Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 25.05.2018)

 

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 25. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

2. Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR.

4. Der Betroffenen wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Prof. Dr. S. beigeordnet.

 

Tatbestand

I.

Rz. 1

1. Am 7. und 8. Juli 2017 fand in H. ein Treffen der Gruppe der zwanzig wichtigsten Industrie- und Schwellenländer (G20-Gipfel) statt. Insbesondere an diesen beiden Tagen, aber auch schon im Vorfeld des Gipfeltreffens, führten dessen Gegner in der Stadt zahlreiche Demonstrationen und Protestaktionen durch, die teilweise mit schwerwiegenden Ausschreitungen einhergingen.

Rz. 2

Die Betroffene war Teil einer Gruppe überwiegend schwarz gekleideter und vermummter Personen (sog. Schwarzer Block), aus der heraus am frühen Morgen des 7. Juli 2017 Flaschen, Steine und pyrotechnische Gegenstände auf Einsatzkräfte der Polizei geworfen wurden. Die Betroffene wurde um 06:28 Uhr vorläufig festgenommen und in die eigens für die Dauer des G20-Gipfels eingerichtete und durchgängig mit einem Bereitschaftsdienst von Gericht, Staatsanwaltschaft und Polizei besetzte Gefangenensammelstelle (GESA) verbracht, um dort eine richterliche Entscheidung über die vorübergehende Entziehung ihrer Freiheit herbeizuführen.

Rz. 3

2. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht Hamburg am 8. Juli 2017 um 21:57 Uhr die von der Polizei H. angeordnete Ingewahrsamnahme der Betroffenen und die Fortdauer der Freiheitsentziehung bis zum Sonntag, dem 9. Juli 2017, um 20 Uhr „für zulässig erklärt”. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist die Betroffene freigelassen worden.

Rz. 4

Mit Beschluss vom 25. Mai 2018 hat das Landgericht auf die Beschwerde der Betroffenen festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts sie in ihren Rechten verletzt hat, soweit darin die Freiheitsentziehung in der Zeit von der Festnahme der Betroffenen bis zur Bekanntgabe des Beschlusses (mithin der behördliche Gewahrsam) für zulässig erklärt worden ist; die richterliche Entscheidung sei nicht unverzüglich im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 HmbSOG herbeigeführt worden. Darüber hinaus hat das Landgericht die Feststellung getroffen, dass die im Rahmen der Freiheitsentziehung in der GESA bei einer Durchsuchung veranlasste Ganzkörperuntersuchung die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat. Im Übrigen hat es ihre Beschwerde zurückgewiesen, weil es die Freiheitsentziehung für den Zeitraum ab und aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts bis zu dem in diesem Beschluss festgelegten Endzeitpunkt (mithin den richterlichen Gewahrsam) als rechtmäßig beurteilt hat. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Rz. 5

3. Gegen den Beschluss des Landgerichts wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde. Sie beantragt, die Entscheidung aufzuheben, soweit ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen worden ist, und festzustellen, dass die Anordnung der Fortdauer der Freiheitsentziehung durch das Amtsgericht rechtswidrig war.

 

Entscheidungsgründe

II.

Rz. 6

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Rz. 7

1. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist zulässig.

Rz. 8

a) Das Hamburgische Sicherheits- und Ordnungsrecht sieht als Rechtsmittel gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts grundsätzlich die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 70 ff. FamFG vor. Nach der im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO abdrängenden Sonderzuweisung des § 13a Abs. 2 Satz 2 HmbSOG ist für das Verfahren über den Gewahrsam gemäß § 13 HmbSOG das Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen. In diesem Buch, welches das Verfahren für bundesrechtlich angeordnete Freiheitsentziehungen zum Gegenstand hat, sind zwar die Rechtsmittel – mit Ausnahme der ergänzenden Vorschrift des § 429 FamFG – nicht gesondert geregelt. Indes finden die §§ 70 ff. FamFG als – im Buch 1 enthaltene – allgemeine Vorschriften Anwendung auf die in den weiteren Büchern normierten Verfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. September 2016 – StB 26/16, NStZ-RR 2017, 24; vom 19. April 2018 – StB 5/18, NStZ-RR 2018, 262 f.; ferner Drews in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 429 Rn. 1; Grotkopp in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 429 Rn. 16).

