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nicht binnen einer Woche seit der am 13. April 2018 bewirkten Zustellung (SA Bd. III, Bl. 175) des Beschlusses des Landgerichts Hildesheim vom 29. März 2018 zu diesem gelangte. Die Verteidigerin adressierte den Antrag fälschlicherweise an das Oberlandesgericht Celle, wo dieser am 18. April 2018 einging (SA Bd. III, Bl. 172). Zum zuständigen Landgericht Hildesheim gelangte der Schriftsatz erst am 3. Mai 2018 (SA Bd. III, Bl. 171) und damit nach Ablauf der am 20. April 2018 endenden Wochenfrist. Da die versäumte Prozesshandlung bereits vorgenommen ist, der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Versäumungsgrund und der Säumnis ohne weiteres erkennbar und das Verschulden für die Fristversäumnis offensichtlich bei der Verteidigerin liegt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 46 Rn. 12 mwN; KK-Maul, StPO, 7. Aufl., § 45 Rn. 16), kann nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Frist des § 346 Abs. 2 StPO gewährt werden.
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist begründet.
Der Beschuldigte hat die fristgerechte Absendung seiner Rechtsmittelerklärung mittels Telefax vom 21. März 2018 an die Fax-Nebenstelle des Landgerichts Hildesheim durch Vorlage des Sendeberichts mit Datum vom 21. März 2018 belegt (SA Bd. III, Bl. 179). Zu welchem Zeitpunkt das Telefax beim Landgericht Hildesheim tatsächlich eingegangen ist, lässt sich nicht feststellen. Ein Übertragungsprotokoll für den 21. März 2018 ist von der Strafkammer nicht beigebracht. Dem Eingangsstempel der Geschäftsstellenbeamtin der zuständigen Strafkammer (SA Bd. III, Bl. 48) kommt ein Beweiswert für den tatsächlichen Eingang des Schriftstücks nicht zu. Da sich der Tag des Eingangs der Rechtsmittelerklärung des Beschuldigten beim Landgericht Hildesheim damit nicht mehr aufklären lässt, ist die Revision als rechtzeitig eingegangen anzusehen. Zweifel an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist wirken sich zugunsten des Beschwerdeführers aus (BGH, Beschluss vom 2. Mai 1995 – 1 StR 123/95, Rn. 6 juris; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 261 Rn. 35).”
Rz. 4
Dem schließt sich der Senat an.
Rz. 5
2. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Unterschriften
Schäfer, Gericke, Spaniol, Berg, Hoch
Fundstellen
Haufe-Index 12756677 |
NStZ-RR 2019, 123 |