Entscheidungsstichwort (Thema)
DDR-Familienrecht: Rechtskraftwirkung eines Teilurteils betr Familienheimübertragung an einen Ehegatten nach Scheidung; Berechnungszeitpunkt des Erstattungsanspruchs des anderen Ehegatten
Orientierungssatz
1. Die Rechtskraft eines das Teilurteil abändernden Berufungsurteils eines Bezirksgerichts, wonach das gemeinsame Familienheim einem Ehegatten nach Scheidung übertragen wurde, ohne daß über eine Erstattungszahlung entschieden wurde, steht der Berufung des anderen Ehegatten gegen ein weiteres Urteil, mit dem er eine Erhöhung des darin zugesprochenen Erstattungsbetrages erreichen will, nicht entgegen.
2. Bei der Bemessung des Erstattungsbetrages ist auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung über die Beendigung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft abzustellen (so auch BGH, 1994-01-19, XII ZR 126/92).
Normenkette
BGBEG Art. 234 § 4 Abs. 5; FamGB DDR § 39
Verfahrensgang
BezirksG Cottbus (Entscheidung vom 04.11.1992; Aktenzeichen 5 UF 26/92) |
KreisG Senftenberg (Entscheidung vom 21.01.1992; Aktenzeichen 14 FE 482/88) |
Fundstellen
Dokument-Index HI542463 |
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