Leitsatz (amtlich)

1. Die Vorschrift des § 878 BGB findet auf die Bewilligung einer Vormerkung entsprechende Anwendung.

2. Für den guten Glauben des Vormerkungsberechtigten ist die Zeit der Stellung des Antrages auf Eintragung der Vormerkung maßgebend.

 

Verfahrensgang

OLG München (Entscheidung vom 06.11.1956)

LG Augsburg

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 6. November 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Gutsbesitzer Hans Kü. in S. und seine Ehefrau Eva geb. Br. in Erbengemeinschaft und ihre Tochter, die Landwirtsehefrau Eva F. in St., waren Miteigentümer je zur Hälfte des im Grundbuch für Augsburg Lit. D Band 4 Blatt 56 eingetragenen Ruinengrundstücks Plan Nr. 1232, Ka.str. ... Sie hatten das Grundstück an die Beklagten vermietet und ihnen am 28. März 1949 vor dem Notar Dr. L. in A. (UR-Nr. 487 L) an dem Grundstück ein Ankaufsrecht eingeräumt. In der notariellen Urkunde war vereinbart, daß die Grundstückseigentümer jederzeit, die Beklagten jedoch erst ab 1. Mai 1952 berechtigt sein sollten, den Abschluß des Kaufvertrages und die Auflassung zu verlangen und daß die Beklagten ihr Ankaufsrecht verlieren sollten, wenn sie dem Verlangen der Grundstückseigentümer nicht unverzüglich nachkämen. Die mit den Lastenausgleichsgesetzen zusammenhängenden Lasten und Abgaben sollten die Grundstückseigentümer tragen. Über den Kaufpreis war in Abschnitt II 7 des Vertrages u.a. bestimmt:

"Der Kaufpreis entspricht dem seinerzeit von der zuständigen Behörde amtlich festgesetzten Stoppreise Falls Vorschriften hierüber bei Abschluß des Vertrages nicht oder nicht mehr bestehen, so ist der Preis durch zwei Schätzleute festzustellen, von denen jede Partei einen benennt; das Mittel der von diesen gefundenen Schätzungen gilt als Kaufpreis."

Etwa im Mai 1951 verlangten die Grundstückseigentümer von den Beklagten die Ausübung des Ankaufsrechts. Die Beklagten baten hierauf mit Schreiben vom 17. Mai 1951, hiermit noch zuzuwarten, bis die nach ihrer Meinung vorhandenen, in dem Schreiben im einzelnen aufgeführten Unklarheiten beseitigt seien.

Die Grundstückseigentümer verfolgten die Angelegenheit vorerst nicht mehr weiter.

Mit Schreiben vom 30. Mai 1952 wandten sich die Beklagten ihrerseits an die Grundstückseigentümer, teilten ihre Bereitschaft zur Zahlung eines Stop-Preises von 200 DM pro qm mit und baten um Mitteilung, wann die Beurkundung des Kaufvertrages stattfinden könne.

Da keine Antwort erfolgte, schrieben die Beklagten am 20. Juni 1952 nochmals an die Grundstückseigentümer, wobei sie "laut Vertrag" um Erfüllung des Kaufvertrages ersuchten.

Die Grundstückseigentümer lehnten im Hinblick auf die noch ausstehende Regelung des Lastenausgleichs den Abschluß eines Vertrages in diesem Zeitpunkt ab.

Nach weiterem Schriftwechsel, der lediglich Wiederholungen der beiderseitigen Auffassungen enthielt, verlangten die Beklagten mit Schreiben vom 29. Juli 1953 "die Eigentunsumschreibung im Grundbuch" innerhalb 8 Tagen.

Als hierauf keine Antwort erfolgte und die Grundstückseigentümer auf eine Aufforderung des Rechtsanwalts Dr. W. (des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in den Vorinstanzen dieses Rechtsstreits) vom 13. August 1953, bis zum 19. August zu erklären, ob sie bereit seien, den Kaufvertrag abzuschließen und die Auflassung zu bewilligen, mit Schreiben vom 17. August 1953 mitgeteilt hatten, daß sie erst dann verkauften, wenn die "Ausgleichsgrundschuld" geregelt sei, begehrte Rechtsanwalt Dr. W. für die Beklagten mit am 28. August 1953 bei dem Landgericht eingereichter Klage vom 25. August 1953 (2 O 157/53) die Verurteilung der Grundstückseigentümer zum Verkauf und zur Auflassung des Grundstücks.

Die Beklagten und die Grundstückseigentümer tauschten am 16. Oktober 1953 gegenseitig die Ergebnisse der von ihnen beauftragten Schätzer aus. Der Schätzer der Beklagten, Architekt La., kam zu einem Quadratmeterpreis von 240 DM, während die Schätzer der Grundstückseigentümer, die Architekten G. und Ko. zu einem Quadratmeterpreis von 900 DM kamen.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 1953 forderte Rechtsanwalt Dr. Gw, der Prozeßbevollmächtigte der Grundstückseigentümer, die Beklagten über ihren Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. W. auf, unverzüglich zu erklären, daß sie das Grundstück zu dem auf Grund des Mittelwertes der beiderseitigen Schätzungen errechneten Kaufpreis erwerben sollten.

Nachdem Rechtsanwalt Dr. W. in dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 18. Oktober 1953 ausgeführt hatte, die Beklagten hätten mit der Bestellung eines Schätzers keine Rechtspflicht anerkennen und keine Bindung eingehen wollen, die Schätzung sei unnötig, und in Wirklichkeit sei ein Stoppreis von 190 DM pro qm maßgebend, beantwortete er das Schreiben des Rechtsanwalts Dr. Gw. vom 17. Oktober 1953 mit Schreiben vom 19. Oktober 1953 dahin, daß er zu den Zahlenangaben nach Besprechung mit seinen Mandanten Stellung nehmen werde.

