Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzungsverfahren. Fotokopien. Erstattungsfähigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Kostenfestsetzungsverfahren sind Fotokopien grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Die hierfür entstandenen Kosten sind durch die Prozesskosten abgegolten.

 

Normenkette

BRAGO § 27

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe

 

Gründe

I. Die Beklagten wurden durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe zur Zahlung und Kostentragung verpflichtet. Im Kostenfestsetzungsverfahren haben die Kläger unter anderem die Erstattung von Kosten für Fotokopien (30,32 EURO zuzüglich 16 % MWSt = 35,17 EURO) beantragt, die ihr Rechtsanwalt für Anlagen zu seinen Schriftsätzen gefertigt und bei Gericht eingereicht hat. Das Landgericht hat die Kosten antragsgemäß festgesetzt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, soweit sich die Beschwerde gegen die Festsetzung der zu erstattenden Kosten für Fotokopien nach § 27 BRAGO richtet. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der festgesetzten Fotokopiekosten weiter.

II. 1. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, die von der Klägerin angemeldeten Fotokopiekosten seien erstattungsfähig. Wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden hat (BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2002 - I ZB 25/02 - NJW 2003, 1127; vom 25. März 2003 - VI ZB 53/02 - AGS 2003, 349) sind Fotokopiekosten - abgesehen von den in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 BRAGO geregelten Ausnahmen - grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Die hierfür entstandenen Kosten sind durch die Prozeßgebühr abgegolten.

Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.

Da die obengenannten Ausnahmen hier nicht vorliegen, sind die geltend gemachten Fotokopiekosten nicht erstattungsfähig.

2. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO), weil die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache zur Endentscheidung reif ist.

Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts auf die sofortige Beschwerde der Beklagten dahin abzuändern, daß die geltend gemachten Fotokopiekosten von 30,32 EURO zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer, somit 35,17 EURO, von den in Höhe von 2.146,05 EURO festgesetzten Kosten abzuziehen und die von den Beklagten als Gesamtschuldner an die Kläger zu erstattenden Kosten auf 2.110,88 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes seit 19. Februar 2002 festzusetzen waren.

 

Fundstellen

WuM 2004, 493

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