Leitsatz (amtlich)

›Das Tatbestandsmerkmal "nicht geringe Menge" in § 30 Abs. 1 Nr. 4 BTMG ist erfüllt, wenn der Täter mindestens 5 g Kokainhydrochlorid einführt.‹

 

Verfahrensgang

LG Aachen

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Diese Entscheidung greift der Angeklagte mit seiner auf die Sachbeschwerde gestützten Revision an. Er beanstandet besonders die Bewertung der von ihm eingeführten 8,6 g Kokain mit einem Kokainbasenanteil von 7,5 g als nicht geringe Menge im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2992774

BGHSt 33, 133

BGHSt, 133

NJW 1985, 2771

DRsp III(380)214b

NStZ 1985, 366

EzSt BtMG § 30 Nr. 15

MDR 1985, 514

StV 1985, 189

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