Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 07.12.2023; Aktenzeichen 539 KLs 24/23) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2023 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des Betreibens des Verkehrs und eines Lagers mit explosionsgefährlichen Stoffen, des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz verbotener Gegenstände (Butterflymesser, Schlagringe), des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen, des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie des Besitzes eines verbotenen Gegenstandes (Springmesser) schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Betreibens des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben eines Lagers mit explosionsgefährlichen Stoffen, vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen, des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenbesitz, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Richtigstellung und Änderung des Schuldspruchs.
Rz. 2
1. Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend hat der Senat den Schuldspruch klargestellt: Der Zusatz vorsätzlicher und unerlaubter Tatbegehung im Tenor ist unnötig (vgl. BGH, Urteile vom 20. Mai 2014 - 1 StR 90/14 Rn. 16; vom 24. Juli 2014 - 3 StR 314/13, wistra 2014, 446, 450). Die Bezeichnung einer Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG als „unerlaubter Waffenbesitz“ genügt der erforderlichen Präzisierung des Schuldspruchs nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2000 - 3 StR 226/00).
Rz. 3
2. Im Fall II.2 der Urteilsgründe bezog sich das bewaffnete Handeltreiben ausschließlich auf Cannabis im Sinne von § 1 Nr. 8 KCanG, nämlich auf gut 480 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 16,35 Gramm THC und gut sieben Gramm Haschisch mit einer Wirkstoffmenge von 1,74 Gramm THC. Nach dem seit dem 1. April 2024 geltenden KCanG (BGBl. I 2024 Nr. 109) unterfällt dies als bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis der Strafvorschrift des § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG. Dabei handelt es sich im Vergleich zu § 30a Abs. 1 BtMG um das mildere Recht (§ 2 Abs. 3 StGB), was das Revisionsgericht nach § 354a StPO zu beachten hat. Der Senat hat - auch insoweit dem Generalbundesanwalt folgend - den Schuldspruch daher gemäß § 354 Abs. 1 StPO entsprechend geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2024 - 5 StR 136/24, NStZ 2024, 416, 417). Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Rz. 4
Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Für die Bemessung der verhängten Jugendstrafe hat das Landgericht ausgehend vom Erziehungsgedanken vor allem auf die Lagerung und den Versand explosionsgefährlicher Stoffe und die damit verbundene Gefährdung eines großen Personenkreises abgestellt. Dass das Landgericht deren Realisierung in Gestalt eines getöteten und eines lebensbedrohlich verletzten Menschen dem Angeklagten nicht angelastet hat, beschwert ihn nicht.
Cirener |
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Gericke |
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Mosbacher |
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Köhler |
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Werner |
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Fundstellen
Dokument-Index HI16494297 |