Leitsatz (amtlich)
Zur Zulässigkeit der Vereinbarung von Nutzungszinsen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmenskaufvertrages.
Normenkette
AGBG § 9
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 3. März 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Aufgrund eines am 29. Juni 1992 abgeschlossenen Vertrages (Geschäftsanteilskauf- und -abtretungsvertrag) verkaufte und übertrug die – damals unter dem Namen Treuhandanstalt handelnde – Klägerin ihre Geschäftsanteile an der D. GmbH mit Sitz in B. an die Beklagten.
Der Vertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:
3. Abtretung
3.1. Der Verkäufer tritt mit dinglicher Wirkung von heute die vorstehend verkauften Geschäftsanteile mit allen Rechten und Pflichten an die … Käufer ab.
3.5. Verkauf und Übertragung erfolgen mit dem Gewinnbezugsrecht seit dem 1. Juli 1990.
4. Kaufpreis
4.1. Der Kaufpreis beträgt insgesamt DM 2.683.750,00 … .
Die Käufer schulden den Kaufpreis … als Gesamtschuldner.
4.2. Von dem Kaufpreis entfallen
4.2.1. auf das Betriebsvermögen ohne Grundstück, jedoch mit den Betriebsgebäuden in H. DM 1.700.000,00;
4.2.2. auf das Grundstück S. straße in B. einschließlich der Gebäude DM 983.750,00.
4.3. Der Kaufpreis gemäß Ziffer 4.2.1. ist bei Fälligkeit auf das Konto des Verkäufers … spesenfrei zu überweisen und ab Beurkundung dieses Vertrages in der jeweils noch geschuldeten Höhe mit 4 % p.a. über dem Bundesdiskontsatz zu verzinsen.
…
Der Kaufpreis gemäß Ziffer 4.2.1. in Höhe von DM 1.700.000,00 ist am 1. November 1992 zur Zahlung fällig.
4.4. Der Kaufpreis gemäß Ziffer 4.2.2. in Höhe von DM 983.750,00 wird im selben Zeitpunkt fällig wie der Preis für den heute beurkundeten Verkauf dieses Grundstücks durch die Gesellschaft an die Vermögensabwicklungsgesellschaft …
…
5.1. Das Grundstück S. straße in B. verkauft die Gesellschaft heute an die Abwicklungsgesellschaft …
…
13. Bedingungen
Die Wirksamkeit dieses Vertrags ist dadurch aufschiebend bedingt, daß
13.1. der heute abgeschlossene Kaufvertrag zwischen der Vermögensabwicklungsgesellschaft … und der Gesellschaft über das Grundstück S. straße in B. wirksam wird;
…
Der Kaufpreis gemäß Nr. 4.2.1. des Vertrages von 1.700.000 DM wurde von den Beklagten am 12. Januar 1993 gezahlt. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten gemäß Nr. 4.3. des Vertrages die Zahlung von Zinsen in unstreitiger Höhe von 112.802,06 DM.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten hin abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe
I. Das Oberlandesgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Die Zinsbestimmung unter Nr. 4.3. des Geschäftsanteilskauf- und -abtretungsvertrages, bei der es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handele, sei wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam. Ob die Regelung als Vereinbarung von Verzugszinsen oder von Fälligkeitszinsen einzuordnen sei, könne offenbleiben. Im ersteren Fall ergebe sich die Unwirksamkeit aus § 11 Nr. 4, 5 a AGBG, im zweiten Fall aus § 9 AGBG.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß die Zinsvereinbarung eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt. Dagegen wendet sich die Revision. Die Frage bedarf jedoch für das Revisionsverfahren keiner abschließenden Entscheidung. Ist die Zinsklausel als Individualabrede anzusehen, bestehen gegen ihre Wirksamkeit keine Bedenken. Aber auch wenn eine Allgemeine Geschäftsbedingung gegeben wäre, kann die Wirksamkeit einer solchen Klausel nicht verneint werden.