Rz. 9

b) Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der bindenden Zulassung durch das Landgericht (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG) gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und form- und fristgerecht eingelegt (§ 10 Abs. 4 Satz 1, § 71 FamFG). Die Rechtsbeschwerdeberechtigung der Betroffenen folgt bereits daraus, dass deren (Erst-)Beschwerde hinsichtlich des richterlichen Gewahrsams zurückgewiesen worden ist. Diese formelle Beschwer genügt; deshalb ist insoweit ohne Bedeutung, ob auch für die Beschwerde die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen (s. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2005 – V ZB 44/04, BGHZ 162, 137, 138 f.; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl., § 74 Rn. 6; ferner BGH, Beschluss vom 18. April 2012 – XII ZB 623/11, NJW 2012, 2039 Rn. 3).

Rz. 10

Da das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, kommt es für ihre Zulässigkeit nicht darauf an, dass sie mit dem weiterverfolgten Fortsetzungsfeststellungsantrag – abhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen entweder des § 13a Abs. 2 Satz 3 HmbSOG oder jedenfalls des § 62 FamFG – auch ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthaft wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2010 – V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, 727; vom 28. April 2011 – V ZB 292/10, juris Rn. 9; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl., § 70 Rn. 46 mwN).

Rz. 11

2. Prüfungsgegenstand ist allein der Beschluss des Landgerichts vom 25. Mai 2018.

Rz. 12

Denn hat – wie hier – bereits das Beschwerdegericht nach Hauptsacheerledigung über den Fortsetzungsfeststellungsantrag befunden, geht es im Rechtsbeschwerdeverfahren nur um die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung. Ob die gerichtliche Anordnung des Gewahrsams zu Recht ergangen ist, ist dabei lediglich inzident zu prüfen. Einzig für den Fall der Hauptsacheerledigung nach Erlass der Beschwerdeentscheidung gilt, dass neben diesem Erkenntnis die Rechtmäßigkeit der Gewahrsamsanordnung selbst Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein kann (s. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 – V ZB 29/10, juris Rn. 4 mwN).

Rz. 13

3. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet (zum eingeschränkten Prüfungsmaßstab s. § 72 Abs. 1 Satz 2, § 74 Abs. 2 FamFG).

Rz. 14

a) Allerdings bleibt dem Rechtsmittel nicht schon deshalb der Erfolg versagt, weil das Landgericht die Beschwerde als unzulässig hätte verwerfen müssen. Für diese lagen vielmehr sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen vor.

Rz. 15

Sofern – wie hier – im Fall einer Freiheitsentziehung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 HmbSOG die amtsgerichtliche Gewahrsamsanordnung in der Hauptsache erledigt ist, können nach § 13a Abs. 2 Satz 3 HmbSOG sowohl der Betroffene als auch die beteiligte Polizeibehörde die Richtigkeit der Entscheidung nachträglich im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom Landgericht überprüfen lassen, ohne dass es auf ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis, namentlich ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 62 FamFG, ankommt. Ein Fortfall der Beschwer wirkt sich insoweit nicht auf die Zulässigkeit der Beschwerde aus (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 21. Mai 1997 – 2 Wx 16/97, NJW 1998, 2231 f.). Darauf, ob § 13a Abs. 2 Satz 3 HmbSOG auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Rechtsbeschwerde modifiziert, kommt es vorliegend nicht an. Im Übrigen wären hier die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1, 2 Nr. 1 FamFG ebenfalls erfüllt.

Rz. 16

b) In der Sache hält der angefochtene Beschluss der rechtlichen Nachprüfung stand. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, dass die vom Amtsgericht angeordnete Freiheitsentziehung sowohl dem Grunde als auch der Dauer nach der Sach- und Rechtslage entsprach. Auch sonst begegnet die Beschwerdeentscheidung keinen rechtlichen Bedenken, die dem Rechtsmittel zum Erfolg verhelfen würden.

Rz. 17

aa) Das Landgericht hat die tatbestandlichen Voraussetzungen des Unterbindungsgewahrsams gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 HmbSOG im Anordnungszeitpunkt als gegeben erachtet. Dies ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

Rz. 18

(1) Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 2 HmbSOG darf eine Person in Gewahrsam genommen werden, wenn die Maßnahme unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat zu verhindern; die Begehung oder Fortsetzung steht insbesondere unmittelbar bevor, wenn die Person früher mehrfach in vergleichbarer Lage mit einer derartigen Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat als Störer in Erscheinung getreten ist und nach den Umständen eine Wiederholung bevorsteht.