In seinem Antwortschreiben vom selben Tag stellte Rechtsanwalt Dr. Gw. fest, daß der von Rechtsanwalt Dr. W. bei Gericht eingereichte Schriftsatz eine Ablehnung der im Vertrag vom 28. März 1949 vereinbarten Bedingungen darstelle, und bat Dr. W., dessen Mandanten aufzufordern, umgehend ihre endgültige Stellungnahme abzugeben.

Am 22. Oktober 1953 trafen die Prozeßbevollmächtigten der Parteien des Vorprozesses bei Gericht zusammen, wobei sie über die Angelegenheit sprachen.

Am 27. Oktober 1953 schrieb Rechtsanwalt Dr. Gw. an Rechtsanwalt Dr. W. daß das bisherige Vorhalten der Beklagten, insbesondere die von Rechtsanwalt Dr. W. im Termin vom 19. Oktober 1953 gestellten Anträge eindeutig bewiesen, das die Beklagten nicht gewillt seien, den notariellen Vertrag vom 28. März 1949 loyal zu erfüllen. In dem Schreiben heißt es abschließend:

"Meine Mandanten sind daher gezwungen, die Folgerung zu ziehen. Das Ankaufsrecht der Eheleute Ei. ist erloschen und meine Mandanten werden das Grundstück überhaupt nicht mehr verkaufen. Wir werden daher in Zukunft die Klageabweisung unbedingt beantragen mit der Begründung, daß die Eheleute Ei. kein Ankaufsrecht mehr haben."

Rechtsanwalt Dr. W. entgegnete hierauf am selben Tag:

"Ich habe gegen Nachweis am 22. Oktober 1953 Herrn Coll. Dr. Gw. ausdrücklich erklärt, daß die Klageanträge keine Ablehnung des Kaufpreisbegehrens Ihrer Partei darstellen. Herr Dr. Gw. hat mir zugesagt, ich könne bis 28. Oktober 1953 eine verbindliche Erklärung abgeben, ob Ei. zu diesem Preis kaufe. Außerdem wollte mir Herr Dr. Gw. bis zu diesem Termin sagen, ob Ihre Partei mit der Eintragung einer Vormerkung einverstanden ist. Statt dessen erhalte ich heute die Erklärung, daß Ihre Partei nicht mehr verkaufe. Meine Partei wird weiterhin an dem notariellen Vertrag festhalten und verlangt den Kaufabschluß zu den dortigen Bedingungen und Auflassung".

Am selben Tag (27. Oktober 1953) verkauften die Eheleute Kü. und ihre Tochter das Grundstück vor dem Notar R. in A. (UR-Nr. 2170/53) für 56.000 DM an die Klägerin. Gleichzeitig wurde die Auflassung erklärt und zur Sicherung des Anspruchs der Klägerin auf Eigentumsübertragung die Eintragung einer Vormerkung bewilligt und beantragt.

Am 28. Oktober 1953 schrieb Rechtsanwalt Dr. Gw. an Rechtsanwalt Dr. W. noch wie folgt:

"In Sachen Ei. gegen Kü. bestätige ich den Erhalt Ihres Schreibens vom 27. Oktober 1953. Es ist richtig, daß Sie erklärt haben, die Klageanträge seien keine Ablehnung des Kaufpreisbegehrens meiner Partei. Diese Erklärung steht jedoch in absolutem Widerspruch zu den im Prozeß gestellten Anträgen. Maßgebend kann immer nur das Verhalten im Prozeß sein. Eine verbindliche Erklärung Ihrer Partei, der Kaufpreis von 76.750 DM werde anerkannt, liegt bis heute nicht vor. Es ist natürlich nicht angängig, einerseits zu erklären, man wolle den Kaufpreis nicht ablehnen, andererseits aber auch eine Erklärung, man werde den Kaufpreis anerkennen, zu verweigern und außerdem im Prozeß zu verlangen, daß das Grundstück überhaupt nicht auf Grund einer Schätzung, sondern zum Stoppreis verkauft werden muß.

Sie werden verstehen, daß meine Mandanten dieses Spiel nicht mehr länger mitmachen können."

Die Beklagten vertraten in dem Rechtsstreit weiterhin den Standpunkt, daß der Stop-Preis, den sie später mit 215 DM pro qm angaben, maßgebend sei.

Der Rechtsstreit wurde durch (infolge Rücknahme der Berufung rechtskräftig gewordenes) Urteil des Landgerichts vom 11. November 1954 beendet, mit dem die Grundstückseigentümer als Gesamtschuldner verurteilt wurden, das Grundstück an die Beklagten für 55.300 DM und zu den weiteren Bedingungen der notariellen Urkunde vom 28. März 1949 zu verkaufen und an die Beklagten je zur Hälfte aufzulassen.

Der Antrag auf Eintragung der von den Grundstückseigentümern in der Kaufvertragsurkunde vom 27. Oktober 1953 zugunsten der Klägerin bewilligten Auflassungsvormerkung ging noch am selben Tag beim Grundbuchamt ein.

Am 28. Oktober 1953 erwirkten die Beklagten beim Amtsgericht Augsburg gegen die Grundstückseigentümer eine einstweilige. Verfügung (2 G 72/53), die nach mehrmaliger Ergänzung am 27. November 1953 dahin lautete, daß zur Sicherung des Anspruchs der Beklagten auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück an sie je zur Hälfte eine Vormerkung im Grundbuch einzutragen sei.

