Tenor
Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen vom 14. März 1997 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der von der Antragstellerin zu zahlende, durch Eintragung einer Sicherungshypothek zu sichernde Erstattungsbetrag mit nicht mehr als 86.379,50 DM bemessen worden und unverzinst geblieben ist.
Die Anschlußrevision der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien schlossen im Jahre 1972 die Ehe, aus der eine im Jahre 1973 geborene Tochter hervorging. Sie lebten im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuchs der DDR (im folgenden FGB). Im Jahre 1985 errichteten sie auf dem ihnen gemeinsam gehörenden Grundstück W. straße 117 in B. ein Einfamilienhaus, das in der Folge als Familienheim diente.
Durch Urteil des Stadtbezirksgerichts B.-T. vom 2. April 1986 wurde die Ehe der Parteien geschieden sowie der Antragstellerin das Erziehungsrecht für die gemeinschaftliche Tochter, die Rechte an der Ehewohnung und das Alleineigentum an dem Familienheim übertragen. Die gegen die Scheidungsfolgeregelungen gerichtete Berufung des Antragsgegners wurde durch Urteil vom 13. Oktober 1986 zurückgewiesen; zugleich wurde die Sache zur weiteren Vermögensauseinandersetzung gemäß § 39 FGB an die erste Instanz zurückverwiesen. Die Entscheidung beruhte im wesentlichen darauf, daß über die Zuweisung der Ehewohnung und das Eigentum an dem Familienheim nur einheitlich entschieden werden könne, die Beiträge der Parteien zur Schaffung dieses Heims etwa gleich zu bewerten seien und das Wohl der Tochter, der die bisherige Umgebung erhalten bleiben müsse, den Ausschlag zugunsten der Antragstellerin gebe.
Im fortgesetzten Verfahren vor dem Stadtbezirksgericht stritten die Parteien insbesondere um die Zuteilung von Hausratsgegenständen, darunter Meißner Porzellan, eines Wohnwagens, von Baumaterialien und -geräten, ferner um die Aufteilung von Sparguthaben und gemeinsam aufgenommenen Krediten und schließlich auch um die Bemessung des Erstattungsbetrags gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 FGB. In den mündlichen Verhandlungen vom 8. Oktober und 2. November 1987 kamen jeweils Teileinigungen über einzelne Vermögensgegenstände zustande. Das Gericht holte ein Sachverständigengutachten über den Zeitwert des früheren Familienheims ein, das am 30. Mai 1988 unter Berücksichtigung der damaligen Preisvorschriften zu einem Betrag von 155.400 Mark gelangte. Im Termin vom 20. April 1989 kam es zu einer weiteren Teileinigung, die auszugsweise lautet:
- Die Parteien sind sich darüber einig, daß mit Ausnahme folgender Positionen 1 Vietnamteppich, 1 fläml. Leuchter, 1 Saunaofen, 1 Kommode, 1 Nachtschrank mit Intarsien, 1 Sitzgarnitur, 1 Sharpanlage, 1 Kompressor, sämtliche gegenständliche Teilung aus dem gemeinschaftlichen Eigentum erfolgt ist.
- Die Parteien sind sich darüber einig, daß davon Ausgleichsansprüche, Schadensersatzansprüche u.a. Zahlungsansprüche nicht erfaßt sind.
Am Schluß der Sitzung erließ das Gericht eine Beweisanordnung zur Frage der Sparguthaben und verfügte die Vernehmung des tätig gewordenen Gutachters. Danach geriet das Verfahren längere Zeit in Stillstand. Erst Anfang 1994 ordnete das zuständig gewordene Amtsgericht – Familiengericht – die Einholung eines neuen Wertgutachtens bezüglich des früheren Familienheims an, das den Verkehrswert zum Stichtag 28. Juni 1994 auf 480.000 DM veranschlagte. Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung des Erwerbs eines anderen Grundstücks durch den Antragsgegner im Jahre 1987 verurteilte das Amtsgericht die Antragstellerin zur Zahlung eines Erstattungsbetrags von 157.600 DM.