Rz. 19

(2) Das Landgericht hat angenommen, dass die Begehung oder Fortsetzung einer Straftat durch die Betroffene unmittelbar bevorstand.

Rz. 20

So liegt es, wenn im konkreten Fall nachvollziehbare Tatsachen indizieren, dass sofort oder in allernächster Zeit ein straftatbedingter Schaden eintreten wird (s. Beaucamp/Ettemeyer/Rogosch/Stammer, Hamburger Sicherheits- und Ordnungsrecht, 2. Aufl., § 13 SOG Rn. 18). Ausreichend ist die tatsachengestützte Überzeugung von der hohen Wahrscheinlichkeit einer künftigen Tatbegehung. Soweit im Schrifttum darüber hinaus eine „Gewissheit” verlangt wird (so Merten/Merten, Hamburgisches Polizei- und Ordnungsrecht, § 13 SOG Rn. 7), ist dem nicht zu folgen; diese Forderung überschätzt die Möglichkeiten der prognostischen Beurteilung.

Rz. 21

Eine Gefahr in diesem Sinne hat das Landgericht namentlich aufgrund des festgestellten Sachverhalts bejaht, der zur Ingewahrsamnahme der Betroffenen führte. Insbesondere anhand einer von der beteiligten Behörde vorgelegten Videoaufzeichnung hat es Feststellungen getroffen, die mit den polizeilichen Erkenntnissen übereinstimmen, wie sie in dem die Freiheitsentziehung anordnenden Beschluss des Amtsgerichts wiedergegeben sind. Danach nahm die Betroffene an einem unangemeldeten Protestzug teil; sie befand sich in einer Gruppe von 200 überwiegend schwarz gekleideten und vermummten Personen (sog. Schwarzer Block). Aus der Gruppe, die sich auf eine polizeiliche Absperrung zubewegte, wurden – nicht nur vereinzelt – Gegenstände auf die dort wartenden Polizeibeamten geworfen, und zwar nach den Feststellungen des Landgerichts „u.a.” Steine und Böller, nach denjenigen des Amtsgerichts daneben auch Flaschen und Bengalische Fackeln. Nachdem die Polizeikräfte die Protestierenden ohne Erfolg aufgefordert hatten, sich zu entfernen, entschlossen sie sich zum Einschreiten. Im Rahmen eines „Gegenangriffs” nahmen sie 73 Personen aus der Gruppe fest, darunter die Betroffene, und stellten neben Sturmhauben insbesondere Steine, Stahlseile, Kabelbinder, Hämmer, Feuerwerksartikel sowie eine Zwille sicher.

Rz. 22

Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Betroffene „im Begriff war”, sich an (weiteren) Straftaten – in Betracht kommen Widerstands- oder Körperverletzungshandlungen zum Nachteil von Polizeibeamten, Sachbeschädigungen, Landfriedensbruch oder Bildung bewaffneter Gruppen – zu beteiligen. Es hat ersichtlich darauf abgestellt, dass die Betroffene Teil des sog. Schwarzen Blocks als nach außen homogen erscheinender, gewalttätiger Gruppe war. Wenngleich der angefochtene Beschluss ebenso wenig wie derjenige des Amtsgerichts explizit anführt, dass die Betroffene nach den polizeilichen Erkenntnissen schwarze Kleidung (einschließlich einer Basecap, eines teilweise ihr Gesicht verdeckenden Schlauchschals und Handschuhen) trug, bringt er hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass sie sich auch äußerlich in die Gruppe einfügte, mit der sie sich „bedrohlich auf die Beamten… zubewegte”. Sie verblieb im sog. Schwarzen Block, nachdem die Polizeikräfte sie während der Ausschreitungen aufgefordert hatten, sich zu entfernen.

