Leitsatz (amtlich)
›Das Tatbestandsmerkmal "nicht geringe Menge" in § 30 Abs. 1 Nr. 4 BTMG ist erfüllt, wenn der Täter mindestens 5 g Kokainhydrochlorid einführt.‹
Verfahrensgang
LG Aachen |
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Diese Entscheidung greift der Angeklagte mit seiner auf die Sachbeschwerde gestützten Revision an. Er beanstandet besonders die Bewertung der von ihm eingeführten 8,6 g Kokain mit einem Kokainbasenanteil von 7,5 g als nicht geringe Menge im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Fundstellen
Haufe-Index 2992774 |
BGHSt 33, 133 |
BGHSt, 133 |
NJW 1985, 2771 |
DRsp III(380)214b |
NStZ 1985, 366 |
EzSt BtMG § 30 Nr. 15 |
MDR 1985, 514 |
StV 1985, 189 |
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