Hiergegen legte der Antragsgegner Berufung ein, mit der er eine höhere Ausgleichszahlung erstrebte, mindestens jedoch 382.500 DM. Die Antragstellerin schloß sich dem Rechtsmittel mit dem Antrag an, den Anspruch des Antragsgegners abzuweisen, soweit er mehr als 86.379,50 DM begehre.
In der Berufungsverhandlung vom 22. Januar 1997 erklärten die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage folgendes zu Protokoll:
Die Parteien sind sich darüber einig, daß es hinsichtlich der Gegenstände, über deren Verteilung man sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Stadtbezirksgericht T. am 20. April 1989 nicht hat einigen können, bei den derzeitigen Besitzverhältnissen verbleibt und insoweit ein Zahlungsausgleich nicht stattfinden soll.
Eigentümer der Gegenstände soll derjenige sein, bei dem sie sich befinden.
Die Parteien sind sich ferner darüber einig, daß in die Ausgleichsbilanz nur der Wert des Grundstücks W. straße 117, B., und der Wert des auf dem Grundstück stehenden Einfamilienhauses eingestellt werden soll. Ferner sind bei der Ausgleichsbilanz die auf diesem Grundstück im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung der Parteien ruhenden Lasten zu berücksichtigen.
Die Prozeßbevollmächtigten der Parteien erklären ferner, daß früher im Wege der Aufrechnung und in sonstiger Weise erhobene Forderungen in diesem Rechtsstreit nicht weiter verfolgt werden sollen.
Ergebnis des Berufungsverfahrens war die Zurückweisung des Rechtsmittels des Antragsgegners; auf die Anschlußberufung der Antragstellerin wurde der von ihr zu leistende Erstattungsbetrag auf 86.379,50 DM herabgesetzt. Ferner ordnete das Berufungsgericht an, daß die Antragstellerin in Höhe dieses Betrages an dem ihr zu Alleineigentum übertragenen Grundstück zugunsten des Antragsgegners eine Sicherungshypothek zu bestellen habe.
Mit der – zugelassenen – Revision verfolgt der Antragsgegner sein zweitinstanzliches Begehren weiter. Die Antragstellerin hat Anschlußrevision eingelegt mit dem Ziel, die Verpflichtung zur Bestellung der Sicherungshypothek entfallen zu lassen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, während die Anschlußrevision sich als unbegründet erweist.
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Streit der Parteien auf der Grundlage des insoweit fortgeltenden § 39 FGB zu entscheiden ist, wonach das Gericht ohne Bindung an Sachanträge umfassend das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen geschiedener Ehegatten zu verteilen hat, soweit nicht bereits eine Einigung erzielt worden ist; dabei ist demjenigen Ehegatten, der durch die gegenständliche Teilung wertmäßig weniger als die Hälfte erhalten hat, eine Ausgleichszahlung in Geld zuzusprechen und zu sichern (vgl. dazu ausführlich Senatsbeschluß BGHZ 117, 35 ff.). Die in der Berufungsverhandlung übereinstimmend abgegebenen Erklärungen der Parteien hat das Gericht zutreffend als gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 FGB beachtliche Einigung in dem Sinne gewertet, daß die gegenständliche Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens endgültig abgeschlossen ist und eine Entscheidung über den Erstattungsanspruch des Antragsgegners unabhängig von den übrigen Vermögenswerten allein aufgrund des Werts des früheren Familienheims abzüglich im Zeitpunkt der Ehescheidung bestehender Lasten erfolgen soll (vgl. Senatsurteil vom 2. März 1994 - XII ZR 221/92 - FamRZ 1994, 692, 693). Nicht geeinigt haben sich die Parteien über den Wertermittlungsstichtag und sonstige Modalitäten der von der Antragstellerin geschuldeten Ausgleichszahlung; insoweit sollen, wovon auch die Parteien ausgehen, die allgemeinen Regeln gelten.
2. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei verfassungskonformer Handhabung des § 39 FGB gleichzeitig über die Eigentumszuweisung und den Erstattungsanspruch aus Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift zu entscheiden, wobei es für die Bemessung des letzteren grundsätzlich auf die Wertverhältnisse bei Schluß der letzten tatrichterlichen Verhandlung ankommt (vgl. Senatsurteile BGHZ 117 aaO 45 sowie BGHZ 117, 61, 68). Soweit, wie hier, über die Eigentumszuweisung bereits durch ein vor der Wiedervereinigung ergangenes Urteil entschieden worden ist, das aus heutiger Sicht ein unzulässiges Teilurteil darstellt, aber wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtskraft unangreifbar geworden ist, ist nach der Rechtsprechung des Senats für die Bewertung auf den Zeitpunkt der vollständigen Beendigung der Vermögensgemeinschaft abzustellen, also auf den letzten Teilakt der Auseinandersetzung (vgl. Senatsurteile vom 19. Januar 1994 - XII ZR 126/92 - FamRZ 1994, 504, 505, vom 2. März 1994 aaO und vom 29. März 1995 - XII ZR 117/94 - FamRZ 1995, 866, 867). In diesen Fällen ist, wie der Senat ausgeführt hat, ein nach der Wiedervereinigung liegender Wertermittlungsstichtag vielfach geeignet, grobe Unbilligkeiten zu vermeiden, die sich daraus ergeben, daß ein Ehegatte, der bei verfassungskonformer Handhabung des § 39 FGB Miteigentum an Grundvermögen erhalten hätte, sich nicht nur mit dem Verlust dieser Chance abfinden muß, sondern auch mit einem nach heutigen Verhältnissen offensichtlich unangemessenen Wertansatz dieses Grundvermögens, etwa im Hinblick auf die in der DDR geltenden Preisvorschriften.
Nach diesen Grundsätzen ist der für das frühere Familienheim der Parteien maßgebende Wertermittlungsstichtag der Zeitpunkt der Berufungsverhandlung im vorliegenden Rechtsstreit, also der 22. Januar 1997. Erst zu diesem Zeitpunkt war infolge der hier zustandegekommenen Einigung die Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens endgültig abgeschlossen und damit der Weg frei für eine Bemessung des Ausgleichsanspruchs gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 FGB. Zuvor stritten die Parteien nicht nur immer noch über die Zuweisung der schon im Protokoll des Stadtbezirksgerichts vom 20. April 1989 aufgeführten beweglichen Sachen (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 29. November 1996), sondern insbesondere auch über die Verteilung eines nach dem Vortrag der Antragstellerin im Zeitpunkt der Ehescheidung vorhandenen Sparguthabens von rund 40.000 Mark (vgl. die Berufungserwiderung Bl. 3). In letzterer Hinsicht ist von Bedeutung, daß die von einem oder beiden Ehegatten während der Ehe aus Arbeitseinkünften angesammelten Ersparnisse gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 FGB gemeinsames Vermögen wurden, wobei es gleichgültig war, ob das Sparkonto auf den Namen beider oder nur eines Ehegatten eingerichtet und wie die Verfügungsbefugnis gegenüber dem Geldinstitut geregelt war (vgl. FGB-Komm., herausgegeben vom Ministerium der Justiz, 5. Aufl. § 13 Anm. 1.2.3). Im Rahmen eines Verfahrens nach § 39 FGB war demgemäß auch insoweit von gemeinsamen Vermögen auszugehen, über das mangels einer Einigung ein Richterspruch über die Verteilung erforderlich ist (vgl. auch Senatsurteil vom 19. Januar 1994 aaO S. 506). Auch ein solcher Richterspruch ist im vorliegenden Fall erst durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien in der Berufungsverhandlung entbehrlich geworden.
