Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 19.11.2019; Aktenzeichen 6021 Js 32549/19 96 KLs 21/19)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. November 2019 aufgehoben, soweit das Grundstück eingezogen worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revisionen der Angeklagten F. und Kr. gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat die Angeklagten K. und F. jeweils des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 75 Fällen schuldig gesprochen, die Angeklagte Kr. der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 59 Fällen. Es hat Gesamtfreiheitsstrafen verhängt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Während die Revisionen der weiteren Angeklagten unbegründet sind, erzielt diejenige des Angeklagten K. mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg

Rz. 2

Die grundsätzlich mögliche (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2016 – 2 StR 243/15, NStZ 2017, 89) Einziehung des für den Cannabisanbau genutzten Grundstücks hat keinen Bestand. Denn das Landgericht hat zwar die nach § 74f Abs. 1 Satz 1 StGB erforderliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen und dabei insbesondere erwogen, ob die angeordnete Einziehung zum konkreten Tatvorwurf außer Verhältnis steht. Ferner hat es – auch insoweit rechtsfehlerfrei – den mit der Einziehung verbundenen Eigentumsverlust als gewichtigen strafmildernden Gesichtspunkt gewürdigt. Es hat sich aber nicht erkennbar damit auseinandergesetzt, ob der Zweck der Einziehung, nämlich die erneute Nutzung des Grundstücks zum Cannabisanbau zu verhindern, durch eine weniger einschneidende Maßnahme (etwa einen Verkauf des Grundstücks, § 74f Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB) erreicht werden kann. Es ist Aufgabe des Tatgerichts, dies zu erwägen, (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2019 – 5 StR 522/19; vom 4. Februar 2020 – 5 StR 637/19), so dass dem Senat eine eigene Sachentscheidung verwehrt ist.

 

Unterschriften

Sander, König, Feilcke, Tiemann, von Schmettau

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13965841

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