Verfahrensgang
LG Marburg (Urteil vom 12.03.2019; Aktenzeichen 4 Js 2930/18 1 KLs Ss 212/19) |
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 12. März 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer des Landgerichts Gießen zurückverwiesen.
Tatbestand
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten S. aus tatsächlichen Gründen von dem Vorwurf freigesprochen, sich in sechs Fällen wegen schwerer räuberischer Erpressung, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Nötigung und in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen schweren Raubes und versuchter schwerer räuberischer Erpressung strafbar gemacht zu haben. Die Angeklagte M. hat es vom Vorwurf der Beihilfe zum schweren Raub und der Beihilfe zur räuberischen Erpressung, ebenfalls aus tatsächlichen Gründen, freigesprochen.
Rz. 2
Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, haben mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an.
I.
Rz. 3
1. Dem Angeklagten S. lag nach der zugelassenen Anklage zur Last, im Zeitraum zwischen 11. Januar 2018 und 14. März 2018 in M. und weiteren Orten in Mittelhessen vier Tankstellen und drei Spielhallen maskiert überfallen und unter Vorhalt einer Schusswaffe die Herausgabe von Bargeld in Höhe von rund 6.800 Euro erzwungen zu haben (Fälle 1 bis 6, 8). Darüber hinaus lag ihm zur Last, am 12. März 2018 einen Überfall auf eine Spielhalle in M. versucht zu haben (Fall 7). Der Angeklagten M. lag zur Last, den Angeklagten S. zu dem am 25. Januar 2018 in S. verübten Überfall (Fall 2) gefahren und für ihn die Spielhalle in G. als Tatort des Überfalls vom 26. Januar 2018 (Fall 3) ausgekundschaftet zu haben.
Rz. 4
Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden die in der Anklage aufgeführten Überfälle jeweils von einem vermummten männlichen Einzeltäter unter Einsatz einer Schusswaffe verübt. Die Angeklagte M. hielt sich am 26. Januar 2018 zum Spielen in der Spielhalle in G. auf. Bevor sie die Spielhalle nach etwa 15 Minuten verließ, verabredete sie sich mit dem Mitarbeiter der Spielhalle, dem Zeugen K., zu einem späteren Treffen und teilte ihm ihre Telefonnummer mit. Während des Tatgeschehens befand sie sich nicht mehr in der Spielhalle. Zu dem verabredeten Treffen mit dem Zeugen K. erschien sie später nicht. Ihre unterbliebene Rückkehr erklärte sie diesem gegenüber damit, dass ihr Telefon heruntergefallen sei und sie es nicht mehr habe anschalten können. Nachdem der Angeklagte S. am 19. März 2019 vorläufig festgenommen worden war, zerstörte seine Freundin dessen Mobiltelefon samt SIM-Karte.
Rz. 5
2. Das Landgericht hat sich nicht von der Täterschaft bzw. Beteiligung der sich zur Sache nicht einlassenden Angeklagten S. und M. überzeugen können. Es hat im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich jeder einzelnen Tat geprüft, ob der Angeklagte S. mittels der Videoaufzeichnungen der Taten oder durch die Tatzeugen identifiziert oder im Hinblick auf Statur, Tatwaffe, Waffenhaltung, modus operandi, Kleidung und mitgeführte Sachen sowie weitere Ermittlungsergebnisse wie DNA-Spuren oder Funkzellendaten als Täter überführt werden kann. Nach Auffassung der Strafkammer sind sowohl bei einer Einzelbetrachtung der Taten als auch einer Gesamtwürdigung der einzelnen Taten und Umstände vernünftige Zweifel verblieben, die einer Verurteilung entgegenstehen. Auch bezüglich der Angeklagten M. hat das Landgericht keine Beteiligung an den Überfällen in S. und in G. mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen vermocht.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 6
1. Die Staatsanwaltschaft greift – wie sich bei Auslegung der Revisionseinlegungsschrift wie der Revisionsbegründung ergibt – die Freisprüche beider Angeklagter an.
Rz. 7
2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind begründet, da die den Freisprüchen der Angeklagten zugrundeliegende Beweiswürdigung rechtlicher Überprüfung nicht standhält.
Rz. 8
a) Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 1. Februar 2017 – 2 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 183, 184 mwN). Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (BGH, aaO mwN). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 23. Juli 2008 – 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792, 2793 mwN). Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung schließlich dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind. Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sachverhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit, sondern es genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2003 – 5 StR 358/03, juris Rn. 9 mwN; vom 14. September 2017 – 4 StR 45/17, juris Rn. 14). Dabei ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. etwa Senat, Urteil vom 22. September 2016 – 2 StR 27/16, juris Rn. 26 mwN).
