Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 19.03.2015) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. März 2015 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
1. Nach den Feststellungen schluckte der Angeklagte, ein Drogenkurier, 20 Kapseln mit Kokain in einem Gesamtgewicht von 722,1 g und einem Kokainhydrochloridgehalt von 367,5 g. Das Kokain sollte er auf dem Flugwege von der Dominikanischen Republik über Düsseldorf in die Schweiz transportieren. Zusätzlich nahm der Angeklagte weisungsgemäß verschiedene Medikamente gegen Erbrechen, gegen Harndrang und zur Herabsetzung der Darmtätigkeit ein. Nachdem sein Flugzeug am Flughafen Düsseldorf gelandet war, durchschritt er die Passkontrolle, um den Abfertigungsschalter für den Weiterflug nach Zürich aufzusuchen. Anschließend wurde er festgenommen. In der planmäßigen Transitzeit zwischen der Landung um 7:03 und dem Weiterflug nach Zürich um 8:45 Uhr wäre es dem Angeklagten aufgrund der ihm verabreichten Medikamente ohne weitere Hilfsmittel nicht möglich gewesen, die inkorporierten Betäubungsmittel auszuscheiden.
Rz. 3
2. Diese Feststellungen tragen auch den Schuldspruch wegen vollendeter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG). Eingeführt ist das Betäubungsmittel, wenn es aus dem Ausland über die Grenze in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gebracht wird, wobei das Delikt mit dem Passieren der Grenze vollendet ist (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2011 – 1 StR 676/10, BGHSt 56, 162, 165). In Abgrenzung zur Durchfuhr (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 BtMG) verlangt die Tatmodalität der Einfuhr dabei, dass dem Täter das Betäubungsmittel in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 4. Mai 1983 – 2 StR 661/82, BGHSt 31, 374, 375; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29 Rn. 872). Diese Voraussetzung liegt auch vor, wenn der Täter die Droge verschluckt hat (Bodypacker), deren Bestimmungsort im Ausland liegt und der Aufenthalt im Inland aufgrund des gewählten Transportweges nur vorübergehend ist. Entscheidend ist, dass auch in diesen Fällen der Täter über seinen Körper als lebendes Behältnis verfügt und er damit, etwa durch die Entscheidung, den Transit abzubrechen, das Schicksal des Betäubungsmittels bestimmt. Auf die Ausscheidung des Betäubungsmittels während der Transitzeit kommt es eben so wenig an wie auf die Ausscheidungsdauer (Weber aaO, Rn. 881; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 29 Teil 5 Rn. 177; aA MüKoStGB/Kotz, 2. Aufl., § 29 BtMG Rn. 748; Oğlakcıoğlu/Henne-Bruns/Wittau, NStZ 2011, 73, 75). Der Wille, schnellstmöglich ins Ausland zu gelangen, steht entgegen der Ansicht der Revision weder der Verfügungsmöglichkeit über das inkorporierte Kokain noch sonst dem objektiv zu bestimmenden Tatbestandsmerkmal der Einfuhr entgegen.
Unterschriften
Becker, Pfister, Hubert, Mayer, Gericke
Fundstellen
Haufe-Index 8175661 |
NStZ 2015, 588 |
NStZ-RR 2015, 6 |
NPA 2015 |