Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Einhaltung des Schriftformerfordernis bei einer Revisionsbegründung einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer Behörde
Leitsatz (amtlich)
Die Revisionsbegründung einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer Behörde entspricht auch dann der gesetzlichen Schriftform, wenn der in Maschinenschrift wiedergegebene Name des Verfassers mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist.
Normenkette
SGG § 164 Abs. 2 S. 1
Tenor
Die Revisionsbegründung einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer Behörde entspricht auch dann der gesetzlichen Schriftform, wenn der in Maschinenschrift wiedergegebene Name des Verfassers mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist.
Gründe
I.
1.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte mit seiner gegen die Beklagte und Revisionsklägerin, eine Landesversicherungsanstalt (LVA), erhobenen Klage vor dem Sozialgericht Erfolg. Das Landessozialgericht wies die Berufung der LVA zurück. Hiergegen legte diese Revision zum Bundessozialgericht (BSG) ein, die sie mit einem weiteren Schriftsatz begründete. Die Revisionsbegründungsschrift ist wie folgt unterzeichnet:
gez. S. (maschinenschriftlich)
Ltd. Verwaltungsdirektor
beglaubigt:
handschriftliche Unterschrift
(K.)
Verwaltungsoberamtmann.
Ein Stempel oder Siegel ist nicht beigefügt.
2.
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hält die Revision der LVA für unzulässig, weil die Revisionsbegründung nicht die eigenhändige Unterschrift des für den Inhalt Verantwortlichen trägt. Die lediglich mit einem Beglaubigungsvermerk - mit oder ohne Beifügung eines Dienstsiegels - versehene maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens des Verfassers genüge nicht dem Formerfordernis der Schriftlichkeit, dem auch die Revisionsbegründung (§ 164 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) unterliege.
Der 4. Senat des BSG sieht sich an der von ihm beabsichtigten Entscheidung durch abweichende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) gehindert. Beide Gerichtshöfe seien der Rechtsansicht, daß eine eigenhändige Unterzeichnung durch den für den Inhalt Verantwortlichen nicht erforderlich sei. Zwischen ihnen bestehe allerdings insofern auch eine Divergenz, als der Große Senat des BVerwG in den Gründen des Beschlusses vom 15. Juni 1959 Gr. Sen. 1.58 (BVerwGE 10, 1 [3]) ausgeführt habe, es genüge ein handschriftlich unterzeichneter Beglaubigungsvermerk, gleichviel, ob mit oder ohne Beifügung eines Dienstsiegels, während der BFH im Urteil vom 23. Mai 1975 VI R 54/73 (BFHE 116, 142 [145], BStBl II 1975, 715) entschieden habe, eine Klage, die von der zur Erhebung befugten Person als Vertreter einer Behörde nicht eigenhändig unterschrieben worden sei, erfülle die Voraussetzungen der Schriftlichkeit nur, wenn der in Maschinenschrift wiedergegebene Name des Verfassers mit einem amtlich gesiegelten Beglaubigungsvermerk versehen sei, der von einem siegelführenden Beamten unterschrieben worden sei.
3.
Der 4. Senat des BSG setzte das bei ihm anhängige Revisionsverfahren aus und legte dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor:
Entspricht die Revisionsbegründung einer Körperschaft oder Anstalt öffentlichen Rechts nur mit der eigenhändigen Unterschrift des für ihren Inhalt Verantwortlichen der gesetzlichen Form oder genügt es, wenn der in Maschinenschrift wiedergegeben Name des Verfassers mit einem Beglaubigungsvermerk - mit oder ohne Beifügung eines Dienstsiegels - versehen ist?
II.
Über die Vorlagefrage hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes in der durch § 3 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (RsprEinhG) festgelegten Besetzung zu entscheiden. Er sieht neben dem vorlegenden 4. Senat des BSG den VI. Senat des BFH als beteiligten Senat im Sinne dieser Vorschrift an (vgl. § 4 RsprEinhG). Denn die vom 4. Senat des BSG beabsichtigte Entscheidung würde, wie noch darzulegen ist (vgl. unten III. 2. und 3.), eine Abweichung vom Urteil des BFH VI R 54/73 bedeuten. Ob die beabsichtigte Entscheidung auch von dem Beschluß des BVerwG Gr. Sen. 1.58 und weiteren, diesem Beschluß folgenden Entscheidungen des BVerwG abweichen würde, kann dahingestellt bleiben, da die in Frage kommenden Entscheidungen vor dem Urteil des BFH VI R 54/73 ergangen sind, beteiligt im Sinne von § 4 RsprEinhG aber nur der Senat ist, der als letzter entschieden hat (Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 6. Februar 1973 GmS-OGB 1/72, NJW 1973, 1273; BFHE 109, 206).
