Verfahrensgang
OLG Naumburg (Entscheidung vom 22.06.2017; Aktenzeichen 9 U 38/16) |
LG Magdeburg (Entscheidung vom 04.05.2016; Aktenzeichen 9 O 1376/15) |
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12.9.2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
Rz. 2
Der Senat hat die mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Angriffe gegen das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und erwogen. Es ist nicht erforderlich, sämtliche Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.).
Rz. 3
Nur ergänzend ist zu bemerken:
Rz. 4
Der Senat hat nicht verkannt, dass das Berufungsurteil keine eigenständige Begründung zur Zurückweisung der Berufung wegen der Entscheidung des LG zu den selbständigen Ansprüchen der Klägerin auf Rückzahlung angeblich überzahlter Miete (16.500 EUR) und auf Auskehrung der Mietkaution (1.243 EUR) enthält. Die Zulassung der Revision wird aber nicht schon durch das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 6 ZPO geboten, sondern die Entscheidung über die Zulassung hängt insoweit von der einzelfallbezogenen Beurteilung ab, mit welcher Intensität sich die fehlende Begründung auf die Entscheidung auswirkt (BGH Beschl. v. 30.11.2011 - I ZR 26/11, NJW-RR 2012, 760 Rz. 6). Gemessen daran kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht. Zum einen betrifft der von der fehlenden Begründung erfasste Teil des prozessualen Anspruchs nur einen Teil der Klageforderung. Zum anderen hat das Berufungsgericht - indem es die landgerichtlichen Ausführungen bezüglich Mietkaution und Mietrückforderung im Tatbestand seiner Entscheidung ausführlich referiert hat - deutlich zu erkennen gegeben, dass es die tragende Begründung des LG für die diesbezügliche Klageabweisung zur Kenntnis genommen hat, ohne sich in den Entscheidungsgründen hiervon erkennbar zu distanzieren.
Rz. 5
Von einer weitergehenden Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO auch in diesem Verfahrensabschnitt abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (vgl. BGH Beschl. v. 28.7.2005 - III ZR 443/04, FamRZ 2005, 1831 f.).
Fundstellen
Dokument-Index HI12347380 |