Verfahrensgang

LG Bayreuth (Urteil vom 16.02.2005)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 16. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Auch die Entscheidung über den Anspruch der Geschädigten auf Schmerzensgeld entspricht dem Gesetz. Nach der Änderung des § 406 StPO durch das Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004 ist auch im Adhäsionsverfahren ein Anerkenntnisurteil zulässig (§ 406 Abs. 2 StPO i.d.F. des OpferRRG). Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGHSt 37, 263; BGH StV 1996, 263) dazu ist überholt.

 

Unterschriften

Nack, Wahl, Schluckebier, Kolz, Elf

 

Fundstellen

Haufe-Index 2556057

StraFo 2005, 381

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