Am 5. November 1953 erwirkten die Beklagten beim Amtsgericht Augsburg eine weitere einstweilige Verfügung (2 G 79/53), die den Grundstückseigentümern verbot, über das Grundstück zu verfügen, insbesondere es zu veräußern und beim Grundbuchamt den entsprechenden Eintragungsantrag zu stellen. Die einstweilige Verfügung wurde der Klägerin am 6. November 1953 zugestellt. Am selben Tag wurde der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt gestellt.

Die Auflassungsvormerkung zugunsten der Klägerin wurde am 10. November 1953 und die Auflassungsvormerkung sowie das Verfügungsverbot zugunsten der Beklagten am 2. Dezember 1953 im Grundbuch eingetragen.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten der Klägerin wurde durch Beschluß des Landgerichts Augsburg am 15. Dezember 1953 (5 T 456/53) und die weitere Beschwerde der Beklagten durch Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 9. April 1954 (BReg 2 Z 1/1954 = NJW 1954, 1120) zurückgewiesen.

Am 30. Juni 1954 wurde die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

Die Klägerin begehrt von der. Beklagten die Bewilligung der Löschung der auf Grund der beiden einstweiligen Verfügungen erfolgten Eintragungen. Sie ist der Meinung, sie habe das Eigentum an dem Grundstück in entsprechender Anwendung der §§ 878, 892, 893 BGB auf Grund der zu ihren Gunsten bewilligten und eingetragenen Auflassungsvormerkung trotz des Verfügungsverbots und der Auflassungsvormerkung zugunsten der Beklagten auch mit Wirkung gegen diese erworben und könne als Eigentümerin die Bewilligung der Löschung der ihr Recht beeinträchtigenden Eintragungen von den Beklagten verlangen.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie halten eine entsprechende Anwendung der §§ 878, 892, 893 BGB auf eine Vormerkung, für unzulässig. Sie sind ferner der Ansicht, die Auflassungsvormerkung zugunsten der Klägerin könne weder einen Rang wahren noch könne sie hindern, daß das bei der Eintragung der Vormerkung im Grundbuch bereits bekannte Verfügungsverbot auch gegen die Klägerin wirke. Weiterhin behaupten die Beklagten, der Kaufvertrag zwischen den früheren Grundstückseigentümern und der Klägerin sei unter der Bedingung geschlossen worden. daß das ihnen im Vertrag vom 28. März 1949 eingeräumte Ankaufsrecht erloschen sei. Die Beklagten machen schließlich die Nichtigkeit des Kaufvertrages vom 27. Oktober 1953 einschließlich der Auflassung wegen Sittenwidrigkeit geltend.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.

Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

1.)

Dem Eigentumserwerb der Klägerin steht keiner der von den Beklagten geltend gemachten Gründe entgegen.

a)

Bei der Prüfung der Frage, welchen Einfluß das am 5. November 1953 zugunsten der Beklagten ergangene Verfügungsverbot auf den Eigentumserwerb der Klägerin gehabt hat, ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Befugnis des Berechtigten, über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück zu verfügen, nicht nur bei der Einigung über die Verfügung gegeben sein, sondern auch noch bei der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch fortdauern muß (BGB RGRK 10. Aufl. § 873 Anm. 8; Palandt BGB 17. Aufl. § 873 Anm. 3 b; BayObLG NJW 1956, 1279), diese Befugnis der früheren Grundstückseigentümer Kü. und Fo. mit Rücksicht auf das zugunsten der Beklagten ergangene Verfügungsverbot im Verhältnis zu den Beklagten aber weder bei der Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten der Klägerin am 10. November 1953 noch bei der Eintragung der Klägerin als Eigentümerin am 30. Juni 1954 gegeben war.

Die Beschränkung der Verfügungsbefugnis der früheren Grundstückseigentümer durch das Verfügungsverbot war jedoch wirkungslos, wenn die Voraussetzungen des § 878 BGB gegeben waren. Bei der Prüfung der Anwendbarkeit dieser Vorschrift scheidet allerdings die bereits in der notariellen Urkunde vom 17. Oktober 1953 erklärte Einigung über den Übergang des Eigentums auf die Klägerin aus, da ein hierauf gestützter Antrag, die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch einzutragen, erst nach dem Verfügungsverbot beim Grundbuchamt eingegangen ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Vorschrift des § 878 BGB auch auf die in der notariellen Urkunde vom 27. Oktober 1953 von den früheren Grundstückseigentümern zugunsten der Klägerin bewilligte und noch am selben Tag und damit vor dem Verfügungsverbot zur Eintragung beim Grundbuchamt beantragte Auflassungsvormerkung zugunsten der Klägerin anwendbar ist.

