Verfahrensgang
LG Dresden (Urteil vom 01.09.2006) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 1. September 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die nur hinsichtlich der Maßregelanordnung näher begründete Sachrüge erhebt. Das Rechtsmittel hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entschloss sich der seit 1992 ohne Unterbrechung inhaftierte Angeklagte in der Nacht vom 13. auf den 14. Januar 2005, den Anstaltsgeistlichen T. als Geisel zu nehmen. Anlass für diesen Entschluss war, dass der Angeklagte seit seiner etwa fünf Monate zuvor erfolgten Verlegung in den Strafvollzug nach Dresden trotz gegenteiliger Versprechungen auf der Eingangsstation verbleiben musste und nicht die von ihm gewünschte Behandlung in der Sozialtherapeutischen Anstalt erfuhr. Er empfand deswegen seine Lage als perspektivlos. Seine Ankündigung, er plane eine Geiselnahme, hatte strengere Sicherungsanordnungen, aber keine Änderung seiner Behandlungssituation zur Folge. Am 14. Januar 2005 setzte er seinen Entschluss um. Dem auf sein Verlangen in seiner Zelle erschienenen Anstaltsgeistlichen hielt er ein geschärftes Messer an den Hals und forderte ihn auf, sich ruhig zu verhalten, dann werde ihm nichts passieren. Mit einer Schnur fesselte er die Hände seines Opfers auf dem Rücken. Er verständigte einen Justizvollzugsbediensteten und als dieser sich einen Eindruck von der Situation gemacht hatte, stellte der Angeklagte seine Forderungen; so verlangte er ein Funkgerät, ein Gespräch mit einer Mitgefangenen sowie Tabak, Zigarettenhülsen und Schokolade im Wert von 200 Euro aus der Verkaufsstelle der Justizvollzugsanstalt, welches von seinem Einkaufskonto abgebucht werden sollte. Das dem Angeklagten sofort übergebene Funkgerät warf er aus dem Fenster, da er damit nicht umgehen konnte; die Genussmittel wurden ihm übergeben und auch die Mitgefangene wurde zu seiner Zelle gebracht, so dass sich der Angeklagte längere Zeit mit ihr unterhalten konnte. Währenddessen legte er das Messer auf den Tisch im Haftraum. Er behandelte den Anstaltsgeistlichen respektvoll und bot ihm auch Getränke an. Als jener ihn darauf aufmerksam machte, dass sich die Fesseln lösten, erneuerte der Angeklagte sie nicht. Der Anstaltsgeistliche versuchte nicht, das Messer zu nehmen, da er sich zu keinem Zeitpunkt gefährdet fühlte und sicher war, dass seine Geiselnahme unblutig beendet werden könnte. Tatsächlich entschloss sich der Angeklagte nach etwa viereinhalb Stunden im Rahmen eines Gesprächs mit der Mitgefangenen zur Aufgabe. Später besprach er auch die Einzelheiten des beabsichtigten Vorgehens mit ihr und übergab ihr das Messer. Wie mit dem Einsatzkommando verabredet, legte sich der Angeklagte auf den Boden, damit er festgenommen werden konnte.
Rz. 3
2. Der gesamte Rechtsfolgenausspruch kann keinen Bestand haben.
Rz. 4
a) Soweit das Landgericht die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB angenommen hat, leidet das Urteil an einem Begründungsmangel, der deshalb durchgreifend ist, weil der Senat anhand des Urteils nicht prüfen kann, ob die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei angenommen worden sind.
Rz. 5
Nach § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO muss die Anordnung einer Maßregel aus sich heraus verständlich im Urteil begründet werden. Gebotene eigene Urteilsfeststellungen oder Würdigungen dürfen nicht durch Bezugnahmen ersetzt werden, weil sonst eine revisionsgerichtliche Kontrolle nicht möglich ist (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 3; BGH NStZ-RR 2000, 304; BGH NStZ-RR 2007, 22; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 – 5 StR 489/06). Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Landgerichts nicht gerecht. Die Feststellung eines Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist mit den Vorverurteilungen des Angeklagten begründet worden. Hierzu teilt das Landgericht aber nur Schuldspruch und Strafmaß mit, im Übrigen verweist es auf die „angesiegelten Urteilsabschriften”. Die Darstellung des Lebenslaufs des Angeklagten einschließlich seiner Vorstrafen beschränkt sich auf wenige Zeilen. Darin liegt keine für die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hinreichende Begründung. Die erforderliche Darstellung des Werdeganges des Angeklagten unter besonderer Berücksichtigung seiner Vortaten und ihrer Genese sowie die Behandlung der Frage, ob die Vortaten auf einem Hang zu delinquentem Verhalten beruhen und welche typischen Begehungsweisen dem Angeklagten zu eigen sind (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 103), fehlen und werden auch durch die „angesiegelten” Urteile – die durch die „Ansiegelung” nicht Bestandteil der Urteilsgründe werden – nicht ersetzt. Zudem fehlt auch die Mitteilung, wie sich der nach § 246a StPO angehörte Sachverständige zum Vorliegen eines Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB geäußert hat. Angesichts der psychischen Gesamtbefindlichkeit des Angeklagten und des Charakters der Tat versteht sich die Annahme eines Hanges nicht von selbst.
Rz. 6
b) Auch der Strafausspruch kann keinen Bestand haben, da die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 239b Abs. 2, § 239a Abs. 2 StGB verneint hat, ebenfalls nicht nachvollziehbar begründet sind. Da keine ausreichenden Feststellungen zum Lebenslauf und den Vorstrafen des Angeklagten getroffen worden sind (oben a), kann der Senat auch nicht überprüfen, ob – wovon das Landgericht ausgeht – die Täterpersönlichkeit der Annahme eines minder schweren Falls entgegensteht. Dies versteht sich angesichts der Milderungsgründe von Gewicht, insbesondere der freiwilligen Aufgabe der Tat durch den Angeklagten, die jedenfalls der durch § 239b Abs. 2, § 239a Abs. 4 StGB privilegierten „tätigen Reue” sehr nahe kommt (vgl. hierzu BGH NStZ-RR 2003, 605), nicht ohne weiteres.
Unterschriften
Häger, Gerhardt, Raum, Brause, Schaal
Fundstellen
Haufe-Index 2553167 |
NStZ 2007, 478 |