Rz. 23

Unter den gegebenen Umständen hat das Landgericht seine aus der Ex-ante-Perspektive des anordnenden Richters zu stellende Gefahrprognose – eingedenk der allgemeinen Gefährdungslage anlässlich des G20-Gipfels – darauf stützen dürfen, dass die Betroffene Teil der nach außen homogen erscheinenden, gewalttätigen Gruppe war. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde trifft es nicht zu, dass die Fortdauer des Gewahrsams die Feststellung konkreter eigener Gewalthandlungen der Betroffenen oder sonstiger von ihr begangener Straftaten vorausgesetzt hätte (vgl. auch OLG Rostock, Beschluss vom 21. August 2007 – 3 W 102/07, juris Rn. 19; Rachor/Graulich in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl., Kapitel E Rn. 488). Ebenso wenig stand dem richterlichen Gewahrsam entgegen, dass bei der Durchsuchung der Betroffenen selbst keine Waffe und kein gefährlicher Gegenstand aufgefunden wurde. Ferner erweist es sich als unschädlich, dass das Landgericht es offengelassen hat, ob die Betroffene den Straftatbestand des § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB bereits verwirklicht hatte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Mai 2017 – 2 StR 414/16, BGHSt 62, 178 Rn. 12 f.; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 125 Rn. 32 mwN), und in der Rechtsbeschwerdeinstanz diese Beurteilung – mangels geeigneter näherer Feststellungen – nicht nachgeholt werden kann.

Rz. 24

Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht angenommen hat, es sei – auch mit Blick auf die Anhörung der Betroffenen – nichts dafür ersichtlich, dass sich die Gefahrprognose zwischen der Ingewahrsamnahme und der richterlichen Anordnung der Freiheitsentziehung in relevanter Weise geändert hätte. Hintergrund dieser Annahme war, dass am Tag der Entscheidung des Amtsgerichts die allgemeine Gefährdungslage anlässlich des G20-Gipfels noch andauerte. Bereits vor dieser Entscheidung war eine Vielzahl weiterer Demonstrationen durchgeführt worden, die mit schweren Gewalthandlungen gegen Personen und Sachen einhergingen; hiermit war auch in der Folgezeit zu rechnen. Hinzu kam, dass der überwiegende Teil der Gruppe, der sich die Betroffene – jedenfalls vorübergehend – angeschlossen hatte, nach wie vor auf freiem Fuß war.

Rz. 25

(3) Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, dass die Anordnung der Fortdauer des Gewahrsams unerlässlich war.

Rz. 26

Als unerlässlich erweist sich die Freiheitsentziehung, wenn sie das äußerste bzw. letzte Mittel zur Verhinderung von Schäden ist (s. Pewestorf/Söllner/Tölle, Praxishandbuch Polizei- und Ordnungsrecht, Kapitel 3 Rn. 105). Die Unerlässlichkeit verlangt, dass die Gefahrenabwehr nur auf diese Weise möglich und nicht durch eine andere Maßnahme ersetzbar ist (s. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 1990 – 2 BvR 562/88, BVerfGE 83, 24, 33 f.; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 – I C 31.72, BVerwGE 45, 51, 56; ferner Rachor/Graulich in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl., Kapitel E Rn. 487).

Rz. 27

Diese Voraussetzungen hat das Landgericht – unter Bezugnahme auf die Gründe der Entscheidung des Amtsgerichts – als erfüllt angesehen. Ohne dass dagegen rechtlich etwas zu erinnern wäre, ist es zu der Einschätzung gelangt, dass die Unterbindung weiterer Straftaten nicht anders als durch die Anordnung des Gewahrsams zu erreichen war. Weniger eingriffsintensive Maßnahmen, welche die Verhinderung derartiger Straftaten mit gleicher Wirksamkeit hätten gewährleisten können, waren für das Landgericht unter den gegebenen Umständen nicht ersichtlich. Insbesondere lag es fern, dass eine Platzverweisung (§ 12a HmbSOG) oder ein Aufenthaltsverbot (§ 12b Abs. 2 HmbSOG) hinreichend wirksam hätte sicherstellen können, die erneute aktive Teilnahme der Betroffenen an gewalttätigen Protestaktionen gegen den G20-Gipfel zu unterbinden. Daher ist es unschädlich, dass sich der angefochtene Beschluss hierzu nicht ausdrücklich verhält.

Rz. 28

bb) Der vom Amtsgericht bestimmte Zeitraum des Gewahrsams nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 HmbSOG begegnet ebenso wenig rechtlichen Bedenken.