Da § 878 BGB eine von dem Berechtigten gemäß § 873 BGB abgegebene Erklärung voraussetzt, könnte gegen die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf eine von einem Grundstückseigentümer bewilligte Auflassungsvormerkung sprechen, daß durch eine Vormerkung nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf die Einräumung oder Änderung eines dinglichen Rechts gesichert, nicht aber ein solches Recht begründet oder, abgeändert wird (RGZ 118, 230, 234; BGB RGRK a.a.O. § 883 Anm. 1 und § 885 Anm. 2; Palandt a.a.O. § 883 Anm. 2), und daß die Entstehung einer Vormerkung eine Einigung, an welche die Beteiligten beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 873 Abs. 2 BGB gebunden sind, nicht erfordert (BGB RGRK a.a.O. § 885 Anm. 2; Palandt a.a.O. § 885 Anm. 3 a). Aus diesem Grund wird die Anwendbarkeit des § 878. BGB auf die Bewilligung einer Vormerkung auch im Schrifttum vereinzelt verneint (BGB RGRK a.a.O. § 878 Anm. 1; Güthe/Triebel GBO 6. Aufl. Bem. 74 vor § 13; ebenso noch Staudinger/Kober BGB 10. Aufl. § 878 Bem. 8 und § 885 Bem. 3 b). Das Berufungsgericht ist demgegenüber mit der zu dieser Frage, soweit ersichtlich, bekanntgewordenen Rechtsprechung (KG JFG 4, 336; JW 1932, 2441; HRR 1934 Nr. 167; BayObLG NJW 1954, 1120 = DNotZ 1954, 394) und mit der im Schrifttum herrschenden Meinung (Palandt a.a.O. § 878 Anm. 2; Staudinger/Seufert BGB 11. Aufl. § 878 Bem. 2 e unter Aufgabe der gegenteiligen Meinung in der Vorauflage; Planck BGB 5. Aufl. § 885 Anm. 2 b S. 234; Soergel BGB 8. Aufl. § 878 Anm. 1; Erman BGB 2. Aufl. § 878 Anm. 2; Achilles/Greiff BGB 19. Aufl. § 878 Anm. 2; Jaeger KO 8. Aufl. § 15 Anm. 39; Westermann, Sachenrecht 3. Aufl. § 84 II 4 Abs. 5; Wolff/Raiser, Sachenrecht 10. Aufl. § 38 V S. 125 Fußnote 37; Meikel/Imhof/Riedel, Grundbuchrecht 5. Aufl. Bem. 125 vor § 13 GBO; Henke/Mönch/Horber GBO 5. Aufl. § 13 Anm. 3 C a; Brand/Schnitzler, Die Grundbuchsachen in der gerichtlichen Praxis 9. Aufl. S. 107, Fußnote 1) der Auffassung, daß § 878 BGB entsprechend anwendbar ist.

Der Senat schließt sich der Auffassung des Berufungsgerichts trotz der Bedenken der Revision an, weil die entsprechende Anwendung des § 878 BGB auf die Bewilligung einer Vormerkung dem Sinn und Zweck der Vormerkung entspricht. Wenn auch die Vormerkung kein dingliches Recht im Sinne des § 873 BGB ist, so verleiht sie doch dem durch sie geschützten schuldrechtlichen Anspruch in gewissem Umfange dingliche Wirkungen. Sie hat nicht nur die Wirkung, daß Verfügungen, die später über das Grundstück getroffen werden, insoweit unwirksam sind, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden (§ 883 Abs. 2 BGB), sondern auch die Aufgabe, die Verwirklichung des gesicherten Anspruchs, in die Wege zu leiten, ihm den Hang des Rechts, auf dessen Begründung er gerichtet ist, zu sichern und dessen künftige Eintragung vorzubereiten (RGZ 151, 389, 392/393). Hieraus ergibt sich, daß die Vormerkung eine dingliche Gebundenheit des von ihr betroffenen Grundstücks oder Grundstücksrechts zur Folge hat (RGZ 118, 230, 234) und die durch sie geschaffene dingliche Beziehung zum Grundstück oder Grundstücksrecht weitgehend den dinglichen Rechten gleichsteht, deren Begründung oder Änderung sie sichern soll (Westermann a.a.O.). Mit Rücksicht auf die durch die Vormerkung bewirkte dingliche Gebundenheit des von ihr betroffenen Grundstücks oder Grundstücksrechts hat der Senat sich schon in seinem Beschluß vom 21. Juni 1957 - V ZB 6/57 (BGHZ 25, 16, 23) der Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen, daß die Bewilligung einer Vormerkung, wenn die Eintragung erfolgt, als eine Verfügung im Sinne des § 893 BGB anzusehen ist und deshalb wegen der in dieser Vorschrift vorgesehenen entsprechenden Anwendung des § 892 BGB dem Vormerkungsberechtigten der Schutz des guten Glaubens zwar nicht für den Bestand seines schuldrechtlichen Anspruchs, wohl aber für die dingliche Gebundenheit des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks oder Grundstücksrechts zukommt (RGZ 118, 230, 234; 121, 44, 46). Der Senat hat keine Bedenken, aus dem Charakter der Bewilligung einer Vormerkung als eines der Einigung des § 873 BGB ähnlichen dinglichen Verfügungsgeschäftes über das Grundstück mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht (NJW 1954, 1120) die weitere Folgerung der entsprechenden Anwendung des § 878 BGB auf die Bewilligung einer Vormerkung zu ziehen. Nur auf diese Weise kann auch die Vormerkung ihre Aufgabe in vollem Umfang erfüllen, einen schuldrechtlichen Anspruch, dessen Erfüllung gerade in einer Verfügung gemäß § 873 BGH besteht, dinglich zu sichern (Staudinger BGB 11. Aufl. a.a.O.).

Soweit sich die Revision demgegenüber auf RGZ 113, 403, 408 beruft, übersieht sie, daß, wie auch das Berufungsgericht ausführt, in dieser Entscheidung die hier zu beantwortende Frage gar nicht angeschnitten ist. Die Entscheidung befaßt sich vielmehr mit der Frage, ob die Vormerkung eine Verfügungsbeschränkung im Sinne der §§ 878 und 892 BGB darstellt.

Aus der entsprechenden Anwendung des § 878 BGB auf die Bewilligung der Auflassungsvormerkung durch die früheren Grundstückseigentümer vom 27. Oktober 1953 hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die Folgerung gezogene daß das am 5. November 1953 zugunsten der Beklagten ergangene Verfügungsverbot weder die Wirksamkeit der am 10. November 1953 eingetragenen Auflassunsgvormerkung berührt (KG JW 1932, 2441), noch, da die Eintragung einer Auflassungsvormerkung die dingliche. Wirkung des durch sie geschützten Anspruchs auf Eigentumsübertragung vorwegnimmt, den Erwerb des Eigentums der Klägerin an dem Grundstück durch ihre am 30. Juni 1954 erfolgte Eintragung im Grundbuch gehindert hat (RGZ 121, 44, 46/47; 151, 389, 393; BGB RGRK a.a.O. § 883 Anm. 8 a; Palandt a.a.O. § 883 Anm. 1 a).