III.
Die Vorlage ist zulässig.
1.
Die vorgelegten Rechtsfragen sind entscheidungserheblich. Wird eine eigenhändige Unterschrift für erforderlich angesehen, so ist die Revision unzulässig. Wird die eigenhändige Unterschrift dagegen als verzichtbar beurteilt, so ist die Frage, ob dem Beglaubigungsvermerk ein Dienstsiegel beigefügt sein muß, ebenfalls entscheidungserheblich; denn im Streitfall war dem Beglaubigungsvermerk unter der Revisionsbegründungsschrift ein Stempel oder Siegel nicht beigefügt.
2.
Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist nach § 2 RsprEinhG zur Entscheidung berufen, weil das BSG von einer Entscheidung des BFH abweichen will.
a)
Der Sachverhalt, den der vorlegende 4. Senat des BSG zu beurteilen hat, und der Sachverhalt, über den der BFH im Urteil VI R 54/73 entschieden hat, sind zwar nicht voll deckungsgleich. Abgesehen davon, daß es sich bei Prozessen nach dem Sozialgerichtsgesetz und der Finanzgerichtsordnung (FGO) um unterschiedliche Verfahrensarten handelt, betrifft die Vorlagefrage die Anforderungen, die an die Schriftform einer Revisionsbegründung zu stellen sind (§ 164 SGG), während das Urteil des BFH VI R 54/73 sich mit der bei einer Klageerhebung zu beachtenden Schriftform zu befassen hatte (§ 64 FGO). Gleichwohl sieht der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes keine Veranlassung, die vom vorlegenden Senat angenommene Divergenzlage zu verneinen. Denn es liegt im Interesse der Rechtssicherheit, die an bestimmende Schriftsätze von Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten zu stellenden Formerfordernisse einheitlich zu beurteilen, wenn es sich um vergleichbare, in ihren rechtlichen Voraussetzungen übereinstimmende Vorgänge handelt. Das ist hier der Fall.
b)
Sowohl bei der Revisionsbegründungsschrift nach § 164 SGG als auch bei der Klageschrift nach § 64 FGO handelt es sich um "bestimmende Schriftsätze". Dieser Begriff ist zwar, wie bereits der Große Senat für Zivilsachen des Reichsgerichts (RG) in seinem Beschluß vom 15. Mai 1936 G.S.Z. 2/36 - V 62/35 (RGZ 151, 82) ausgeführt hat, im Gesetz nicht ausdrücklich festgelegt. Er ergibt sich aber aus der Natur der Sache und ist auch vom Gesetz als gegeben vorausgesetzt. Durch einen bestimmenden Schriftsatz wird eine für das Verfahren wesentliche Prozeßhandlung vollzogen. An seine Einreichung oder Zustellung werden vom Gesetz besondere verfahrensrechtliche Folgen geknüpft. Mit der Revisionsbegründungsschrift wird der Pflicht zur Revisionsbegründung genügt und bei rechtzeitigem Eingang die dafür vorgeschriebene Frist gewahrt. Mit der Klageschrift im finanzgerichtlichen Verfahren wird die Streitsache rechtshängig (§ 66 Abs. 1 FGO); außerdem wird durch ihre rechtzeitige Einreichung die Klagefrist (§ 47 FGO) gewahrt.
