Leitsatz (amtlich)
›Fehlt es aufgrund besonderer Umstände des Sachverhalts gänzlich an dem von der Rechtsprechung zum Ausgangspunkt einer Schadensberechnung durch Herausgabe des Verletzergewinns genommenen (Regel-)Zusammenhang zwischen der Entwicklung des Verletzergewinns und der des Schadens auf seiten des Verletzten - und zwar in concreto deshalb, weil mit dem Anstieg des Verletzergewinns ausschließlich ein Anstieg auch des Gewinns (und keinerlei Schadenswachstum) auf seiten des Verletzten verbunden ist -, so kann eine Schadensberechnung nach der objektiven Methode der Herausgabe des Verletzergewinns (weil unvereinbar mit dem das Schadensersatzrecht bestimmenden Ausgleichsgedanken) ausnahmsweise nicht in Betracht kommen.‹
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin ist eine in den USA ansässige Herstellerin von Brillen, Brillengestellen, Brillengläsern und Medikamenten zur Augenbehandlung. Sie vertreibt ihre Produkte in zahlreichen Ländern, unter anderem auch in der Bundesrepublik Deutschland, über Tochtergesellschaften. Die Präsentation ihrer Sonnenbrillenkollektionen erfolgt in Jahreskatalogen, die den mit der Klägerin verbundenen Händlern kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die Händler verpflichten sich im Gegenzug, für die Produkte der Klägerin durch Verkaufsförderungsaktionen und Anzeigenprogramme werbend tätig zu werden; ihnen obliegen darüber hinaus Marktbeobachtungsund Marktberichtspflichten.
Der für das Jahr 1990 von der Klägerin herausgegebene Jahreskatalog "C.'90" bestand zum größten Teil aus fotografischen Abbildungen einzelner Brillenmodelle, die von der Klägerin in verschiedenen Varianten und Tönungen angeboten werden; daneben waren Fotomodelle abgebildet, die diese Brillen tragen. Die Fotografien wurden zum Teil von einer Angestellten der Klägerin, zum Teil von einem von der Klägerin beauftragten Fotografen erstellt.
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführerinnen die Beklagten zu 2 und 3 sind, brachte seit Herbst 1990 in der Bundesrepublik Deutschland einen "Hauptkatalog" heraus, mittels dessen sie im Versandhandel von der Klägerin hergestellte Brillen vertrieben hat. Die in diesem Katalog enthaltenen Abbildungen von Sonnenbrillen sind bis auf wenige Ausnahmen mit den Abbildungen im Katalog "C.'90" der Klägerin identisch; die Beklagte zu 1 hat nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin aus deren Katalog ca. 113 Abbildungen von Brillenmodellen, zehn Abbildungen von Brillengläsern und ca. 160 Ausschnittsabbildungen unmittelbar übernommen.
Die Klägerin sieht hierin einen Verstoß gegen § 1 UWG. Sie hat eine durch Abschlußerklärung als endgültige Entscheidung anerkannte einstweilige Verfügung erwirkt, durch die der Beklagten zu 1 das weitere Inverkehrbringen des Hauptkatalogs untersagt worden ist. Im vorliegenden Verfahren verfolgt die Klägerin Schadensersatz- und Auskunftsansprüche gegen die Beklagten. Sie hat geltend gemacht, daß sie den Katalog mit erheblichen finanziellen Aufwendungen - insgesamt 248.155,60 US-Dollar - erstellt habe. Ein Drittel dieser Kosten hätte sie von der Beklagten zu 1 gefordert, falls diese um Zustimmung zur Verwendung des Katalogs nachgesucht hätte. Diesen Aufwand habe die Beklagte zu 1 in unlauterer Weise erspart, wofür auch die Beklagten zu 2 und 3 einzutreten hätten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 82.712,33 US-Dollar (nebst näher bezeichneter Zinsen) zu zahlen.