Insoweit werden von der Revision auch keine Angriffe erhoben.

b)

Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum auch der Auffassung, daß dem Erwerb des Eigentums der Klägerin an dem Grundstück auch nicht der Umstand entgegensteht, daß ihr die einstweilige Verfügung vom 5. November 1953, die das Verfügungsverbot zugunsten der Beklagten angeordnet hat, am 6. November 1953 zugestellt wurde und sie damit noch vor der Eintragung der zu ihren Gunsten bewilligten Auflassungsvormerkung von dem Verfügungsverbot Kenntnis erlangt hat. Wie sich aus der bereits unter a) aufgeführten, in BGHZ a.a.O. gebilligten Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 118, 230, 234; 121, 33, 46) ergibt, ist die Bewilligung der Eintragung einer Vormerkung, wenn die Eintragung erfolgt, als eins Verfügung im Sinne des § 893 BGB anzusehen, mit der Folge, daß wegen der in dieser Vorschrift vorgesehenen entsprechenden Anwendung des § 892 BGB dem Vormerkungsberechtigten für die dingliche Gebundenheit des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks der Schutz des guten Glaubens zukommt und der gute Glaube beim Erwerb der Vormerkung auch für den Erwerb des dinglichen Rechts, auf dessen Herbeiführung der schuldrechtliche Anspruch gerichtet ist, maßgebend bleibt. Ist aber hiernach die Bewilligung einer Vormerkung, wenn die Eintragung erfolgt, als eine Verfügung im Sinne des § 893 BGB anzusehen und damit § 892 BGB entsprechend anwendbar, so gilt diese entsprechende Anwendung auch für die Vorschrift des § 892 Abs. 2 BGB, nach der für den gutgläubigen Erwerb die Zeit der Stellung des Antrages auf Eintragung maßgebend ist. Wenn die Revision meint, es sei dies in RGZ 118, 230 und 121, 44 nicht ausgesprochen, so übersieht sie, daß es hierauf in den beiden Entscheidungen nicht ankam.

Da somit für den guten Glauben der Klägerin der Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf Eintragung der zu ihren Gunsten bewilligten Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt (27. Oktober 1953) maßgebend war, konnte die von ihr am 6. November 1953 erlangte Kenntnis von dem Verfügungsverbot zugunsten der Beklagten keinen Einfluß mehr haben.

Dem Berufungsgericht ist schließlich darin beizutreten, daß die etwaige Kenntnis der Klägerin von dem Ankaufsvertrag vom 28. März 1949, von einer Bindung der früheren Grundstückseigentümer daran und von dem zwischen diesen und den Beklagten vor dem Landgericht Augsburg anhängig gewesenen Rechtsstreit 2 O 157/53 sowie von der dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bis zum 28. Oktober 1953 gesetzten Frist nicht, wie die Beklagten meinen, die Kenntnis von einer Verfügungsbeschränkung im Sinne des § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellen wurde.

c)

Dem Berufungsgericht ist weiterhin darin beizutreten, daß aus den unter a) und b) aufgeführten Gründen auch die am 2. Dezember 1953 auf Grund der einstweiligen Verfügung vom 28. Oktober 1953 zugunsten der Beklagten eingetragene Auflassungsvormerkung den auch im Verhältnis zu den Beklagten wirksamen Erwerb des Eigentums der Klägerin an dem Grundstück nicht gehindert hat.

d)

Bei der Prüfung der Frage, ob der Abschluß des Kaufvertrages zwischen den früheren Grundstückseigentümern und der Klägerin vom 27. Oktober 1953 und damit auch die in der Kaufvertragsurkunde erklärte Auflassung unter der Bedingung erfolgte, daß das den Beklagten in dem Vertrag vom 28. März 1949 eingeräumte Ankaufsrecht erloschen sei, ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß der notarielle Kaufvertrag vom 27. Oktober 1953, der selbst keine solche Bedingung enthält, die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat (Baumbach/Lauterbach ZPO 25. Aufl. § 416 Anm. 2 C). Das Berufungsgericht hat jedoch nicht nur den den Beklagten obliegenden Beweis, daß die in der Kaufvertragsurkunde vom 27. Oktober 1953 enthaltenen Vereinbarungen unter jene Bedingung gestellt waren und deshalb die Auflassung nach § 925 Abs. 2 BGB nichtig ist, als nicht erbracht angesehen, sondern aus der Beweisaufnahme vor dem Landgericht darüber hinaus den vollen Beweis dafür entnommen, daß der gesamte Vertrag vom 27. Oktober 1953 und damit auch die Auflassung bedingungslos vereinbart wurde. Das Berufungsgericht hat dazu noch ausgeführt, daß die Beklagten das Gegenteil des Bewiesenen nicht mehr beweisen könnten und daß, abgesehen davon, der Verwendung neu angebotener Beweismittel die Bestimmung des § 529 Abs. 2 ZPO entgegengestanden hätte.

Die Revision rügt demgegenüber Verletzung des § 286 und des § 529 Abs. 2 ZPO, weil das Berufungsgericht nicht den Zeugen Rechtsanwalt M. vernommen habe, auf dessen Vernehmung sich die Beklagten in der Berufungsbegründung (Bl. 79 GA) zum weiteren Beweis dafür berufen hätten, daß der Kaufvertrag und die Auflassung vom 27. Oktober 1953 unter einer Bedingung zustande gekommen seien. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe diesen Beweisantritt nicht ausdrücklich abgelehnt, sondern nur ausgeführt, der Verwendung der neu angebotenen Beweismittel stände § 529 Abs. 2 ZPO entgegen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift habe das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt.