1. Ist im folgenden mit dem Berufungsgericht zugrunde zu legen, daß die Zinsklausel der Nr. 4.3. des Vertrages für eine Vielzahl von Verträgen der Treuhandanstalt vorformuliert wurde und daher eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt, ist auch davon auszugehen, daß sie über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwandt wird. Der Senat kann die Vertragsbestimmung daher frei auslegen (BGHZ 105, 24, 27). Bei der genannten Klausel handelt es sich nach ihrem Sinn und Zweck um die Vereinbarung von Nutzungszinsen für die mit Wirkung ab Vertragsschluß erfolgte Abtretung der Geschäftsanteile (Nr. 3.1. des Vertrages) und die hiermit verbundene Übertragung des „Gewinnbezugsrechts seit dem 1. Juli 1990” (Nr. 3.5. des Vertrages).
Bei der Auslegung der Verzinsungsklausel, die den Kaufpreisanteil für das Betriebsvermögen ohne Grundstück, jedoch mit Betriebsgebäuden in H., anbetrifft, hat das Berufungsgericht lediglich in Erwägung gezogen, daß es sich um eine Vereinbarung über Grund und Höhe von Verzugs- oder von Fälligkeitszinsen handeln könnte. Damit hat es seinen Blickwinkel rechtsfehlerhaft eingeengt. Wie die Revision zu Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß diese Bestimmung die Zinspflicht an die Beurkundung des Vertrages knüpft, nicht an eine verzögerte Kaufpreiszahlung. Der von der Zinsvereinbarung erfaßte Kaufpreisanteil sollte nach der Regelung in Nr. 4.3. des Kaufvertrages vom 29. Juni 1992 erst am 1. November 1992 fällig werden. Die Zinszahlungspflicht setzte damit vor Fälligkeit und dem damit hier einhergehenden (§ 284 Abs. 2 Satz 1 BGB) Verzug ein. Schon deshalb kann die Zinsklausel nicht als Vereinbarung von Fälligkeits- oder Verzugszinsen verstanden werden. Das Berufungsgericht hat die nach dem Wortlaut und dem wirtschaftlichen Sinn der vertraglichen Regelungen sich aufdrängende Möglichkeit der Auslegung, nämlich daß die Parteien Nutzungszinsen für die mit Wirkung ab Vertragsschluß erfolgte Übertragung der Geschäftsanteile vereinbaren wollten, nicht gesehen. Die Parteien haben mit der Verzinsung ein Entgelt für die Nutzung des von der Zinsregelung betroffenen Teils des Kaufgegenstandes – Betriebsvermögen einschließlich Betriebsgebäude ohne Grundstück – bis zur Zahlung des hierauf entfallenden Anteils des Kaufpreises festgelegt (BGH, Urteil vom 25. November 1999 – IX ZR 32/98 unter I 2 a, zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. ferner BGH, Urteile vom 24. Februar 1995 – V ZR 244/93, WM 1995, 1027 = NJW 1995, 1827 unter II 1 und vom 24. April 1992 – V ZR 13/91, WM 1992, 1411 = NJW 1992, 2625 unter II 2 a). Wie dargetan, waren die verkauften Geschäftsanteile, wenn auch durch die Regelung der Nr. 13 des Kaufvertrags mehrfach aufschiebend bedingt, so doch „mit dinglicher Wirkung von heute” (Nr. 3.1. des Vertrages) an die Erwerber abgetreten worden und erfolgten Verkauf und Übertragung „mit dem Gewinnbezugsrecht” seit 1. Juli 1990 (Nr. 3.5. des Vertrages). Hiermit steht die – durch Nr. 13 des Vertrages gleichfalls aufschiebend bedingte – Verzinsungsbestimmung (vgl. unten) hinsichtlich des auf das Betriebsvermögen ohne Grundstück entfallenden Kaufpreisanteils in Einklang.
Wie die Revision zu Recht hervorhebt, spricht auch der Umstand, daß der auf das Grundstück entfallende Anteil des Unternehmenskaufpreises nicht vor seiner Fälligkeit, die an die Fälligkeit des an die Beklagten zu zahlenden Kaufpreises für das Grundstück geknüpft war, zu verzinsen war, für die Vereinbarung eines Nutzungsentgelts für das sonstige Betriebsvermögen. Einen für die Gesellschaft nutzbaren Gegenstand stellte das bereits verkaufte Grundstück nämlich nicht mehr dar, sondern erst der Grundstückskaufpreis stand der Gesellschaft wieder zur Verfügung. Hingegen war den Beklagten bezüglich des sonstigen Betriebsvermögens einschließlich der Betriebsgebäude bis zum 1. November 1992 der wirtschaftliche Nutzen der Geschäftsanteile und des Kaufpreisbetrages nebeneinander zugewandt. Den Ausgleich hierfür sollte das Nutzungsentgelt darstellen.
