Verfahrensgang
Tenor
Die Gegenvorstellung der Beklagten zu 2 bis 4 gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 29. März 2023 wird zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
1. Gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch den Bundesgerichtshof findet nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG zwar keine Beschwerde statt. Statthaft ist aber die Gegenvorstellung, wenn, wie hier, der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (BGH, Beschluss vom 17. August 2017 - V ZR 277/16, NJW-RR 2017, 1471 Rn. 5 m.w.N.). Die Gegenvorstellung ist hier innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden. Jedenfalls in entsprechender Anwendung der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, 78 Abs. 3 ZPO bedürfen die Beklagten zu 2 bis 4 keiner anwaltlichen Vertretung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - XII ZB 113/11, juris Rn. 3 m.w.N.).
Rz. 2
2. Die Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg. Die damit geltend gemachten Einwendungen geben keinen Anlass zu einer Änderung der Streitwertfestsetzung.
Rz. 3
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren berechnet sich wie folgt:
Antrag zu 1 Auflassung des Grundstücks H str. 97 an die Klägerinnen zu 2 und 3 930.000 € (Verkehrswert) x 75 % = |
697.500 € |
Antrag zu 2 Auflassung der Grundstücke K Straße 33 A, 31 und 31/4 an die S GbR (voller Verkehrswert) |
724.000 € |
Antrag zu 3 Auflassung Grundstück B str. 58 an die Kläger zu 1 und 4, 2.040.000 € (Verkehrswert, kein Abzug der Grundschulden) x 75 % = |
1.530.000 € |
Gesamt |
2.951.500 € |
Rz. 4
Verlangt ein Miterbe von anderen Miterben aufgrund einer Anordnung des Erblassers die Auflassung eines Nachlassgrundstücks, richtet sich der Streitwert nach dem Verkehrswert des Grundstücks abzüglich des bisherigen gesamthänderischen Anteils des klagenden Miterben (vgl. Schneider/Kurpat/Monschau, Streitwert-Kommentar 15. Aufl. Rn. 2.3385 "Miterbe"; Zöller/Herget, ZPO 35. Aufl. § 3 Rn. 16.65 "Erbrechtliche Ansprüche"). Davon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen und hat hinsichtlich der Anträge zu 1 und 3 jeweils 25 % - entsprechend einem für die Streitwertfestsetzung angenommenen jeweiligen Anteil der Parteien am Nachlass von 1/8 - vom Verkehrswert der Grundstücke abgezogen. Hinsichtlich des auf Auflassung an die S GbR gerichteten Antrags zu 2 ist es ebenso zutreffend davon ausgegangen, dass der volle Verkehrswert der Grundstücke anzusetzen ist, weil die S GbR nicht Miterbin ist.
Rz. 5
Hinsichtlich des Verkehrswerts des Grundstücks B str. 58 müssen die Grundschulden, die auf diesem lasten, außer Betracht bleiben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei einer Klage auf Auflassung eines Grundstücks Grundpfandrechte nicht wertmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2020 - IX ZR 208/18, juris Rn. 1; vom 12. September 2000 - X ZR 89/00, NJW-RR 2001, 518 [juris Rn. 5]; vom 11. Dezember 1981 - V ZR 49/81, ZIP 1982, 221 [juris Rn. 2]; Zöller/Herget, ZPO 35. Aufl. § 6 Rn. 4; Schneider/Kurpat/Kurpat, Streitwert-Kommentar 15. Aufl. Rn. 2.5379 "Verkehrswert").
Prof. Dr. Karczewski |
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Harsdorf-Gebhardt |
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Dr. Götz |
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Rust |
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Piontek |
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Fundstellen