Verfahrensgang

LG Detmold (Urteil vom 14.02.2018)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 14. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es kann dahinstehen, ob der Antrag auf Einholung eines pharmakologischen Sachverständigengutachtens nur einen an § 244 Abs. 2 StPO zu messenden Beweisermittlungsantrag darstellte, weil darin lediglich die von dem Sachverständigen erwartete Schlussfolgerung (erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit) bezeichnet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 – 3 StR 365/11, NStZ 2012, 280, 281 mwN) und es sich bei dieser um eine dem Gericht vorbehaltene Entscheidung einer Rechtsfrage handelte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2001 – 3 StR 566/00, StV 2002, 234 [Ls.]; Beschluss vom 18. August 1999 – 1 StR 186/99, NStZ 1999, 632, 633). Denn der Senat vermag auszuschließen, dass das Urteil auf der (möglicherweise fehlerhaften) Zurückweisung dieses Antrags beruht. Die sachverständig beratene Strafkammer hat eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten mit zutreffenden Erwägungen ausgeschlossen und dabei unter den hier gegebenen Umständen zu Recht auf das Leistungsverhalten des Angeklagten bei der Tatbegehung abgestellt. Eine mögliche Wirkungsverstärkung zwischen dem von dem Angeklagten aufgenommenen Alkohol und den Tabletten mit dem Wirkstoff Citalopram hatte sie dabei im Blick.

 

Unterschriften

Sost-Scheible, Cierniak, Bender, Quentin, Bartel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11935974

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