Nicht zutreffend ist zunächst die Meinung der Revision, das Berufungsgericht habe den Beweisantrag nicht abgelehnte. Das Berufungsgericht hat in erster Linie ausgeführt, daß die Beklagten das Gegenteil des Bewiesenen nicht mehr beweisen könnten. Damit hat es aus diesem Grunde auch die Vernehmung des Zeugen M. abgelehnt. Nun darf allerdings die Vernehmung eines Zeugen grundsätzlich nicht deshalb unterbleiben, weil die in das Wissen des Zeugen gestellte Behauptung durch die bisherige Beweisaufnahme widerlegt sei (BGH NJW 1951, 481). In diesem Sinne ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagten könnten das Gegenteil nicht mehr beweisen, nicht zu verstehen. Wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, hat das Berufungsgericht seine Auffassung darauf gestützt, daß die Zeugen, die bei der Beurkundung des Kaufvertrages vom 27. Oktober 1953 und auch bei der der Beurkundung am Vormittag desselben Tages vorausgegangenen Vorbesprechung vor dem damaligen Assessor Dr. Be. des Notars R. anwesend waren, übereinstimmend bekundet haben, eine Bedingung sei nicht vereinbart und ein Vorbehalt nicht gemacht worden. Daß auch der Zeuge M. bei der Beurkundung oder bei der Vorbesprechung anwesend war, ist aber von den Beklagten selbst nicht behauptet worden. Auch die Revision hebt hierauf nicht ab. Ob bei etwaigen früheren Verhandlungen, die der Zeuge M. mit den Vertragschließenden geführt hat, von einer Bedingung oder von einem Vorbehalt die Rede war, ist deshalb ohne Bedeutung.

Da somit die Nichtvernehmung des Zeugen M. schon aus dem von dem Berufungsgericht in erster Linie angeführten Grunde gerechtfertigt war, kommt es auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, daß der Vernehmung des Zeugen auch die Vorschrift des § 529 Abs. 2 ZPO entgegengestanden hatte, und auf die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision nicht mehr an.

Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung Verletzung des § 529 Abs. 2 ZPO auch deshalb gerügt, weil das Berufungsgericht ihren Antrag auf Vernehmung der Inhaber der Klägerin als Partei nicht berücksichtigt habe. Die Rüge ist nach § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO unzulässig, da sie nicht in der schriftlichen Revisionsbegründung enthalten ist. Sie wäre aber auch unbegründet gewesen, da das Berufungsgericht die Vernehmung der Inhaber der Klägerin nicht nach § 529 Abs. 2 ZPO, sondern nach § 445 Abs. 2 ZPO Abgelehnt hat.

e)

Die Nichtigkeit des Kaufvertrages und der Auflassung vom 27. Oktober 1953 wegen Sittenwidrigkeit hat das Berufungsgericht mit folgender Begründung verneint:

Von einem die Nichtigkeit begründenden sittenwidrigen Zusammenwirken der Klägerin und der früheren Grundstückseigentümer zur Umgehung des Ankaufsrechts der Beklagten könne nur dann die Rede sein, wenn die Vertragschließenden vom Bestehen dieses Ankaufsrechts ausgegangen wären oder doch damit gerechnet hätten oder wenigstens bei gehöriger, den sittlichen Verpflichtungen genügender Überlegung damit hätten rechnen müssen. Die Inhaber der Klägerin hätten aber mit den sie beratenden Rechtsanwälten, insbesondere Rechtsanwalt Dr. Gw., der Meinung sein dürfen, daß das Ankaufsrecht der Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vom 27. Oktober 1953 bereits erloschen gewesen sei. Diese Ansicht sei nicht so abwegig gewesen, daß sie nicht ernsthaft vertretbar gewesen wäre.

Nachdem die Beklagten von den Grundstückseigentümern trotz Aufhebung der Preisstopbestimmungen am 20. Dezember 1952 den Vertragsabschluß zum Stop-Preis verlangt hätten, hätten die Grundstückseigentümer und die Inhaber der Klägerin zu der Meinung kommen können, die Beklagten seien dem Verlangen der Grundstückseigentümer auf Vertragsschluß nicht "unverzüglich" nachgekommen. Die Beklagten hätten zwar vorbehaltslos die Beauftragung eines Schätzers mitgeteilt. Sie hätten aber im Rechtsstreit sofort geltend gemacht, daß sie ein Gutachten für unnötig und den Stop-Preis für anwendbar hielten. Dabei hätten sie nicht einmal den von ihnen selbst später als gerechtfertigt anerkannten Stop-Preis von 215 DM pro qm angeboten und eine Ansicht zum Ausdruck gebracht, die angesichts des klaren Wortlauts des Abschnitts II 7 des Vertrages vom 28. März 1949 auch nicht mit einem Schein von Recht hätte vertreten werden können. Die Beklagten hätten vielleicht schon damit die Erfüllung ihrer. Verpflichtung ungebührlich und schuldhaft verzögert. Ein schuldhaftes Verzögern hätten die Grundstückseigentümer und die Inhaber der Klägerin aber mindestens in der sofortigen Ablehnung der von den Grundstückseigentümern vertragsmäßig beigebrachten Schätzung der Architekten G. und Ko. bzw. in der Ablehnung der Annahme des Mittelwertes der beiderseitigen Schätzungen erblicken können.