c)
Für beide Verfahrenshandlungen ist die Schriftform vorgesehen. § 164 Abs. 2 Satz 1 SGG spricht dies für die Revisionsbegründung zwar nicht ausdrücklich aus. Auch stimmt der Wortlaut dieser Vorschrift nicht mit derjenigen des § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO über die Einlegung und Begründung der Revision im finanzgerichtlichen Verfahren überein, so daß das Erfordernis der schriftlichen Begründung der Revision nicht schon aus einem unbefangenen und verständigen Lesen dieser Vorschrift hergeleitet werden kann (vgl. BFH-Beschluß vom 20. Februar 1970 VI R 230/68, BFHE 98, 233, BStBl II 1970, 329, und Beschluß des Großen Senats des BFH vom 5. November 1973 GrS 2/72, BFHE 111, 278, BStBl II 1974, 242). Die Auslegung des § 164 SGG, daß im sozialgerichtlichen Verfahren die Revision schriftlich zu begründen ist, entspricht jedoch der herrschenden Meinung (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, § 164 Anm. 9; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl, § 164 Anm. 4). Zudem handelt es sich insoweit um eine Vorfrage, die nicht Gegenstand des Vorlageverfahrens ist und bei der der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes deshalb grundsätzlich von der vom vorlegenden Senat vertretenen Rechtsauffassung ausgeht (siehe hierzu bezüglich der vergleichbaren Vorlagen an Große Senate den Beschluß des Großen Senats des BFH vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43 [48], BStBl II 1978, 105 [107]). Für die Klage vor dem Finanzgericht (FG) ergibt sich das Erfordernis der Schriftform unmittelbar aus dem Gesetz (§ 64 FGO).
d)
Die vorgelegte Rechtsfrage bezieht sich ihrem Wortlaut nach nur auf Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Das BFH-Urteil VI R 54/73, demgegenüber eine Divergenz der beabsichtigten Entscheidung des vorlegenden Senats zu untersuchen ist, bezog sich auf eine Behörde, ohne daß im einzelnen angegeben ist, zu welchem Bereich die Behörde gehörte. Diese Unterschiedlichkeit ändert jedoch nichts daran, daß es sich in beiden Entscheidungen um dieselbe Rechtsfrage handelt. Denn die Frage, wie das Merkmal der Schriftform auszulegen ist, muß für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und für Behörden gleichmäßig entschieden werden, da sie alle Organisationsformen im Bereich des öffentlichen Rechts sind.
3.
Ist somit von einer Identität der Rechtsfragen auszugehen, so liegt in der vom vorlegenden Senat des BSG beabsichtigten Entscheidung eine Abweichung gegenüber dem BFH-Urteil VI R 54/73. Denn der vorlegende Senat sieht das Merkmal der Schriftlichkeit nur bei eigenhändiger Unterschrift des für den Schriftsatz Verantwortlichen als erfüllt an. Der BFH dagegen hat im Urteil VI R 54/73 ausgeführt, eine mit einem Beglaubigungsvermerk eines siegelführenden Beamten versehene Klageschrift einer Behörde erfülle die Voraussetzungen der Schriftlichkeit auch dann, wenn der Name des Verfassers nur in Maschinenschrift wiedergegeben sei. Durch die Entscheidung des Großen Senats des BFH GrS 2/72 sei für bestimmende Schriftsätze allgemein klargestellt worden, daß im steuergerichtlichen Verfahren eine differenzierende Beurteilung von Mängeln bei der Unterzeichnung erfolgen müsse und daß Verfahrensvorschriften nicht Selbstzweck seien, sondern der Wahrung der materiellen Rechte der Prozeßbeteiligten dienten. Es habe deshalb geprüft werden müssen, ob aus dem Schriftstück zweifelsfrei habe geschlossen werden können, daß die Klage mit Wissen und Willen des Klägers beim Gericht eingegangen sei. Dies sei zu bejahen, da durch das amtliche Siegel mit der Unterschrift des Siegelführenden sichergestellt sei, daß die Klage im Einverständnis mit den dazu befugten Personen eingelegt worden sei.
IV.
Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes bezieht die vorgelegte Rechtsfrage auf bestimmende Schriftsätze von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und von Behörden, wenn diese selbst vor Gericht auftreten können, also kein Vertretungszwang besteht, wenn die Schriftform zwingend vorgeschrieben ist und wenn mit dem Schriftsatz eine prozessuale Frist gewahrt werden soll.
1.
Die vorgelegte Rechtsfrage betrifft die Auslegung der Vorschrift des § 164 SGG in ihrer Bedeutung für die Begründung einer beim BSG durch eine LVA unmittelbar eingelegten Revision. Zwar besteht nach § 166 Abs. 1 SGG vor dem BSG grundsätzlich Vertretungszwang. Eine Ausnahme ist jedoch vorgesehen für Behörden und Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts. Diese können vor dem BSG unmittelbar auftreten und brauchen sich nicht durch Prozeßbevollmächtigte vertreten zu lassen. Die Vorlagefrage kann sich deshalb außer nach § 164 SGG nur dort stellen, wo Verfahrensordnungen einen Vertretungszwang allgemein nicht vorsehen oder Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts vom allgemeinen Vertretungszwang ausnehmen.