Außerdem hat sie Rechnungslegungsanträge gestellt und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten beantragt.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat unter Abweisung der bezifferten Zahlungsklage und der weitergehenden Klage auf Rechnungslegung die Beklagten verurteilt,
1. a) der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 15. November 1990 Exemplare des Katalogs, dessen Feilhalten und/oder Vertrieb durch einstweilige Verfügung der Kammer vom 14. März 1991 - 31 O 135/91 - verboten worden ist, in den Verkehr gebracht haben, und zwar unter Angabe der Zahl der in den Verkehr gebrachten Kataloge und der Namen und Anschriften der Empfänger der Kataloge, wobei die Mitteilung der Namen und Anschriften der Empfänger gegenüber einem zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer erfolgen kann;
1. b) der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 15. November 1990 von der Klägerin hergestellte Brillen verkauft und/oder ausgeliefert haben, die in dem Katalog enthalten sind, dessen Feilhalten und/oder Vertrieb durch einstweilige Verfügung der Kammer vom 14. März 1991 - 31 O 135/91 - verboten worden ist, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, in dem die Liefermengen, die Einkaufspreise, die Verkaufspreise und die erzielten Umsätze, aufgeschlüsselt nach Zeitabschnitten, sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer enthalten sind, wobei die Mitteilung der Namen und Anschriften der Empfänger gegenüber einem zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer erfolgen kann.
Weiter hat es (2.) festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus dem Vertrieb des streitgegenständlichen Katalogs entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz sowie zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung bejaht. Es hat ausgeführt, die Beklagten hätten dadurch gegen § 1 UWG verstoßen, daß sie das wettbewerbsrechtlich eigenartige Leistungsergebnis der Klägerin, das den Einsatz beträchtlicher Arbeit und Kosten vorausgesetzt habe, ohne ins Gewicht fallende zusätzliche Leistungen unmittelbar durch Fotokopieren oder Abfotografieren ausgenutzt und mühelos ausgebeutet hätten. Der von den Beklagten zu 2 und 3 im Berufungsverfahren nicht mehr weiterverfolgte Einwand, sie hätten die Herstellung des angegriffenen Hauptkatalogs weder veranlaßt, noch davon gewußt, wie der Katalog entstanden sei, sei nicht hinreichend substantiiert. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätten die Beklagten zu 2 und 3 auch erkennen können und müssen, daß die im Katalog der Beklagten zu 1 liegende Ausbeutung eines fremden Arbeitsergebnisses eine mit guter kaufmännischer Sitte nicht mehr zu vereinbarende, wettbewerbswidrige Aneignung darstelle.
Es bestehe nach der Lebenserfahrung auch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, daß die Klägerin durch das angegriffene Verhalten der Beklagten einen Schaden erlitten habe und/oder noch erleiden werde. Zwar hätten die Beklagten durch den Vertrieb ihres Katalogs keinen unmittelbaren Gewinn erzielt. Da die Beklagte zu 1 die Sonnenbrillen der Klägerin aber im Versandhandel vertreibe, sei ihr Geschäft mit den Brillen und der hiermit erzielte Umsatz und Gewinn - wenn auch nur mittelbar oder nur gegebenenfalls teilweise - auf die Möglichkeit zurückzuführen, die Brillen in einem attraktiven Katalog zu präsentieren. Deshalb sei die Klägerin berechtigt, einen - zu schätzenden - Teil dieses Gewinnes als Verletzergewinn herauszuverlangen.
Ferner könne die Klägerin auch Schadensersatz nach den Grundsätzen über die entgangene Lizenz verlangen. Dabei sei es unerheblich, ob die Klägerin üblicherweise von ihren Vertragshändlern eine Lizenzgebühr verlange. Entscheidend sei lediglich, daß der Katalog der Klägerin wegen seiner Eigenart und Schutzwürdigkeit in seiner konkreten Gestaltungsform weder vom Verletzer noch von Dritten benutzt werden dürfe und eine Erteilung von Lizenzen zur Benutzung des fremden Arbeitsergebnisses üblich sei. Hiervon könne vorliegend ausgegangen werden; denn daraus, daß die Vertragshändler für die Benutzung des Katalogs gewisse Gegenleistungen zu erbringen hätten, folge, daß die Klägerin die Verwendung der in ihrem Katalog enthaltenen Fotografien durch Dritte nicht ohne den Erhalt von Lizenzgebühren gestattet hätte.
Der Einwand der Beklagten, sie würden mit ihrem Katalog ausschließlich Werbung für die Klägerin betreiben, schließe die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens der Klägerin nicht aus, weil die Beklagten nicht die von der Klägerin üblicherweise von ihren Vertragshändlern geforderten Gegenleistungen erfüllt und außerdem das von der Klägerin aufgebaute Vertriebsnetz gestört hätten, indem sie versucht hätten, Käuferströme von den Vertragshändlern zu sich selbst umzuleiten.