2. Gegen die Wirksamkeit einer solchen formularmäßig vereinbarten Nutzungszinsregelung bestehen keine rechtlichen Bedenken.
a) Die Zinsklausel enthält allerdings keine – der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG entzogene – Preisvereinbarung (§ 8 AGBG). Die dort geregelte Zinspflicht ist vielmehr eine (Preis-)Nebenabrede, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung hat, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann; als solche unterliegt sie der Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 – XI ZR 219/98, WM 1999, 1271 unter II 1 a m.umfangr.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ 141, 380 bestimmt).
b) Begründet die Klausel in einem Kaufvertrag die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen für den Kaufpreis während der Möglichkeit der vorzeitigen Nutzung des gekauften Gegenstandes vor Kaufpreiszahlung (Nutzungszinsen), unterliegt sie nicht, wie eine Bestimmung über Verzugszinsen, der Inhaltskontrolle gemäß § 11 Nr. 4, 5 AGBG, wohl aber derjenigen nach § 9 AGBG. Sie ist am Maßstab des § 452 BGB zu messen (OLG Düsseldorf, OLGR 1999, 169, 170, in Verbindung mit dem Nichtannahmebeschluß des BGH vom 21. Oktober 1999 – V ZR 98/99, nicht veröffentlicht; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. Oktober 1999 – V ZR 112/98, NJW 2000, 71 unter II 2 b; BGH, Urteil vom 24. Februar 1995 – V ZR 244/93 aaO; BGH, Urteil vom 24. April 1992 – V ZR 13/91 aaO unter II 2 a; Keim DNotZ 1999, 612, 621; Blank DNotZ 1998, 339, 340 ff).
c) Nach § 9 Abs. 1 AGBG sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werden soll, nicht zu vereinbaren ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG). Dieser Inhaltskontrolle hält die in Nr. 4.3. Absatz 1 enthaltene Verzinsungsbestimmung des Geschäftsanteilskauf- und -abtretungsvertrages stand. Zwar weicht die Klausel in mehrfacher Hinsicht von der dispositiven Vorschrift des § 452 BGB ab, nach der der Käufer den – nicht gestundeten – Kaufpreis von dem Zeitpunkt an zu verzinsen hat, „von welchem an ihm die Nutzungen des gekauften Gegenstandes gebühren”. Dies führt jedoch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Käufers.
aa) Nach § 452 BGB entsteht die Pflicht des Käufers zur Zinszahlung, wenn er berechtigt ist, die Nutzungen zu ziehen, also ab Übergabe der Sache (§ 446 BGB) oder Abtretung des Rechts (§ 398 BGB). Dies setzt einen wirksamen Kaufvertrag voraus (BGHZ 138, 195, 206). Der Geschäftsanteilskauf- und -abtretungsvertrag vom 29. Juni 1992 ist aber mehrfach aufschiebend bedingt und war damit zunächst schwebend unwirksam. Mit dem Eintritt der zeitlich letzten der in Nr. 13 des Vertrages geregelten aufschiebenden Bedingungen wurde der Vertrag wirksam und sind auch die Geschäftsanteile auf die Beklagten übergegangen. Dieser Bedingungseintritt wirkt nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück (§ 158 Abs. 1 BGB). Zwar ist auch die Zinsverpflichtung der Erwerber erst mit Bedingungseintritt wirksam geworden. Die Klausel erstreckt die Zinspflicht jedoch, wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen, auf den Zeitpunkt der Beurkundung der Vereinbarung, umfaßt mithin einen vor dem Wirksamwerden des Kaufvertrages liegenden Zeitraum, in welchem dem Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften die Nutzungen nicht gebührten (vgl. BGHZ 138, 195, 206).
