Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 26.10.2022; Aktenzeichen RiZ (B) 1/21)

BGH (Beschluss vom 15.02.2022; Aktenzeichen RiZ (R) 1/19)

OLG Dresden (Entscheidung vom 26.03.2020; Aktenzeichen DGH 1/19)

LG Leipzig (Entscheidung vom 21.01.2019; Aktenzeichen 66 DG 2/13)

 

Tenor

Der Gegenstandswert für das Verfahren der Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter beim Oberlandesgericht Dresden vom 26. März 2020 in der Fassung des Beschlusses vom 9. Juni 2020 wird entsprechend § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 83 Satz 2 DRiG, § 79 Abs. 1 SächsDG, Nr. 62 der Anlage zu § 79 Abs. 1 Satz 1 SächsDG (Gebührenverzeichnis) auf 5.000 € festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Der Antragsteller wollte die außerordentlichen Geschäftsprüfungen im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich in erster Linie als Disziplinarsache behandelt wissen und nur hilfsweise als Maßnahme der Dienstaufsicht; dieses Begehren liegt insbesondere den von ihm verfolgten Haupt- und Hilfsanträgen zugrunde. Dass der Hauptantrag mangels tatsächlichen Vorliegens einer Disziplinarsache nicht statthaft war, ändert nichts daran, dass im Instanzenzug Gebühren angefallen sind; diese entstehen auch für nicht statthafte Verfahren. Das hat erst recht für sich daran anschließende Rechtsmittelverfahren zu gelten.

Pamp     

Harsdorf-Gebhardt     

Dr. Menges

Dr. von der Weiden     

Dr. Eppelt     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16183998

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge