Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 30.04.2004) |
Tenor
1. Die Anträge der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision werden zurückgewiesen.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. April 2004 werden als unzulässig verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Die Angeklagten hatten im Anschluß an die Verkündung des Urteils des Landgerichts am 30. April 2004 den Rechtsmittelverzicht erklärt. Neun Monate später haben sie mit Schreiben vom 8. Februar 2005 Revision eingelegt und beantragt, ihnen Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren.
Sie begründen dies damit, ihre Rechtsmittelverzichtserklärung beruhe auf einem Irrtum zur Strafbarkeit wegen Betruges und der Rechtsmittelverzicht sei Bestandteil einer Urteilsabsprache gewesen. Beides kann nicht zum Erfolg führen. Die Revisionen sind unzulässig, weil sie verspätet eingelegt wurden (§ 341 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO). Die Wiedereinsetzungsanträge haben keinen Erfolg; insoweit ist zu differenzieren:
1. Soweit vorgebracht wird, der Rechtsmittelverzicht sei in der irrigen Annahme erfolgt, der Schuldspruch wegen Betruges sei sachlich-rechtlich zutreffend, während der Bundesgerichtshof im Parallelverfahren „S.” später (Beschluß vom 9. Juni 2004 – 5 StR 136/04) eine Strafbarkeit wegen Betruges verneint habe, handelt es sich lediglich um einen Motivirrtum. Ein solcher Irrtum ist ohne Einfluß auf die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 341; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2). Insoweit ist zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.
2. Soweit geltend gemacht wird, der Rechtsmittelverzicht sei Bestandteil einer Urteilsabsprache gewesen – und weiter unterstellt, es sei keine qualifizierte Belehrung erfolgt – wäre der Rechtsmittelverzicht zwar unwirksam gewesen (Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. März 2005 – GSSt 1/04). Den Angeklagten hätte danach noch die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) zur Verfügung gestanden.
Der hierauf gestützte Wiedereinsetzungsantrag wäre indes unbegründet. In der Unkenntnis des Angeklagten oder seines Verteidigers von bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit des abgesprochenen Rechtsmittelverzichts (oder gar von dem genannten Beschluß des Großen Senats für Strafsachen) liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO (BGH – Großer Senat – aaO; vgl. auch BGH, Beschluß vom 19. April 2005 – 5 StR 586/04). Unstatthafte Einwirkungen sind weder glaubhaft gemacht noch sonst vorgetragen.
Unterschriften
Nack, Wahl, Kolz, Elf, Graf
Fundstellen
Haufe-Index 2556051 |
NStZ 2005, 582 |
wistra 2005, 344 |