Indessen ist diese Abweichung nicht mit wesentlichen Grundgedanken des § 452 BGB unvereinbar (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG). Wie Nr. 3.1. und Nr. 3.5. des notariellen Vertrages zu entnehmen ist, die – wie dargetan – eine Abtretung der Geschäftsanteile „mit dinglicher Wirkung von heute” und „mit dem Gewinnbezugsrecht seit 1. Juli 1990” vorsehen, haben die Parteien beabsichtigt, die mit dem Eintritt der zeitlich letzten Bedingung entstehenden Rechtsfolgen insgesamt auf den früheren Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurückzubeziehen (vgl. BGHZ 138, 195, 206; BGH, Urteile vom 30. April 1959 – VIII ZR 174/58, MDR 1959, 658 und vom 30. November 1960 – V ZR 131/59, WM 1961, 177 unter 3 a). Mit einer solchen Abrede zeigen die Parteien, der Vorschrift des § 159 BGB entsprechend, ihren Willen, sich so zu stellen, als seien die Wirkungen des Rechtsgeschäfts bereits zu dem vertraglich festgelegten früheren Zeitpunkt eingetreten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1975 – VIII ZR 175/73, WM 1975, 370 unter II 3; BGHZ 138, 195, 206). Durch die Regelung in Nr. 3.1. und 3.5. des Vertrages hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, daß sie den Beklagten die Möglichkeit der Nutzungen des Betriebsvermögens einschließlich Betriebsgebäude – ohne Grundstück – von den genannten Zeitpunkten an zuwenden wollte (vgl. BGHZ 138, 195, 206; Staudinger/Bork, BGB, 13. Aufl., § 159 Rdnr. 7 f; MünchKomm-H.P. Westermann, BGB, 3. Aufl., § 159 Rdnr. 3). Dem entspricht die Verpflichtung der Beklagten, die Zinsen zu entrichten. Sie ist gleichfalls auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung („ab Beurkundung dieses Vertrages”, Nr. 4.3. 1. Abs., vgl. oben) zurückbezogen (§ 159 BGB) und bestand nach dem Wirksamwerden des Kaufvertrages bis zur Zahlung des auf diesen Teil des betroffenen Kaufgegenstandes entfallenden Kaufpreises fort. Damit wahrt die Klausel die gesetzliche Interessenbewertung, daß bei einem Kaufvertrag der Käufer nicht den Kaufgegenstand und zugleich den Gegenwert, den noch nicht entrichteten Kaufpreis, nutzen soll (Mugdan, Die gesamten Materialien zum BGB für das Deutsche Reich, II S. 183; BGHZ 26, 7, 8; BGH, Beschluß vom 25. März 1998 – VIII ZR 298/97, WM 1998, 1293 = NJW 1998, 2060 unter II).
bb) Die Regelung der Zinsklausel der Nr. 4.3. des Vertrages weicht ferner von § 452 BGB insofern ab, als nach § 452 2. Halbs. BGB Nutzungszinsen nicht geschuldet sind, wenn der Kaufpreis gestundet wurde (vgl. BGH, Beschluß vom 25. März 1998 – VIII ZR 298/97 aaO); denn in dem Hinausschieben der Fälligkeit nach Nr. 4.3. 2. Absatz des Vertrages ist eine Stundungsvereinbarung zu sehen. Doch ist diese Ausnahme von der durch Gesetz angeordneten Verpflichtung des Käufers zur Zahlung von Nutzungszinsen nicht als Ausdruck eines wesentlichen, dem Schutz des Käufers vor unangemessener Benachteiligung dienenden Grundgedanken des Gesetzes zu werten. Leitbild des § 452 BGB ist die dieser Vorschrift zugrundeliegende Entscheidung des Gesetzgebers, daß bei einem Kaufvertrag kein Vertragsteil den Kaufgegenstand und zugleich den Gegenwert, den noch nicht entrichteten Kaufpreis, nutzen soll (BGHZ 26, 7, 8). Die Vorschrift knüpft damit hinsichtlich des ihr zugrundeliegenden Gerechtigkeitsgebotes an die Regelungen der §§ 320 Abs. 1 Satz 1, 322 Abs. 1, 271 Abs. 1 BGB an (vgl. auch Becker, NJW 1996, 645; Blank, DNotZ 1998, 339, 342). Übergibt und übereignet der Verkäufer den Kaufgegenstand, kann er grundsätzlich sofortige Zahlung des Kaufpreises verlangen; zahlt der Käufer nicht, besteht ein Anspruch auf Nutzungszinsen nach § 452 BGB. Der Ausschluß des Anspruchs auf Nutzungszinsen gemäß § 452 2. Halbs. BGB