Da die Klägerin den Umfang ihres Schadens erst beziffern könne, wenn sie den Umfang der Vertriebshandlungen der Beklagten kenne, seien diese gemäß § 1 UWG, § 242 BGB zur Auskunftserteilung über die Zahl und die Abnehmer des Katalogs verpflichtet. Die Klägerin könne darüber hinaus aus § 1 UWG, § 242 BGB Rechnungslegung über den Umfang der verkauften und/oder ausgelieferten Brillen unter Angabe der Namen und Anschriften der Abnehmer verlangen, da sie diese Rechnungslegung für die Berechnung eines Schadensersatzes im Wege der Herausgabe des Verletzergewinns benötige.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung zwar überwiegend, aber nicht in allen Punkten stand.
1. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmalig geäußerten Meinung der Revision steht der Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht die Rechtskraft des Ausspruchs des landgerichtlichen Urteils entgegen, in dem ein auf Zahlung von 82.712,33 US-Dollar nebst Zinsen gerichteter Antrag abgewiesen worden ist.
Wie sich aus der uneingeschränkt - ohne Berücksichtigung des abgewiesenen Betrags - ausgesprochenen Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten im Ausspruch des Landgerichts in Verbindung mit der dafür in den Gründen (übereinstimmend mit dem Ausspruch) gegebenen Begründung ergibt, hat das Landgericht die Schadensersatzpflicht als durch den auf Vorabzahlung eines bezifferten Anteils der Herstellungskosten des Katalogs gerichteten Antrag nicht berührt angesehen. Ob die Annahme eines solchen, den weiterverfolgten Schadensersatzanspruch nicht berührenden "aliud" gerechtfertigt war, kann dahinstehen, weil die Entscheidung des Landgerichts insoweit, da in Rechtskraft erwachsen, nicht zur Überprüfung steht und die Rechtskraftwirkung jedenfalls nicht über das hinausgehen kann, was im Urteil gewollt und erkennbar zum Ausdruck gebracht worden ist.
Den gemäß Ausspruch und Begründung des landgerichtlichen Urteils unberührt gebliebenen (vollen) Schadensersatzanspruch der Klägerin hat diese in den Rechtsmittelverfahren zulässigerweise weiterverfolgt. Auch die Beklagten haben Zulässigkeitsbedenken im Blick auf vermeintliche Rechtskraftwirkungen der klageabweisenden Teilentscheidung weder in der Berufungsinstanz noch in ihrer Revisionsbegründung erhoben.
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten durch die unmittelbare Übernahme eines großen Teils der im Katalog der Klägerin enthaltenen Fotografien gegen § 1 UWG verstoßen, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat die tatsächlichen Voraussetzungen einer wettbewerbswidrigen Aneignung des hier zutreffend als schutzwürdig erachteten fremden Leistungsergebnisses ohne Rechtsverstoß festgestellt; hiergegen werden Rügen seitens der Revision ebensowenig erhoben wie gegen die für den Schadensersatzanspruch der Klägerin wesentliche Feststellung eines fahrlässigen Verhaltens der Beklagten zu 2 und 3 und die Haftung der Beklagten zu 1 für dieses Verhalten gemäß § 31 BGB.
3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht auch die weitere Voraussetzung der hier in Rede stehenden Ansprüche, die Wahrscheinlichkeit eines Schadens auf seiten der Klägerin, als erfüllt angesehen.