Der Kaufvertrag und die Auflassung vom 27. Oktober 1953 könnten auch dann nicht nichtig sein, wenn Rechtsanwalt Dr. Gw. seine anwaltlichen Pflichten verletzt, unkollegial gehandelt und sein Wort gebrochen hätte. Rechtsanwalt Dr. Gw. sei nicht Vertreter der Beklagten beim Vertragsschluß gewesen und die Bestimmung des § 166 BGB komme deshalb nicht zur Anwendung. Ohne jede Bedeutung sei, ob Rechtsanwalt Dr. Gw. den Beklagten über deren Anwalt noch eine Frist bis zum 28. Oktober 1953 zur Erklärung auf das Vertragsabschlußverlangen vom 17. Oktober 1953 gesetzt habe und ob die am Vertrag Beteiligten dies gewußt hätten. Die Beklagten hätten nie die Absicht gehabt, dem Verlangen nachzukommen. Eine solche Absicht sei von ihnen selbst nicht vorgetragen worden und es sei auch durch das weitere Vorgehen der Beklagten im Rechtsstreit gegen die früheren Grundstückseigentümer widerlegt.

Unbestritten sei, daß sich die Beteiligten des Vertrages vom 27. Oktober 1953 sehr beeilt hätten, den Antrag auf Eintragung der bewilligten Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt einzubringen. Dies könne geschehen sein, um befürchteten Maßnahmen der Beklagten zuvorzukommen und mache allein den Vertragsschluß nicht nichtige.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision in mehrfacher Hinsicht, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des § 286 ZPO angegriffen. Alle Rügen sind jedoch unbegründet.

Nicht ersichtlich ist, wieso mit der Auffassung des Berufungsgerichts in Widerspruch stehen soll, daß der Rechtsstreit zwischen den Beklagten und den früheren Grundstückseigentümern auf Auflassung des Grundstücks (2 O 157/53) bereits seit dem 25. August 1953 und damit schon im Zeitpunkt der Beurkundung des Kaufvertrages vom 27. Oktober 1953 lief. Das Berufungsgericht hat nicht außer Betracht gelassen, daß der Rechtsstreit in diesem Zeitpunkt bereits anhängig war. Es ist jedoch zu dem Ergebnis gekommen, daß die von den früheren. Grundstückseigentümern in dem Rechtsstreit vertretene Rechtsansicht (daß das Ankaufsrecht der Beklagten erloschen sei) von ihrem Standpunkt aus vertretbar gewesen sei und es daher kein die Vertragsrechte der Beklagten in sittenwidriger Weise verletzendes Vorgehen sein könne, wenn die Grundstückseigentümer trotz des Ankaufsrechtsvertrages den Kaufvertrag mit der Klägerin geschlossen hätten.

Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts spricht auch nicht der Umstand, daß die früheren Grundstückseigentümer das gegen sie ergangene Urteil des Vorprozesses haben rechtskräftig werden lassen. Das Urteil ist erst am 11. November 1954 ergangen und kann deshalb für die Frage, ob die Klägerin und die früheren Grundstückseigentümer beim Abschluß des Kaufvertrages vom 27. Oktober 1953 gegenüber den Beklagten in sittenwidriger Weise zusammengewirkt haben, nicht von Bedeutung sein.

Nicht zutreffend ist die Meinung der Revision, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß die Beteiligten beim Abschluß des Kaufvertrages vom 27. Oktober 1953, wenn sie ehrlich davon überzeugt gewesen wären, daß der von den Beklagten anhängig gemachte Rechtsstreit aussichtslos sei, sich nicht bemüht hätten, schnellstens zugunsten der Klägerin eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch zu bringen. Das Berufungsgericht hat diese Eile ausdrücklich mit in Betracht gezogen, sie allein jedoch nicht als ausreichend für die Annahme der Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages und der Auflassung angesehen (BU S. 44).

Nicht ersichtlich ist, wieso gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die früheren Grundstückseigentümer hätten der Meinung sein dürfen, daß das Ankaufsrecht der Beklagten erloschen sei, sprechen soll, daß sie, wie die Revision meint, während der Verhandlungen mit den Beklagten plötzlich an die Klägerin veräußert hätten. Dafür, daß die Veräußerung plötzlich erfolgte, enthält das angefochtene Urteil zudem keine Anhaltspunkte.

Nicht zutreffend ist die Meinung der Revision, das Berufungsgericht habe nicht das Schreiben des Rechtsanwalts Dr. W. an Rechtsanwalt Dr. Gw. vom 27. Oktober 1953 gewürdigt, in dem Dr. W. ausdrücklich erklärt habe, daß die Klageanträge in dem schwebenden Rechtsstreit keine Ablehnung des Kaufpreisbegehrens der früheren Grundstückseigentümer darstellten. Das Berufungsgericht hat dieses Schreiben im Tatbestand seines Urteils (S. 17) wiedergegeben und sich mit ihm in den Entscheidungsgründen (S. 43), wenn auch nicht ausdrücklich, so doch mit seinem Inhalt, nämlich mit der in ihm behaupteten Fristsetzung bis zum 28. Oktober 1953, auseinandergesetzt. Wenn es dabei u.a.O. ausgeführt hat, die Absicht der Beklagten, dem Verlangen der Grundstückseigentümer nachzukommen, widerlege sich auch aus dem weiteren Vorgehen der Beklagten in dem von ihnen angestrengten Rechtsstreit, so kann sich dies nur auf die Erklärung des Rechtsanwalts Dr. W. bezogen haben, die Klageanträge der Beklagten stellten keine Ablehnung des Kaufpreisbegehrens der Grundstückseigentümer dar.

