Verfahrensgang

LG Oldenburg (Beschluss vom 18.06.2019; Aktenzeichen 8 T 346/19)

AG Delmenhorst (Beschluss vom 07.05.2019; Aktenzeichen 3c XVII 334/92)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des LG Oldenburg vom 18.6.2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG zurückverwiesen.

Wert: 5.000 EUR

 

Gründe

Rz. 1

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

Rz. 2

1. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass das LG die notwendige Sachkunde des Gutachters nicht festgestellt hat.

Rz. 3

a) Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll der - in einem Betreuungsverfahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte - Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen (st.Rspr. des Senats, s. etwa BGH, Beschl. v. 23.11.2016 - XII ZB 385/16 FamRZ 2017, 234 Rz. 8 m.w.N.).

Rz. 4

b) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht.

Rz. 5

Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass der Sachverständige ausweislich der in seinem Gutachten angeführten Berufsbezeichnung lediglich "Arzt" ist. Gesonderte Feststellungen zur Sachkunde des Gutachters auf dem Gebiet der Psychiatrie enthält weder der amtsgerichtliche noch der landgerichtliche Beschluss.

Rz. 6

2. Im Übrigen ist die angegriffene Entscheidung nicht zu beanstanden. Der Senat hat die weiteren Verfahrensrügen geprüft, diese aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 564 ZPO). Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13553889

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