2.
Der vorlegende Senat geht, wie bereits erwähnt, davon aus, daß die schriftliche Begründung der Revision nach § 164 SGG vorgeschrieben ist (vgl. oben III. 2. c). Dementsprechend werden von der Vorlagefrage solche verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht berührt, die zwar für eine Prozeßhandlung Schriftform vorschreiben, die aber die Unterschriftsleistung nur als Sollerfordernis aufstellen (so z.B. § 92 Satz 2 SGG für die Klageerhebung vor dem Sozialgericht).
3.
Schließlich berührt die vorgelegte Rechtsfrage nicht solche bestimmenden Schriftsätze, die nicht fristgebunden sind (z.B. die Erhebung der Klage vor den ordentlichen Gerichten); denn für diesen Fall hat die Rechtsprechung allgemein die Nachholung einer fehlenden Unterschrift als zulässig angesehen oder den Mangel bei Nichtrüge als heilbar beurteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 25. Juni 1975 VIII ZR 254/74, BGHZ 65, 46).
4.
Hiernach stellt sich die vorgelegte Rechtsfrage für die Revision und die Revisionsbegründung beim BSG, weil für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Behörden kein Vertretungszwang besteht (§ 166 Abs. 1 SGG). Sie stellt sich auch z.B. bei der Erhebung der Klage vor dem Verwaltungsgericht (§ 81 i.V.m. § 74 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), für die Schriftform vorgeschrieben und die Unterschriftsleistung nicht als Sollerfordernis festgelegt ist (§ 82 VwGO), ferner für die Einlegung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht (OVG), für die Vertretungszwang nicht besteht (§ 67 Abs. 2 VwGO). Sie stellte sich ferner für die Einlegung und Begründung der Revision vor dem BVerwG bis zum Außerkrafttreten des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGG) im Jahre 1960, weil bis dahin kein Vertretungszwang bestand (§ 57 BVerwGG; diese Rechtslage betraf der Beschluß des BVerwG Gr. Sen. 1.58). Die vorgelegte Rechtsfrage berührt ferner die Erhebung der Klage vor dem FG (§ 64 FGO) und sie berührte die Einlegung und Begründung der Revision an den BFH (§ 120 FGO) vor dem 15. September 1975, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 - BFH-EntlastG - (BGBl I 1975, 1861), das den Vertretungszwang, und zwar auch für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und Behörden, einführte. In § 29 des Gesetzes über die Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist für die weitere Beschwerde, sofern sie schriftlich eingelegt wird, grundsätzlich Vertretungszwang vorgeschrieben; jedoch besteht eine Ausnahme für Behörden, die einen Rechtsanwalt nicht zuzuziehen brauchen (§ 29 Abs. 1 Satz 3 FGG). Auch diese Regelung wird daher grundsätzlich von der Vorlagefrage erfaßt.
Die Vorlagefrage berührt dagegen nicht den Anwaltsprozeß im Sinne des § 78 der Zivilprozeßordnung (ZPO), ferner nicht die Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten und vor dem Bundesarbeitsgericht - BAG - (§ 11 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes - ArbGG -).
Hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrens in Strafsachen nach der Strafprozeßordnung (StPO) hat die Vorlagefrage insofern Bedeutung, als ein Verzicht des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes auf allzu große Formenstrenge jedenfalls und erst recht auch für das Strafverfahren gilt. Denn in diesem Verfahren sind seit jeher an die Form bestimmender Schriftsätze geringere Anforderungen gestellt worden (vgl. Vollkommer, Formenstrenge und prozessuale Billigkeit, München 1973, S. 86 ff. und die dort [S. 88, 89] zitierte Rechtsprechung; vgl. auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 19. Februar 1963 1 BvR 610/62, BVerfGE 15, 288 [291 f.] mit Hinweis auf RGZ 151, 82; vgl. ferner BFH-Beschluß GrS 2/72).
V.
Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entscheidet die vorgelegte Rechtsfrage dahin, daß die Revisionsbegründung auch dann der gesetzlichen Schriftform entspricht, wenn der Name des Verfassers nur in Maschinenschrift wiedergegeben und mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist.
1.