Die Revision wendet sich sodann gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die von Rechtsanwalt Dr. Gw. bis zum 28. Oktober 1953 gesetzte Frist sei unerheblich, weil die Beklagten nicht beabsichtigt hätten, dem Verlangen der früheren Grundstückseigentümer auf Abschluß eines Kaufvertrages vom 17. Oktober 1953 nachzukommen. Sie meint, dieser Grund schlage nicht durch, weil die Beklagte ihrerseits auf Auflassung geklagt und nur Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Kaufpreises bestanden hätten. Hierbei übersieht aber die Revision, daß das Verlangen der Grundstückseigentümer auf den Abschluß eines Kaufvertrages zu den in Abschnitt II 7 des Vertrages vom 28. März 1949 vorgesehenen Bedingungen und damit eines Kaufvertrages mit einem wesentlich höheren Kaufpreis gegangen ist, als ihn die Beklagten zu zahlen bereit waren. Daß die Beklagten die Absicht hatten, diesem Verlangen nachzukommen, wird auch von der Revision nicht geltend gemacht.

Soweit die Revision meint, der Charakter des Kaufvertrages vom 27. Oktober 1953 als Treubruch ergebe sich aus der Beweisaufnahme, insbesondere aus den Aussagen der Zeugen Dr. Gw. und Dr. R., wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die tat richterliche Beweiswürdigung.

Auf die in dem Schriftsatz der Beklagten vom 29. August 1956 (Bl. 98 GA) unter Beweis gestellte Behauptung, daß alle bei Abschluß des Kaufvertrages vom 27. Oktober 1953 Beteiligten die Fristbewilligung bis zum 28. Oktober 1953 gekannt hätten und daß diese umgangen werden sollte, brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen, da es nicht nur die Fristbewilligung, sondern auch die Kenntnis der Beteiligten hiervon als unerheblich bezeichnet hat. Soweit die Revision meint, aus dieser Kenntnis ergebe sich ein doloses Verhalten der Beklagten, wendet sie sich ebenfalls in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, das die Kenntnis der Beteiligten deshalb als unerheblich bezeichnet hat, weil die Beklagten nie die Absicht gehabt hätten, dem Verlangen der Grundstückseigentümer nachzukommen.

Das Berufungsgericht hat (in Übereinstimmung mit der notariellen Urkunde) festgestellt, daß Rechtsanwalt Dr. Gw. nicht Vertreter der beim Abschluß des Kaufvertrages vom 27. Oktober 1953 Beteiligten war und die Vorschrift des § 166 BGB daher nicht zur Anwendung komme. Auf den Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 27. Juni 1956 (Bl. 79 GA), Rechtsanwalt Dr. Gw. sei als Rechtsvertreter der früheren Grundstückseigentümer und auch der Klägerin vor dem notariellen Kaufabschluß und auch nachher tätig gewesen, kam es deshalb nicht an. Nicht ersichtlich ist, wieso das Berufungsgericht hierbei die lediglich den Umfang einer Prozeßvollmacht bestimmende Vorschrift des § 81 ZPO übersehen haben soll.

Da das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt hat, daß Rechtsanwalt Dr. Gw. nicht Vertreter der beim Abschluß des Kaufvertrages vom 27. Oktober 1953 Beteiligten vor und daher die Vorschrift des § 166 BGB nicht zur Anwendung komme, brauchte es auch auf den weiteren Vortrag der Beklagten nicht einzugehen, aus dem sich nach der Meinung der Revision ein doloses und standeswidriges Verhalten des Rechtsanwalts Dr. Gw. ergibt.

Die Meinung der Revision, das Berufungsgericht habe die für eine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages in Betrachtkommenden Umstände nicht in ihrer Gesamtheit gewürdigt, findet in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils keine Stütze.

Da sonach das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages vom 27. Oktober 1953 und damit auch der in ihm erklärten Auflassung verneint hat, kommt es auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, daß ein Schadenersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin auch nur auf Geld gegangen wäre und deshalb die auf das Eigentum gegründeten Ansprüche der Klägerin nicht hätte beeinträchtigen können, und die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision nicht mehr an.

2.)

Da das zugunsten der Beklagten eingetragene Verfügungsverbot und die ebenfalls zu ihren Gunsten eingetragene Auflassungsvormerkung den Erwerb des Eigentums der Klägerin an dem Grundstück auch mit Wirkung gegenüber den Beklagten nicht haben hindern können, sind die beiden Eintragungen zugunsten der Beklagten mit dem Eigentumserwerb der Klägerin gegenstandslos und damit hinfällig geworden. Der Anspruch der Klägerin gegenüber den Beklagten auf Bewilligung der Löschung der beiden Eintragungen ergibt sich hinsichtlich des Verfügungsverbots unmittelbar aus § 894 BGB, da es sich insoweit um eine Verfügungsbeschränkung im Sinne dieser Vorschrift handelt (Palandt a.a.O. § 894 Anm. 2 a), und hinsichtlich der Auflassungsvormerkung aus der entsprechenden Anwendung des § 894 BGB (RGZ 165, 62; Palandt a.a.O. § 894 Anm. 2 b).

3.)

Die Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Beklagten. Deren Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018558

BGHZ 28, 132 - 188

BGHZ, 182

NJW 1958, 2013

NJW 1958, 2013-2015 (Volltext mit amtl. LS)

NJW 1959, 527

NJW 1959, 527 (amtl. Leitsatz mit Anm.)

NJW 1959, 97

NJW 1959, 97 (amtl. Leitsatz mit Anm.)

DNotZ 1959, 36

DNotZ 1959, 36-40

JZ 1959, 170-172 (Volltext mit amtl. LS)

MDR 1959, 200

MDR 1959, 200 (amtl. Leitsatz mit Anm.)

MDR 1959, 30

MDR 1959, 30-31 (Volltext mit amtl. LS)

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