a) Allerdings läßt sich eine solche Schadenswahrscheinlichkeit - entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts - nicht schon daraus herleiten, daß die Beklagten einen Gewinn erzielt haben, der - jedenfalls teilweise - auf der unerlaubten Aneignung der Katalogbilder beruht. Eine solche Art der Schadensbegründung findet sich zwar noch in der älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 35, 63, 70 ff. sowie die Darstellung der Entwicklung im Urteil des Bundesgerichtshofes v. 29.5.1962 - I ZR 132/60, GRUR 1962, 509, 512 f. - Dia-Rähmchen II). Der Bundesgerichtshof hat später jedoch in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, daß der Verletzergewinn lediglich einen Maßstab für die Berechnung der Schadenshöhe nach einer der beiden sogenannten objektiven Berechnungsarten darstellt und deshalb keinen selbständigen Schadensgrund bildet, der die Feststellung eines tatsächlichen Schadens des Verletzten ohne weiteres ersetzen könnte (vgl. BGHZ 57, 116, 118 - Wandsteckdose II; BGHZ 119, 20, 23 - Tchibo/Rolex II; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., Einl. UWG Rdn. 381; GroßkommUWG/Köhler, Vor § 13 B Rdn. 325; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kap. 33 Rdn. 8 und Kap. 34 Rdn. 25). Allerdings erlaubt - wovon das Berufungsgericht augenscheinlich ausgegangen ist - ein Verletzergewinn im Regelfall den Schluß, daß beim Verletzten ein Schaden eingetreten ist, weil nach der Lebenserfahrung normalerweise davon ausgegangen werden kann, daß dem Verletzten entsprechende eigene Geschäfte (und daraus resultierende Gewinnmöglichkeiten) entgangen sind (vgl. BGHZ 57, 116, 118 f. - Wandsteckdose II; BGH aaO. GRUR 1993, 55, 57 - Tchibo/Rolex II, insoweit nicht in BGHZ 119, 20). Jedoch liegt hier ein solcher Regelfall nicht vor; vielmehr weist der Fall die Besonderheit auf, daß jeder von den Beklagten (auch aufgrund der zu Unrecht angeeigneten Katalogabbildungen von Erzeugnissen der Klägerin) erfolgreich getätigte Brillenverkauf gerade nicht zu einer Gewinnschmälerung der Klägerin (als Herstellerin der angebotenen Brillen) führt, sondern im Gegenteil zu einem Gewinn, der dem entspricht, den die Klägerin auch dann nur erzielen würde, wenn der Verkauf auf einem von ihr selbst ausgegebenen Katalog (durch ihre eigenen Vertragshändler) beruhte. Die Annahme eines mit dem Gewinn der Beklagten in irgendeiner Wechselbeziehung stehenden Schadens der Klägerin - etwaige Schäden der mit der Klägerin zusammenarbeitenden Konkurrenten der Beklagten stehen hier nicht zur Beurteilung - wäre daher unter den hier gegebenen besonderen Umständen lebenserfahrungswidrig.
b) Ein Schaden der Klägerin läßt sich auch nicht ohne weiteres darauf stützen, daß - wie das Berufungsgericht zwar in anderem rechtlichen Zusammenhang, aber beanstandungsfrei festgestellt hat - die Beklagten die Katalogfotos genutzt haben, ohne - wie andere Händler - dafür gewisse Verpflichtungen zu Werbe- und Marktbeobachtungsmaßnahmen zu übernehmen, und daß darüber hinaus eine Störung des Vertriebsnetzes der Klägerin durch Umlenkung von Kaufinteressenten auf sich eintreten könne; denn weder der Umstand, daß die Beklagten gegenüber der Klägerin keine vertraglichen Verpflichtungen zu entsprechenden Leistungen eingegangen sind, noch das störende Umleiten von Kunden anderer Abnehmer der Brillen der Klägerin bedeutet, da auch die Beklagten Brillen der Klägerin vertreiben, unmittelbar einen ersatzfähigen Vermögensschaden der Klägerin. Daher bedürfte es der zusätzlichen Prüfung, ob und in welcher Weise diese Umstände zu einer Vermögenseinbuße der Klägerin selbst geführt haben oder eine solche wenigstens wahrscheinlich machen. Für diese Prüfung fehlt es jedoch an tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sowie an Sachvortrag der Klägerin.
c) Ein Schaden der Klägerin ist jedoch dadurch entstanden, daß die Beklagten - unstreitig - die Fotografien der Klägerin genutzt haben, ohne dafür eine Vergütung zu zahlen.