Rz. 29

Die Bemessung der Dauer der richterlichen Freiheitsentziehung bestimmt sich nach § 13c Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 2 HmbSOG. Danach darf die Zeitspanne im Fall des Unterbindungsgewahrsams nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 HmbSOG zehn Tage nicht überschreiten. Innerhalb dieses Rahmens gilt der in § 13c Abs. 1 Nr. 1 HmbSOG verankerte Grundsatz, dass die festgehaltene Person zu entlassen ist, sobald der Grund für die Maßnahme weggefallen ist. Das bedeutet, dass der Zeitraum der Freiheitsentziehung an dem materiellen Grund der Ingewahrsamnahme auszurichten ist. Die Dauer des Unterbindungsgewahrsams hängt somit vom Fortbestehen einer hohen Wahrscheinlichkeit für die Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung ab. In diesem Sinne muss die Freiheitsentziehung zum einen zur Gefahrenabwehr geeignet sein; zum anderen muss angesichts des hohen Ranges der Freiheit der Person der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Dabei ist neben der Wahrscheinlichkeit der Rechtsgüterverletzung das Gewicht der gefährdeten Rechtsgüter in die Gesamtbewertung einzustellen. Bei der Abwägung muss sodann ein Zugewinn an Rechtsgüterschutz durch die Freiheitsentziehung zu prognostizieren sein, dessen Maß den tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht rechtfertigt (s. zum Ganzen Beaucamp/Ettemeyer/Rogosch/Stammer, Hamburger Sicherheits- und Ordnungsrecht, 2. Aufl., § 13c SOG Rn. 7).

Rz. 30

Nach diesen Grundsätzen erweist es sich als rechtsfehlerfrei, dass das Landgericht die vom Amtsgericht angeordnete Fortdauer des Gewahrsams (für maximal 22 Stunden 3 Minuten) bis längstens zum 9. Juli 2017, dem Tag nach dem G20-Gipfel, um 20 Uhr für rechtmäßig erklärt hat. Dabei versteht es sich in Anbetracht der vorausgegangenen Ereignisse von selbst, dass voraussichtliche (weitere) Straftaten der Betroffenen Rechtsgüter von hohem Rang bedrohten.

Rz. 31

cc) Ferner führt die vom Landgericht festgestellte Rechtswidrigkeit des behördlichen Gewahrsams nicht zur Rechtswidrigkeit der vom Amtsgericht angeordneten Fortdauer des Gewahrsams und damit zur Rechtsfehlerhaftigkeit des die amtsgerichtliche Entscheidung insoweit bestätigenden Beschlusses des Landgerichts.

Rz. 32

Zwar hat der Verstoß gegen das in § 13a Abs. 1 Satz 1 HmbSOG verankerte Unverzüglichkeitsgebot grundsätzlich zur Folge, dass die behördliche Ingewahrsamnahme des Betroffenen rechtswidrig war und dies auf seinen Antrag nach Maßgabe des § 428 Abs. 2 FamFG festzustellen ist. Jedoch schlägt der Mangel nicht auf die von dem Gericht angeordnete Freiheitsentziehung durch; diese ergeht aufgrund eines Antrags der beteiligten Behörde in einem eigenen Verfahren unter selbständigen Voraussetzungen (s. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2013 – V ZB 224/12, juris Rn. 13; Keidel/Göbel, FamFG, 20. Aufl., § 428 Rn. 9; Haußleiter/Heidebach, FamFG, 2. Aufl., § 428 Rn. 10). Ihre Rechtmäßigkeit hängt allein davon ab, dass das für sie vorgeschriebene Verfahren eingehalten wird und die für sie bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, der Richter selbst also fehlerfrei vorgeht und entscheidet (s. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2013 – V ZB 224/12, aaO).

Rz. 33

Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerdeführerin für ihre gegenteilige Auffassung auf Ausführungen im Schrifttum, wonach der Betroffene sofort freizulassen ist, wenn nicht „unverzüglich” eine richterliche Entscheidung über die Freiheitsentziehung ergeht (so beispielsweise Degenhart in Sachs, GG, 8. Aufl., Art. 104 Rn. 37; Merten/Merten, Hamburgisches Polizei- und Ordnungsrecht, § 13a SOG Rn. 6; BeckOK GG/Epping/Hillgruber, Art. 104 Rn. 25 f.; Schulze-Fielitz in Dreier, GG, Bd. III, 3. Aufl., Art. 104 Rn. 55). Denn diese Ausführungen betreffen nicht den richterlichen Gewahrsam, sondern allein den vorgelagerten Zeitraum des behördlichen Gewahrsams. Sie besagen, dass in diesem Stadium die Freilassung des Betroffenen sofort zu veranlassen ist, wenn etwa absehbar ist, dass eine richterliche Entscheidung – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr rechtzeitig bis zum Ablauf der Höchstfrist oder nur bei sachlich nicht gerechtfertigten Verzögerungen wird herbeigeführt werden können (s. Münch/Kunig, GG, 6. Aufl., Art. 104 Rn. 27). Den von der Rechtsbeschwerdeführerin gezogenen Schluss auf eine Rechtswidrigkeit der richterlichen Entscheidung lassen die zitierten Fundstellen nicht zu.