Rz. 9
b) Gemessen daran begegnet die Beweiswürdigung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere lückenhaft und verstößt gegen gesicherte Erfahrungssätze. Zudem genügt die vom Landgericht angestellte Gesamtwürdigung nicht den daran zu stellenden Anforderungen.
Rz. 10
aa) Die vom Angeklagten S. verfasste SMS mit dem Wortlaut „Klamotten Brücke R. Rechte Seite unten … Spielwume kletern bei H.” hat das Landgericht allein im Hinblick darauf bewertet, ob sie auf ein außerhalb der Wohnung befindliches Versteck für Tatkleidung und Tatwaffe schließen lässt, und sich davon auch deshalb nicht überzeugen können, weil ein derartiges Versteck nicht aufgefunden wurde. Insoweit leidet das angefochtene Urteil jedoch an einem Darlegungsmangel, weil offenbleibt, wer Adressat der Nachricht war und ob die SMS während des Tatzeitraums oder erst nach der letzten Tat versandt wurde. Letzterenfalls hätte sich die Strafkammer mit der dann ebenfalls naheliegenden Möglichkeit auseinandersetzen müssen, dass die Nachricht möglicherweise an eine Person gerichtet war, die mit der Vernichtung der Tatkleidung und Tatwaffe beauftragt werden sollte.
Rz. 11
bb) Ein weiterer Darlegungsmangel liegt darin, dass die Strafkammer ausgeführt hat, die Auswertung der Funkzellendaten habe ergeben, dass das Mobiltelefon des Angeklagten S. zwar jeweils vor bzw. nach den einzelnen Taten, jedoch nicht zum Tatzeitpunkt in die jeweilige Tatortfunkzelle eingeloggt gewesen sei. Ohne nähere Ausführungen zu den genauen Zeiträumen und Orten, in denen das Telefon jeweils vor und nach den Taten eingeloggt war, ist dem Revisionsgericht eine Prüfung nicht möglich, ob die Strafkammer den Indizwert des Umstands, dass das Handy zu den Tatzeiten nicht eingeloggt war, rechtsfehlerfrei keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat.
Rz. 12
cc) Gleiches gilt, soweit die Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung zu den Überfällen auf die Tankstelle in S. (Fall 2) und die Spielhalle in G. (Fall 3) lediglich darlegt, der Angeklagte S. habe das Mobiltelefon der Angeklagten M. zwischen den Taten und danach mitbenutzt, ohne erschöpfend und im Einzelnen mitzuteilen, wann diese Nutzung stattgefunden hat. Den Urteilsausführungen lässt sich schon nicht entnehmen, dass der Angeklagte das Handy im Zeitraum zwischen den Taten (21.49 Uhr bis 1.50 Uhr) ausschließlich zum Versenden der beiden Nachrichten an seine Freundin um 22.59 Uhr und 1.09 Uhr genutzt hat, mit deren Inhalt sich die Kammer auseinandersetzt. Zu der Nutzung des Mobiltelefons nach dem Überfall in G. enthalten die Urteilsgründe überhaupt keine Ausführungen, insbesondere keine Angaben zum Zeitpunkt. Da die Strafkammer festgestellt hat, dass sich die Angeklagte M. in der Zeit zwischen 1.30 Uhr und 1.45 Uhr in der Spielhalle in G. aufgehalten hat, hätte das Landgericht darlegen und sich damit auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte S. das Telefon (auch) zeitnah zu diesem Aufenthalt genutzt hat, um daraus gegebenenfalls Schlüsse auf dessen Aufenthaltsort des während der gesamten Nacht nicht zu Hause befindlichen Angeklagten zum Zeitpunkt des Überfalls auf die Spielhalle zu ziehen. Mit dem Umstand, dass der Angeklagte das Handy auch nach dem Überfall noch benutzt hat, hätte sich die Strafkammer überdies im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Erklärung der Angeklagten M. gegenüber dem Zeugen K. zu ihrer unterbliebenen Rückkehr in die Spielhalle – ihr Telefon sei heruntergefallen und sie habe es nicht mehr anschalten können – auseinandersetzen müssen.
