Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung des Gegenstandswerts bei Streit über die Festsetzung der Umsatzsteuer auf eine festgesetzte Vergütung als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses

 

Leitsatz (redaktionell)

Der nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzende Wert für die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses ist für die Gebühren der Bevollmächtigten aller Verfahrensbeteiligten einheitlich nach dem streitigen Betrag der festgesetzten Vergütung zu bestimmen.

 

Normenkette

RVG § 23 Abs. 2, 3 S. 2, § 33 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BGH (Entscheidung vom 10.11.2011; Aktenzeichen IX ZB 167/10)

LG Aurich (Entscheidung vom 14.07.2010; Aktenzeichen 4 T 205/10)

AG Aurich (Entscheidung vom 21.12.2009; Aktenzeichen 9 IN 143/07)

BGH (Entscheidung vom 15.03.2007; Aktenzeichen V ZB 117/06)

 

Tenor

Der Gegenstandswert für die Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 64.625,03 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 wenden sich als Gläubiger mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die nachträgliche Festsetzung der Umsatzsteuer auf die festgesetzte Vergütung des weiteren Beteiligten zu 4 für seine Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses. Ihre Verfahrensbevollmächtigten haben beantragt, den Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen.

Rz. 2

Der nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzende Wert ist gemäß § 23 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Interesses der Beschwerdeführer zu bestimmen. Die Beschwerdeführer greifen die Festsetzung der Umsatzsteuer in vollem Umfang an. Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist deshalb der festgesetzte Betrag von 64.625,03 EUR. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Wert nicht nach dem Betrag zu bestimmen, um den sich die von den Beschwerde führenden Gläubigern im Insolvenzverfahren zu erwartende Befriedigungsquote im Falle der erstrebten Herabsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erhöht. Die Wertvorschrift des § 28 Abs. 3 RVG, die für eine solche Bemessung sprechen könnte, ist nicht auf das Verfahren über die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses zugeschnitten. Die Vorschrift ist deshalb einschränkend auszulegen und erfasst den vorliegenden Streit nicht (zu § 27 RVG vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2007 – V ZB 63/06, NJW-RR 2007, 1150 [BGH 15.03.2007 – V ZB 117/06]). Der Wert ist vielmehr für die Gebühren der Bevollmächtigten aller Verfahrensbeteiligten einheitlich nach dem streitigen Betrag der festgesetzten Vergütung zu bestimmen.

 

Unterschriften

Kayser, Gehrlein, Fischer, Grupp, Möhring

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3512460

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