Grundsätzlich stellt allerdings die damit angesprochene (fiktive) Lizenzgebühr ebenso wie der bereits erörterte Verletzergewinn nur ein Element für die objektive Berechnung des Schadens und nicht ohne weiteres auch einen selbständigen Schadensgrund dar (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1971 - I ZR 72/70, GRUR 1972, 180, 183 - Cheri; BGH aaO. - Tchibo/Rolex II; GroßkommUWG/Köhler aaO.; Teplitzky aaO. Kap. 34 Rdn. 25). Jedoch ist zu beachten, daß ihr - ähnlich wie nach dem bereits Ausgeführten auch dem Verletzergewinn für den (hier allerdings nicht vorliegenden) Normalfall - daneben auch eine indizielle Bedeutung für die Feststellung eines Schadensgrundes zukommt. Steht fest, daß einerseits das ohne Vergütung genutzte Leistungsergebnis einen Vermögenswert hat, der es zur Lizenzierung geeignet erscheinen läßt, und daß andererseits der Inhaber eines Ausschließungsrechts oder ein sonst nach § 1 UWG Leistungsschutzberechtigter die Benutzung auch nicht ohne Gegenleistung gestattet haben würde, so indiziert dies eine der nicht geleisteten Vergütung entsprechende Vermögenseinbuße auf seiten des Rechtsinhabers (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1993 - I ZR 148/91, GRUR 1993, 899, 900 f. - Dia-Duplikate m.w.N.; ferner auch schon BGHZ 57, 116, 118 - Wandsteckdose II unter II, 1: "... ersparte Lizenz als Gewinnentgang des Verletzten ...").
Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Vermögenseinbuße der Klägerin hat das Berufungsgericht - wenngleich in anderem rechtlichen Zusammenhang - festgestellt, indem es bei seiner Prüfung, ob für die Schadensberechnung die Methode der Lizenzanalogie in Betracht kommt, dem hier in Rede stehenden Leistungsergebnis einen durch Lizenzerteilung nutzbar zu machenden Vermögenswert zuerkannt hat. Dies erscheint rechtsbedenkenfrei, weil es im Blick auf den durch Arbeitsaufwand und Nutzen geprägten Wert der Katalogbilder naheliegt, daß die Klägerin einem ihr nicht schon vertraglich verbundenen Dritten die Mitbenutzung, wenn überhaupt, nur gegen ein angemessenes Entgelt (Lizenz) gestattet hätte, und zwar ungeachtet des Umstands, daß ein Verkauf der abgebildeten, von der Klägerin stammenden Brillen durch die Beklagten auch der Klägerin Vorteile gebracht hätte; denn gegen diesen Vorteil hätte die Klägerin - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Nachteile abwägen müssen, die ihr bei kostenloser Überlassung der Katalogbilder an einen Außenseiter ihres Vertriebssystems aus der Verärgerung ihrer Vertragshändler und anderweitigen Störungen ihres Vertriebskonzepts erwachsen konnten.
Von der Wahrscheinlichkeit eines Schadens der Klägerin durch Vorenthaltung ihr zukommender Lizenzgebühren kann daher auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts ausgegangen werden.
4. Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht geprüft, ob und in welcher Weise die Klägerin ihren Schaden (auch) nach den sogenannten objektiven Berechnungsmethoden berechnen kann; denn einer solchen Prüfung bedarf es vorliegend im Blick auf den je nach Berechnungsmethode unterschiedlichen Umfang des geltend gemachten Auskunftsanspruchs. Dem Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist - Anwendbarkeit beider Methoden nach Wahl des Gläubigers -, kann jedoch nur teilweise beigetreten werden.
a) Als unberechtigt erweist sich allerdings die Rüge der Revision, die Klägerin habe von Anfang an mehrere Schadensberechnungsmethoden in unzulässiger Weise verquickt und dadurch ein etwaiges Wahlrecht verloren, weil sie mit ihrem auf Zahlung gerichteten Klageantrag anteilig Ersatz der Kosten für die Herstellung der Fotografien verlangt habe, während die weiteren Klageanträge darauf abzielten, einen Teil des Verletzergewinns als Schaden herauszuverlangen und damit auch das mitumfaßten, was im Zahlungsantrag gesondert verlangt worden sei. Hierfür bedarf es keiner Prüfung, ob die Klägerin ursprünglich mit ihren unterschiedlichen Anträgen auf eine unzulässige Verquickung mehrerer unvereinbarer (vgl. dazu im einzelnen m.w.N. Teplitzky in Festschrift für Traub, 1993, S. 401 ff.) Schadensberechnungsmethoden abgezielt haben könnte; maßgeblich ist im Blick auf das dem Gläubiger bis zur Erfüllung oder rechtskräftigen Zuerkennung des Anspruchs zustehende Wahlrecht (vgl. BGHZ 119, 20, 23 f. - Tchibo/Rolex II; BGHZ 122, 262, 267 - Kollektion Holiday) allein, daß der jetzt noch verfolgte - und, wie ausgeführt, von der Rechtskraft der landgerichtlichen Teilentscheidung nicht berührte - Schadensersatzanspruch sowie der seiner Verwirklichung dienende Hilfsanspruch auf Auskunft bzw. Rechnungslegung eine unzulässige Verquickung nicht erkennen lassen, weil dabei die endgültige Wahl der Berechnungsmethode in zulässiger Weise offenbleibt.