Rz. 13
dd) Soweit die Strafkammer die Täterschaft des Angeklagten S. für die Überfälle auf die Tankstelle in S. (Fall 2) und die Spielhalle in G. (Fall 3) auch deshalb ausschließt, weil der Täter unterschiedliche Kleidung trug, ein und derselbe Täter sich daher zwischen den Taten hätte umziehen müssen, verstößt die Beweiswürdigung im Hinblick darauf, dass zwischen beiden Überfällen rund vier Stunden lagen, gegen gesicherte Erfahrungssätze.
Rz. 14
ee) Darüber hinaus ist die vom Landgericht vorgenommene „abschließende Gesamtwürdigung” rechtsfehlerhaft.
Rz. 15
(1) Ist eine Vielzahl einzelner Erkenntnisse angefallen, so ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 – 1 StR 292/15, juris Rn. 9). Erst sie entscheidet letztlich darüber, ob der Richter die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten und den sie tragenden Feststellungen gewinnt. Auch wenn keine der Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, dass sie in ihrer Gesamtschau dem Tatrichter die entsprechende Überzeugung vermitteln. Beweisanzeichen können nämlich in einer Gesamtschau wegen ihrer Häufung und gegenseitigen Durchdringung die Überzeugung von der Richtigkeit eines Vorwurfs begründen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 – 1 StR 513/01, NJW 2002, 2188, 2189). Der Beweiswert einzelner Indizien ergibt sich zudem regelmäßig erst aus dem Zusammenhang mit anderen Indizien, weshalb der Inbezugsetzung der Indizien zueinander im Rahmen der Gesamtwürdigung besonderes Gewicht zukommt.
Rz. 16
(2) Diesen Anforderungen genügt die vom Landgericht angestellte „abschließende Gesamtwürdigung” nicht.
Rz. 17
Statt die Indizien in ihrem jeweiligen Beweiswert in die Gesamtwürdigung einzustellen, spricht das Landgericht zunächst einzelnen Umständen einen belastenden Beweiswert ab, weil sich hieraus keine „(zwingenden) Rückschlüsse ziehen” ließen, ein „unmittelbarer Bezug zur Tat fehle”, sie „keine wesentliche Bedeutung im Hinblick auf die Tatbegehung” hätten bzw. nur „eingeschränkte Aussagekraft” hätten (UA S. 66 ff.). Die „abschließende Gesamtwürdigung” erschöpft sich in der Aufzählung einzelner, zuvor nicht ausgeschiedener Beweisanzeichen, ohne sie mit den zahlreichen weiteren Indizien (teilweise übereinstimmende Kleidungsstücke und Accessoires, SMS mit auffälligem Inhalt, Aussage einer Therapeutin, Zerstörung des Mobiltelefons samt SIM-Karte nach vorläufiger Festnahme, überwiegend passende Statur und Größe, fehlendes Alibi für die Taten Fall 3 und 4, Kommunikation im Tatzeitraum über ein fremdes Mobiltelefon in den Fällen 2 und 3; Ende der Tatserie nach Festnahme des Angeklagten S.) ins Verhältnis zu setzen.
Rz. 18
Damit hat das Landgericht rechtsfehlerhaft einzelne Beweisergebnisse aus der Beweiswürdigung vorschnell ausgeschieden, anstatt die einzelnen Beweisanzeichen mit dem ihnen zukommenden Gewicht, also mit den ihnen innewohnenden belastenden und entlastenden Aspekten, in Beziehung zu setzen und im Zusammenhang mit anderen Beweisanzeichen zu bewerten. Im Rahmen der Gesamtwürdigung hätte sich die Strafkammer auch mit der naheliegenden Möglichkeit auseinandersetzen müssen, dass einzelne Überfälle der Tatserie, bei denen weitgehende Übereinstimmung hinsichtlich des Aussehens und Verhaltens des Täters, Waffe und modus operandi bestand, vom selben Täter begangen worden sein könnten.
Rz. 19
c) Das Urteil beruht auf diesen Fehlern, da nicht auszuschließen ist, dass das Gericht bei rechtsfehlerfreier Würdigung zur Überzeugung der Täterschaft bzw. Beteiligung der Angeklagten gelangt wäre.
Rz. 20
3. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an ein anderes zu demselben Land gehörendes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 StPO).
Unterschriften
Franke, Appl, Zeng, Grube, Schmidt
Fundstellen
Haufe-Index 14174004 |
NStZ-RR 2020, 355 |
HRRS 2020, 436 |