Die Vorschrift des § 126 BGB kann für die Entscheidung nicht herangezogen werden, weil sie nur für das bürgerliche Recht gilt. Es entspricht nahezu einhelliger Auffassung, daß Formvorschriften des bürgerlichen Rechts wegen der Eigenständigkeit des Prozeßrechts weder unmittelbar noch entsprechend auf Prozeßhandlungen angewendet werden können (vgl. z.B. BGH-Beschluß vom 27. April 1967 I a ZB 19/66 [BPatG], NJW 1967, 2114; ferner Entscheidungen des BVerfG 1 BvR 610/62, des BVerwG Gr. Sen. 1.58 und des BFH GrS 2/72). Der Gemeinsame Senat schließt sich dieser Auffassung, die auch von der Literatur geteilt wird (Vollkommer, a.a.O., S. 133, mit zahlreichen Hinweisen), an. Das Merkmal der Schriftlichkeit schließt nach dem Sprachgebrauch nicht ohne weiteres notwendig die handschriftliche Unterzeichnung ein. Entscheidend für das Prozeßrecht ist nicht, welche Anforderungen das bürgerliche Recht an diesen Begriff stellt, sondern allein, welcher Grad von Formenstrenge nach den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften sinnvoll zu fordern ist (BVerfGE 15, 288, 292). Diese Auffassung schließt es nicht aus, daß auch im Prozeßrecht, z.B. bei Vertretungszwang, im Rahmen des Merkmals der Schriftlichkeit entsprechend der ständigen Rechtsprechung die handschriftliche Unterzeichnung durch den Prozeßbevollmächtigten verlangt wird. Diese Rechtsfolge leitet sich dann aber aus prozeßrechtlichen Vorschriften und Überlegungen her, nicht aber aus § 126 BGB.
2.
Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes geht davon aus, daß Verfahrensvorschriften nicht Selbstzweck sind. Auch sie dienen letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozeßbeteiligten, sollen also die einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern. In diesem Sinne hat die Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes bisher das Schriftlichkeitserfordernis, soweit es durch prozeßrechtliche Vorschriften zwingend gefordert wird, ausgelegt. Die Schriftlichkeit soll gewährleisten, daß aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muß feststehen, daß es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern daß es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist.
Zwar hat die Rechtsprechung bisher grundsätzlich für bestimmende fristwahrende Schriftsätze, soweit sie nicht von Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder von Behörden eingereicht wurden, zur Sicherstellung dieser prozeßrechtlichen Anforderungen die handschriftliche Unterschriftsleistung des Berechtigten verlangt. Jedoch sind unter Hinweis auf den Sinn und Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses im Rahmen des Prozeßrechts insoweit schon in nicht unerheblichem Umfang Ausnahmen zugelassen worden. Die weitreichendste Ausnahme, nämlich die Einreichung bestimmender Schriftsätze durch Telegramm, hat bereits der Große Senat für Zivilsachen des RG in der genannten Entscheidung G.S.Z. 2/36 - V 62/35 zugelassen. Später wurde dann das Fehlen der Unterschrift auf der Urschrift durch die gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift als geheilt angesehen, weil der Beglaubigungsvermerk auf der Abschrift von dem Prozeßbevollmächtigten handschriftlich vollzogen war (BGH-Entscheidung vom 3. Mai 1957 VIII ZB 7/57, NJW 1957, 990). Der Große Senat des BFH hat im Beschluß GrS 2/72 dann - in Übereinstimmung mit Überlegungen des BGH-Urteils vom 24. Mai 1962 II ZR 173/60 (BGHZ 37, 156) - anerkannt, daß, wenn der Sinn und Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses nicht gefährdet werde, auch eine Unterschrift auf einem dem bestimmenden Schriftsatz beigefügten Anschreiben ausreiche. Endlich haben das BVerwG (Urteil vom 25. November 1970 IV C 119.68, BVerwGE 36, 296) und der BFH (Urteil vom 19. September 1974 IV R 24/74, BFHE 113, 416, BStBl II 1975, 199) die Voraussetzungen der Schriftlichkeit auch bei einer vervielfältigten Unterschrift (Matrizenabzug) als erfüllt angesehen.
