Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermögensauseinandersetzung nach DDR-Güterrecht: Bewertungsstichtag für Erstattungsanspruch nach rechtskräftiger Übertragung von Grundeigentum in Alleineigentum eines Ehegatten ohne gleichzeitige Erstattungsentscheidung; Ausgleich des Zeitwertverlusts von beweglichen Sachen in der Stichtagsbilanz

 

Leitsatz (redaktionell)

Zum Wertermittlungsstichtag für den Erstattungsanspruch nach FGB § 39 Abs 1 S 3 (juris: FamGB DDR), wenn gemeinschaftliches Grundeigentum durch ein rechtskräftiges Teilurteil in das Alleineigentum eines Ehegatten ohne gleichzeitige Entscheidung über die Erstattung übertragen worden ist (Ergänzung BGH, 1992-01-15, XII ZR 197/90, BGHZ 117, 61).

 

Orientierungssatz

1. Hat in Fällen der schrittweisen Auseinandersetzung das Gericht noch über eine Eigentumszuweisung zu entscheiden, und sei es nur hinsichtlich restlicher Teile des gemeinschaftlichen Vermögens, ist als Wertermittlungsstichtag für den Erstattungsanspruch der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz zugrundezulegen; ist die gegenständliche Auseinandersetzung schon zuvor restlos erfolgt, ist Stichtag der Zeitpunkt, in dem sich die letzte Übertragung zu Alleineigentum vollzogen hat (Bestätigung BezirksG Cottbus, 1992-11-04, 5 UF 26/92, FamRZ 1993, 966).

2. Bei beweglichen Sachen, die aufgrund der Fristenregelung des FGB § 39 Abs 3 S 2 oder einer früheren Einigung zu einem zeitlich weit zurückliegenden Zeitpunkt in das Alleineigentum eines Ehegatten übergegangen sind, sind neben dem Zeitwert zum maßgeblichen Stichtag auch seit dem Eigentumsübergang etwa gezogene Nutzungen angemessen zu berücksichtigen. Die Grundsätze, die für die Bemessung einer Ausgleichszahlung gemäß HausratsV § 8 Abs 3 S 2 gelten, sind entsprechend heranzuziehen. Im Einzelfall ist ein Wertansatz bis hin zum Zeitwert beim Eigentumsübergang nicht ausgeschlossen.

 

Normenkette

FamGB DDR § 39 Abs. 1 S. 3, Abs. 3; HausratsV § 8 Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Entscheidung vom 04.06.1992; Aktenzeichen 16 UF 6041/91)

AG Berlin-Charlottenburg (Entscheidung vom 04.09.1991; Aktenzeichen 126 F 31184/90)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI542443

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