b) Nicht zu beanstanden ist ferner auch, daß das Berufungsgericht eine Schadensberechnung nach der Methode der Lizenzanalogie bzw. nach fiktiver Lizenz als zulässig erachtet hat; dies folgt schon aus den vorstehenden Ausführungen zur Frage der Schadensentstehung.
c) Dagegen begegnet die Anwendung der vom Berufungsgericht ebenfalls zugelassenen Schadensberechnungsmethode der Herausgabe des Verletzergewinns im vorliegenden Fall durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt, hat der Gläubiger eines aus der unbefugten Benutzung eines schützenswerten fremden Leistungsergebnisses resultierenden Schadensersatzanspruchs die grundsätzlich freie Wahl zwischen den insgesamt drei möglichen Berechnungsweisen (vgl. BGH aaO. - Tchibo/Rolex II; BGH aaO. - Kollektion Holiday). Dies gilt jedoch - wie der Bundesgerichtshof ebenfalls bereits entschieden hat (vgl. Urt. v. 12.2.1987 - I ZR 70/85, GRUR 1987, 364, 365 = WRP 1987, 466 - Vier-Streifen-Schuh) nur dann, wenn der Schaden sich seiner Art nach nicht von vornherein einer objektiven Berechnung oder einer der beiden objektiven Berechnungsmethoden entzieht. Letzteres ist hier der Fall, weil eine Berechnung des Schadens der Klägerin nach der Methode der Herausgabe des Verletzergewinns unter den vorliegend gegebenen Umständen in keiner Weise dem Zweck gerecht werden könnte, dessen Verwirklichung auch die objektiven Berechnungsmethoden nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dienen sollen, nämlich dem eines billigen Ausgleichs des Vermögensnachteils, den der verletzte Rechtsinhaber erlitten hat (vgl. zuletzt BGH aaO. - Dia-Duplikate; ähnlich bereits BGHZ 57, 116, 118 - Wandsteckdose II; BGHZ 82, 310, 321 f. - Fersenabstützvorrichtung; BGHZ 119, 20, 27 - Tchibo/Rolex II). Die objektiven Berechnungsmethoden beruhen - wie sich aus den genannten Urteilen ergibt - nicht allein auf einem besonderen Schutzbedürfnis des Verletzten, sondern auch auf dem Gedanken, daß sie für den Zweck eines billigen und angemessenen Interessenausgleichs tatsächlich geeignet sind, und zwar deshalb, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Gewinnentgang auf seiten des Gläubigers und einer Lizenzgebührersparnis oder einem Gewinn auf seiten des Schuldners bestehen kann (vgl. BGH aaO. - Wandsteckdose II). Ein solcher Zusammenhang des Schadens ist vorliegend aber allein mit der Lizenzgebührersparnis (bzw. Ersparnis einer anders bezeichneten angemessenen Nutzungsvergütung) der Beklagten herzustellen, nicht aber mit deren Gewinn. Da die Klägerin hier nicht in einem Konkurrenzverhältnis zu den Beklagten steht, sondern selbst Lieferantin der Brillen ist, mittels deren der Gewinn erzielt worden ist, steigt - wie bereits ausgeführt - mit letzterem nicht etwa der Schaden, sondern auch die eigene Verdienstmöglichkeit. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Klägerin an den von den Beklagten verkauften Brillen weniger verdiente als an solchen, die sie an die ihrem Vertriebssystem angeschlossenen Händler liefert. Dies wird von der Klägerin jedoch nicht behauptet und kann deshalb - da entsprechender Vortrag bei gegebener Sachlage nahegelegen hätte - ausgeschlossen werden. Auch andere Schadensmöglichkeiten oder auch nur Ausgleichserfordernisse anderer Art - wie etwa bei der Stücklizenz der Ausgleich einer mit der Stückzahl unmittelbar steigenden Nutzungsintensität des Rechts selbst - lassen den mit Brillenverkäufen durch die Beklagten verbundenen Anstieg des Gewinns der Klägerin nicht in irgendeine Beziehung zum Gedanken des Schadensausgleichs bringen. Bei einer solchen - atypischen - Ausgangslage kann - ausnahmsweise - der hier dem Ausgleichsgedanken zuwiderlaufende Weg der Schadensberechnung nach dem Verletzergewinn nicht eröffnet werden.