Es entspricht dieser Entwicklung der Rechtsprechung, bei Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts oder Behörden, die unmittelbar zur Einreichung bestimmender Schriftsätze bei Gericht befugt sind, das Schriftlichkeitserfordernis als gewahrt anzusehen, wenn der Schriftsatz mit einem Beglaubigungsvermerk versehen und der Name des die Verantwortung Tragenden nur in Maschinenschrift wiedergegeben ist. Durch den Beglaubigungsvermerk ist ausreichend sichergestellt, daß das Schriftstück dem Willen des Verantwortlichen entspricht und daß es mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist. Denn es ist davon auszugehen, daß mit der Beglaubigung ausgehender Schriftstücke nur solche Bedienstete beauftragt werden, die mit dem Geschäftsgang der Körperschaft, Anstalt oder Behörde vertraut sind und die Gewähr dafür bieten, daß sie die für die Abwicklung des Geschäftsgangs bestehenden Vorschriften beachten.
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts oder Behörden haben oft einen großen Personalbestand. Entsprechend groß ist der Kreis der zeichnungsberechtigten Personen. Die Beglaubigung des Schriftverkehrs in einer zentralen Beglaubigungsstelle mit entsprechend geschultem Personal bietet sogar eine bessere Gewähr, als es die eigenhändige Unterschrift des Verantwortlichen könnte, dafür, daß nur solche Schriftstücke das Haus verlassen, die mit den bestehenden Anweisungen übereinstimmen.
3.
Es entspricht zunehmend einer - auch in den Praktikabilitätsbedürfnissen eines modernen Schriftverkehrs begründeten - Übung bei Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Behörden, daß Schriftstücke den Namen des Verantwortlichen nur in Maschinenschrift wiedergeben und im übrigen mit einem Beglaubigungsvermerk versehen werden (BVerwG-Entscheidung Gr. Sen. 1.58; von Brauchitsch, Verwaltungsgesetze des Bundes und der Länder, Bd. I, erster Halbband S. 28). Diese Übung beruht auf entsprechenden Rechtsvorschriften oder Verwaltungsanweisungen (vgl. z.B. § 46 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien; von Brauchitsch, a.a.O., S. 116 [137], oder § 26 der Allgemeinen Dienstordnung der Bayerischen Staatsregierung vom 1. September 1971, Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1971 S. 305 [309]).
Die Fertigung von Reinschriften bei Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Behörden ist weitgehend in ähnlicher Weise geregelt. Dies rechtfertigt den Schluß, daß die Fertigung einer Reinschrift mit Beglaubigungsvermerk unter Angabe des Namens des Verantwortlichen in Maschinenschrift eine übliche Form der Fertigung von Schriftsätzen darstellt. Solche Schriftstücke stellen keine beglaubigten Abschriften dar, sondern stehen Schriftsätzen gleich, die von ihrem Autor handschriftlich unterzeichnet sind. Diese Form hat sich bereits über einen langen Zeitraum hin bewährt. Es besteht deshalb kein Anlaß für die Annahme, daß solche Schriftstücke die nach prozeßrechtlichen Gesichtspunkten zu stellenden Anforderungen weniger erfüllen würden, als durch den Verantwortlichen handschriftlich unterzeichnete Schriftstücke. Diesen gegenüber erscheint die Authentizität der nur mit einer beglaubigten Unterschrift versehenen Schriftstücke nicht in relevanter Weise fragwürdiger (vgl. BFH-Urteil IV R 24/74).
4.
Zur Erfüllung des Merkmals der Schriftlichkeit hält der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes bei Schriftsätzen von Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten die auf der Reinschrift lediglich mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Namenswiedergabe des Verantwortlichen für ausreichend, unabhängig davon, ob der Beglaubigungsvermerk mit einem Dienstsiegel versehen ist. Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes folgt insoweit der vom BVerwG im Beschluß Gr. Sen. 1.58 vertretenen Auffassung.
Die innerdienstlichen Anweisungen, ob und wann bei einem Beglaubigungsvermerk ein Dienstsiegel beizudrücken ist, sind bei den einzelnen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten unterschiedlich. Es kann aber nicht von diesen Anweisungen abhängen, ob das Gericht aus dem nur mit dem Beglaubigungsvermerk versehenen Schriftstück mit hinreichender Sicherheit die Person des Verantwortlichen und den Inhalt der Erklärung erkennen und davon ausgehen kann, daß das Schriftstück wissentlich dem Gericht zugegangen ist. Da der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes bei der mit Beglaubigungsvermerk versehenen Unterschrift den Zweck als erfüllt ansieht, der mit dem Schriftlichkeitserfordernis erreicht werden soll, kommt es auf die Beifügung eines Dienstsiegels nicht an.
Unterschriften
Fürst
List
Wannagat
Pfeiffer
Hilger
Knopp
Geyser
Spielmeyer
Grimm
Fundstellen