Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Beschluss vom 03.04.2014; Aktenzeichen 2 UF 219/13)

AG Schwetzingen (Entscheidung vom 08.08.2013; Aktenzeichen 2 F 168/11)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des OLG Karlsruhe vom 3.4.2014 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.400 EUR

 

Gründe

Rz. 1

Die angefochtene Entscheidung weist keine Rechtsfehler zu Lasten der Antragsgegnerin auf und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Insbesondere hat das Beschwerdegericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend erkannt, dass es in Bezug auf die Einhaltung der Grenzwerte nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG nicht auf den Gesamtwert aller betrieblichen Versorgungsanwartschaften ankommt, sondern nur auf den Wert des einzelnen Anrechts (BGH, Beschl. v. 18.5.2016 - XII ZB 649/14, FamRZ 2016, 1435 Rz. 12 ff.).

Rz. 2

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10958466

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