Vielmehr kann hier - ebenso, wenngleich aus anderen Gründen, wie bei der Vorteilsausgleichung nach Bereicherungsgrundsätzen (vgl. dazu BGHZ 82, 299, 307 - Kunststoffhohlprofil II; BGHZ 99, 244, 246 f. - Chanel No. 5) - allein die Berechnung nach (fiktiver) Lizenz zu angemessenen und dem Ausgleichsgedanken in billiger Weise Rechnung tragenden Ergebnissen führen. Auf sie ist - neben der stets gegebenen konkreten Schadensberechnung - das Wahlrecht der Klägerin zu beschränken.
5. Diese Beschränkung bleibt zwar ohne Einfluß auf die von den Vorinstanzen festgestellte Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin den erlittenen Schaden zu ersetzen. Sie hat jedoch Auswirkungen auf den Umfang der Auskunfts- bzw. Rechnungslegungspflicht der Beklagten.
a) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Umfang der gemäß § 242 BGB zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs zu erteilenden Auskunft des Verletzers abhängig von den Erfordernissen der möglichen Schadensberechnung (vgl. BGH GRUR 1973, 375, 377 f. - Miss Petite, insoweit nicht in BGHZ 60, 206; BGH, Urt. v. 14.1.1977 - I ZR 170/75, GRUR 1977, 491, 494 = WRP 1977, 264 - ALL-STAR; Baumbach/Hefermehl aaO. Einl. UWG Rdn. 404; GroßkommUWG/Köhler aaO. Rdn. 410; Teplitzky aaO. Kap. 38 Rdn. 9 f.).
b) Entfällt - wie ausgeführt - die Möglichkeit einer Berechnung des Schadens nach dem Verletzergewinn, so fehlt es danach für die Pflicht zur Erteilung derjenigen Auskünfte, die das Berufungsgericht selbst - insoweit rechtsfehlerfrei - nur im Blick auf die Möglichkeit der Wahl auch dieser Berechnungsmethode bejaht hat, an einer rechtlichen Grundlage. Als begründet erweist sich lediglich ein Anspruch der Klägerin auf Auskunft über den Umfang, in dem der Katalog in den Verkehr gebracht worden ist, sowie auf Auskunft über die Zahl der mittels des Katalogs verkauften Brillen und über die Höhe des damit erzielten Gesamtumsatzes, weil letzterer hier ähnlich wie bei Kennzeichenrechtsverletzungen (vgl. BGH aaO. - ALLSTAR; BGH, Urt. v. 11.3.1982 - I ZR 58/80, GRUR 1982, 420, 423 - BBC/DDC) geeignet ist, gewisse Anhaltspunkte für die erforderliche Schätzung der vorliegend nach den Umständen allein in Betracht kommenden angemessenen (fiktiven) Pauschallizenzgebühr zu bieten. Eine nähere Aufschlüsselung dieser Angaben erscheint dagegen für eine solche Schätzung nicht hilfreich und deshalb auch nicht geboten.
III. Auf die Revision der Beklagten ist somit unter deren Zurückweisung im übrigen das Berufungsurteil im Kostenausspruch und insoweit aufzuheben, als darin auch die gegen die Zuerkennung weitergehender Auskunfts- bzw. Rechnungslegungsansprüche gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung ist auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil teilweise dahin abzuändern, daß diese weitergehenden Ansprüche abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 2993317 |
DB 1995, 1324 |
NJW 1995, 1420 |
BGHR BGB § 249 Verletzergewinn 1 |
BGHR UWG § 1 Verletzergewinn 1 |
GRUR 1995, 349 |
MDR 1995, 921 |
WRP 1995, 393 |