Tenor
Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist unzulässig.
Tatbestand
I. Die Klägerin verlangt von dem in L. wohnenden Beklagten die Vergütung von Bauarbeiten am gleichfalls in L. gelegenen Wohnhaus des Beklagten. Entsprechend ihrer Angabe im Mahnbescheidsantrag zu dem für das streitige Verfahren zuständigen Gericht wurde der Rechtsstreit nach Widerspruch des Beklagten an das Landgericht L. abgegeben. Nach Eingang der Akten beim Landgericht L. teilte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten mit, daß die Parteien vereinbart gehabt hätten, daß zur Durchführung des Rechtsstreits das Landgericht H. berufen sei und der Rechtsstreit dort durchgeführt werden solle. Er sei durch den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ermächtigt, ein Verweisungsgesuch an das Landgericht H. zu stellen. Die Klägerin hat mitgeteilt, daß sie mit der Verweisung an das Landgericht H. einverstanden sei.
Mit Beschluß vom 21. Dezember 2001 hat sich das Landgericht L. für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht H. verwiesen. Das Landgericht H. hat mit Beschluß vom 18. Januar 2002 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, sich ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht C. zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Das Oberlandesgericht C. hat mit Beschluß vom 11. Februar 2002 das Landgericht H. als das zuständige Gericht bestimmt. Mit Beschluß vom 28. Februar 2002 hat das Landgericht H. ausgesprochen, daß es die im vorgenannten Beschluß des Oberlandesgerichts C. getroffene gerichtliche Bestimmung für nicht bindend erachte, sich nochmals für örtlich unzuständig erklärt und die Akte dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II. Die Vorlage ist unzulässig.
Seit der Änderung des § 36 ZPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I, 3224) ist an die Stelle der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes als des zunächst höheren gemeinschaftlichen Gerichts die desjenigen Oberlandesgerichts getreten, zu dessen Bezirk das zunächst mit der Sache befaßte Gericht gehört (Sen.Beschl. v. 27.10.1998 – X ARZ 876/98, NJW 1999, 221).
Ein nach der Neuregelung noch vorgesehener Ausnahmefall nach § 36 Abs. 3 ZPO liegt nicht vor. Nach systematischer Stellung, Entstehungsgeschichte und Funktion kommt eine Vorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO nur in Betracht, wenn ein Oberlandesgericht im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 ZPO von der Auffassung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will (Sen.Beschl. v. 05.10.1999 – X ARZ 247/99, NJW 2000, 80, 81; vgl. auch amtl. Begr., BT-Drucks. 13/9124, S. 45 f.). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 36 Abs. 3 ZPO sind nur die in dieser Bestimmung genannten Oberlandesgerichte zur Vorlage befugt. Eine unmittelbare Anrufung des Bundesgerichtshofes auf Vorlage eines beteiligten Gerichts, etwa unter Berufung darauf, daß das Oberlandesgericht seiner Vorlagepflicht nach § 36 Abs. 3 ZPO zu Unrecht nicht nachgekommen sei, scheidet deshalb aus (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 36 Rdn. 4 a).
Nach der bindenden Entscheidung des Oberlandesgerichts C. vom 11. Februar 2002 ist das Landgericht H. das zuständige Gericht.
Unterschriften
Melullis, Scharen, Keukenschrijver, Meier-Beck, Asendorf
Fundstellen