hat seinen Grund in der Annahme des Gesetzgebers, daß der Verkäufer, der sich mit der späteren Zahlung des Kaufpreises einverstanden erklärt, ohne sich eine Verzinslichkeit auszubedingen, den Willen zum Ausdruck bringt, Zinsen nicht in Anspruch zu nehmen. Damit läßt er erkennen, daß er bei der Vereinbarung des Kaufpreises die Zinseinbuße schon in Anschlag gebracht hat (Mugdan aaO II S. 183), jedenfalls sich trotz Vorleistung mit dem vereinbarten Kaufpreis zufrieden gibt. Ein von dieser Annahme des Gesetzgebers abweichender Wille des Verkäufers, für die dem Käufer vorzeitig (§§ 320 Abs. 1 Satz 1, 322 Abs. 1, 271 Abs. 1 BGB) eingeräumte Nutzungsmöglichkeit des Kaufgegenstandes bis zur Zahlung des Kaufpreises Nutzungszinsen zu verlangen, bestätigt deshalb den Grundgedanken des § 452 BGB (OLG Düsseldorf, OLGR 1999, 169, 170; Staudinger/Köhler aaO § 452 Rdnr. 1; a.A. wohl Blank aaO S. 344). Eine entsprechende Willenserklärung kann daher auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam abgegeben werden (vgl. BGHZ 95, 362, 370; BGH, Urteil vom 9. Juli 1991 – XI ZR 72/90, WM 1991, 1452 = NJW 1991, 2559 unter VI 2).
cc) Auch durch die Höhe der Nutzungszinsen, nämlich „4 % p.a. über dem Bundesdiskontsatz”, werden die Beklagten nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 9 Abs. 1 AGBG). Wegen unangemessener Höhe wäre die Klausel allerdings dann unwirksam, wenn sie es der Klägerin ermöglichen würde, ab 1. November 1992 zusätzlich zu den Nutzungszinsen Fälligkeits- bzw. Verzugszinsen zu verlangen. Eine solche Kumulation ist in dem Vertrag jedoch nicht vorgesehen. Nr. 4.3. 1. Abs. enthält eine einheitliche Verzinsungsregelung, wonach der ausstehende Kaufpreisbetrag für die Zeit „ab Beurkundung dieses Vertrages in der jeweils noch geschuldeten Höhe” mit dem genannten Zinssatz zu verzinsen ist. Nicht anders haben die Parteien diese Bestimmung auch verstanden. Sie entspricht damit der gesetzlichen Regelung des § 452 BGB (Soergel/Huber aaO § 452 Rdnr. 15; Keim, DNotZ 1999, 612, 626; Becker, NJW 1996, 645; a.A. Semler, NJW 1995, 1727, 1728).
Der vereinbarte Zinssatz von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank unterschreitet den in § 11 Abs. 1 VerbrKrG festgesetzten Zinssatz von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, den der Verbraucher bei Zahlungsverzug auf die rückständigen Beträge zu entrichten hat. Diese Vorschrift enthält die Wertung des Gesetzgebers, daß ein derartiger Zinssatz den Schuldner nicht unangemessen benachteiligt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 246 Rdnr. 12), und ihr kommt deshalb Modellcharakter zu (BGH, Urteil vom 11. Januar 1995 – VIII ZR 61/94, NJW 1995, 954 unter II, 3 b). Im gegebenen Fall handelt es sich zwar nicht um Verzugszinsen. Dies rechtfertigt hier jedoch keine unterschiedliche Beurteilung. Die Klägerin hat den Beklagten im wirtschaftlichen Sinne einen nicht gesicherten Zwischenkredit verschafft.
III. Mit der Hilfsaufrechnung hat sich das Berufungsgericht – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – nicht befaßt. Da der Rechtsstreit insoweit weiterer Aufklärung bedarf, war die Sache zur weiteren Feststellung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO).
Unterschriften
Dr. Deppert, Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball, Wiechers
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 01.03.2000 durch Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 556368 |
BB 2000, 1262 |
DB 2000, 1554 |
DStR 2000, 1577 |
DStZ 2000, 427 |
EBE/BGH 2000, 123 |
NJW-RR 2000, 1077 |
DNotI-Report 2000, 84 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2000, 925 |
ZIP 2000, 752 |
JZ 2000, 1166 |
MDR 2000, 690 |
NJ 2000, 427 |