Rz. 34

dd) Aus den genannten Gründen scheidet auch eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 5 MRK aus. Aus diesen Garantien ergeben sich keine Anforderungen an die richterliche Anordnung des Unterbindungsgewahrsams, die über das – hier näher dargelegte – einfache Recht hinausgehen. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde ist den in der Begründungsschrift zitierten – zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c MRK ergangenen – Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht zu entnehmen, dass der Verstoß gegen das Unverzüglichkeitsgebot gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 HmbSOG auf den vom Amtsgericht angeordneten Gewahrsam durchschlüge.

Rz. 35

ee) Schließlich kann die Rechtsbeschwerdeführerin nicht mit ihrem Einwand durchdringen, die angefochtene Entscheidung könne schon deshalb keinen Bestand haben, weil der verfahrenseinleitende Antrag der beteiligten Behörde auf Anordnung der Fortdauer der Freiheitsentziehung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprochen habe. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Rechtsprechung und vom Schrifttum im Aufenthaltsrecht hierzu entwickelten Grundsätze auf die vorliegende Fallgestaltung einer unter besonderem Zeitdruck zu treffenden Entscheidung im Sicherheits- und Ordnungsrecht ohne weiteres übertragbar sind. Denn die wesentlichen Angaben waren bereits in dem vorab an das Amtsgericht übersandten – der Betroffenen vorgelegten – schriftlichen Antrag enthalten und konnten überdies ergänzend den zu dieser Zeit dort vorhandenen weiteren Aktenbestandteilen (Bl. 1 bis 40 d.A.) entnommen werden.

III.

Rz. 36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

IV.

Rz. 37

1. Der Betroffenen ist nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf ihren Antrag ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.

Rz. 38

a) Ihre Rechtsverfolgung bot hinreichende Aussicht auf Erfolg und erschien nicht mutwillig (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Der näheren Betrachtung bedarf lediglich die erstgenannte Voraussetzung:

Rz. 39

Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn bei summarischer Prüfung für die Rechtsverfolgung – im maßgeblichen Zeitpunkt der „Entscheidungsreife” (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2012 – XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964, 1965; vom 10. Dezember 2014 – XII ZB 232/13, juris Rn. 7) – eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs spricht (zu Rechtsmitteln s. MüKoZPO/Wache, 5. Aufl., § 119 Rn. 34 mwN). Dabei dürfen an die Erfolgsaussicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden; es reicht bereits aus, wenn das Gericht nach summarischer Prüfung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für vertretbar hält (s. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1993 – VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160, 1161). Das gilt namentlich dann, wenn in der Hauptsache schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden sind (vgl. hierzu Dürbeck in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 76 Rn. 22 mwN).

Rz. 40

Gemessen daran hatte die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insbesondere stellten sich bislang noch nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfragen zu den Voraussetzungen des Unterbindungsgewahrsams gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 HmbSOG. Aus verständiger Sicht war nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass die Rechtsbeschwerde deshalb zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache führen könnte, weil sich keine konkreten eigenen Gewalthandlungen oder sonstige Straftaten der Betroffenen hatten feststellen lassen.

Rz. 41

b) Nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ist die Betroffene nicht in der Lage, die Kosten für die Rechtsbeschwerdeinstanz ganz oder teilweise aufzubringen (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 115 ZPO).

Rz. 42

2. Der Betroffenen ist gemäß § 78 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG Rechtsanwalt Prof. Dr. S. in der Rechtsbeschwerdeinstanz beizuordnen.

 

Unterschriften

Schäfer, Spaniol, Wimmer, Berg, Erbguth

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13897400

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