Verfahrensgang

LG Dresden (Entscheidung vom 16.05.2022; Aktenzeichen 2 S 79/22)

AG Dresden (Entscheidung vom 04.02.2022; Aktenzeichen 114 C 3373/21 EV (2))

 

Tenor

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 16. Mai 2022 - 2 S 79/22 - wird abgelehnt.

Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Insoweit kann dahinstehen, ob der Antragsteller dargelegt und nachgewiesen hat, alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen zu haben, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zu finden. Denn jedenfalls muss der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts erfolglos bleiben, weil die Rechtsverfolgung durch Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof aussichtslos erscheint:

Der Antragsteller erstrebt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Herausgabe von Gewebeproben im Zusammenhang mit einem Abstammungsgutachten, das er bei der Verfügungsbeklagten hatte erstellen lassen. Das Amtsgericht Dresden hat durch Versäumnisurteil vom 16. November 2021 - 114 C 3373/21 EV (2) - den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und dieses Versäumnisurteil durch Endurteil vom 4. Februar 2022 - gl. Az. - aufrechterhalten. Das Landgericht Dresden hat durch den Beschluss vom 16. Mai 2022 - 2 S 79/22 - den Antrag des Verfügungsklägers auf Bestellung eines Notanwalts zurückgewiesen und die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 4. Februar 2022 als unzulässig verworfen.

Gegen diese Entscheidung ist - insgesamt - die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof unstatthaft. Hinsichtlich der Zurückweisung des für die Berufungsinstanz gestellten Notanwaltsantrags folgt dies aus § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil gegen die Zurückweisung eines Antrags nach § 78b ZPO die Rechtsbeschwerde weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) noch das Berufungsgericht sie zugelassen hat (Nr. 2). Hinsichtlich der Verwerfung der Berufung als unzulässig folgt die fehlende Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aus § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Nach der gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet gegen Urteile, durch die - wie hier - über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, die Revision nicht statt. Damit ist die Anrufung des Bundesgerichtshofs als weiterer Rechtsmittel- und damit auch Beschwerdeinstanz im summarischen Eilverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von vorneherein gesetzlich ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, juris Rn. 9 f.). Diese spezielle Ausschlussregelung verdrängt, was in der dem Verfügungskläger erteilten Rechtsmittelbelehrung des Landgerichts fehlerhaft unberücksichtigt geblieben ist, die allgemeine Vorschrift des § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, wonach gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss - grundsätzlich - die Rechtsbeschwerde stattfindet. Denn die äußere Form der Entscheidung - durch Urteil oder Beschluss - ändert nichts an der gesetzgeberischen Grundentscheidung, im Eilverfahren aufgrund dessen provisorischen Charakters die Möglichkeit einer Überprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht zu eröffnen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, juris Rn. 10).

Mit der Bescheidung weiterer gleichgerichteter Eingaben kann nicht gerechnet werden.

Pamp     

Kartzke     

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Fundstellen

Haufe-Index 15524338

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