Das Berufungsgericht hat als maßgebenden Wertermittlungsstichtag hingegen den 20. April 1989 angenommen, den Zeitpunkt der seinerzeitigen Teileinigung der Parteien vor dem Stadtbezirksgericht. Es hat dies damit begründet, daß die Parteien sich schon damals jedenfalls im wesentlichen über die gegenständliche Auseinandersetzung geeinigt hätten; daß noch die Regelung über die in Nr. 2 der Einigung aufgeführten Gegenstände (Wert höchstens 9.000 Mark) ausgestanden habe, könne vernachlässigt werden, da die Vermögensgemeinschaft der Parteien jedenfalls praktisch beendet und die Auseinandersetzung nahezu restlos erfolgt gewesen sei. Nach Ansicht des Berufungsgerichts entspräche auch nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn wegen einiger Gegenstände von geringem Wert sich der Ausgleichsanspruch des Antragsgegners im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Anstieg der Grundstückspreise erheblich erhöhen würde. Weiter könne nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen, daß seinerzeit nicht zügig nach den damaligen Werten über den Erstattungsanspruch des Antragsgegners befunden worden sei, was ohne weiteres möglich gewesen sei.
Dem kann, wie die Revision zu Recht rügt, nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung die auch am 20. April 1989 noch regelungsbedürftige Frage des Sparguthabens von beträchtlichem Wert übersehen hat – über diese Frage hat das Stadtbezirksgericht denn auch nach der in diesem Termin zustandegekommenen Teileinigung eine Beweisanordnung erlassen – wäre mit Abgrenzungsschwierigkeiten und erheblicher Rechtsunsicherheit verbunden, wenn man in Fällen der vorliegenden Art darauf abstellen wollte, ob die Auseinandersetzung der Parteien schon „im wesentlichen” oder „nahezu” abgeschlossen ist. Es kann offenbleiben, ob ein offensichtlich geringfügiger Rest ausnahmsweise vernachlässigt werden könnte.
Auch die besonderen Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen es nicht, den Wertermittlungsstichtag abweichend von der Rechtsprechung des Senats festzulegen: Soweit es zu einer außergewöhnlichen Verfahrensverzögerung gekommen ist, kann diese letztlich keiner der Parteien angelastet werden; der Grund lag teils in der Sphäre des Gerichts, teils auch in den Umwälzungen im Gefolge der Wiedervereinigung. Wenn über die Eigentumszuweisung an dem Familienheim unter der Herrschaft des Grundgesetzes entschieden worden wäre, wäre es zur Begründung von Miteigentum der Parteien gekommen. Die Übertragung des Alleineigentums auf die Antragstellerin beruhte seinerzeit nicht auf triftigen, eigentumsbezogenen Gründen, sondern im wesentlichen darauf, daß die Zuweisung der Nutzung der Ehewohnung an sie gemäß § 34 FGB geboten erschien und die herrschende Rechtspraxis in der DDR zu Unrecht von der Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung über die Nutzungs- und Eigentumsfrage ausging (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 117 aaO 49 f.). Weiter ist vorliegend die auch nach dieser Praxis gebotene Regelung unterblieben, daß im Innenverhältnis der Parteien allein die Antragstellerin die gemeinsam eingegangenen Kreditverbindlichkeiten für das Haus zu tragen hat (hier insgesamt 54.512,75 Mark, vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 117 aaO 51). Wie oben ausgeführt, beruht die Rechtsprechung des Senats zum Wertermittlungsstichtag in Fällen der vorliegenden Art auch darauf, daß Härten abgemildert werden sollen, die sich aus der Befolgung eines rechtskräftigen, aber aus heutiger Sicht unzulässigen und sachlich unrichtigen Teilurteils aus der Zeit der DDR ergeben. Dieser Gesichtspunkt spricht gerade auch im vorliegenden Fall für die Festlegung eines Wertermittlungsstichtags, der nach der Wiedervereinigung liegt. Soweit die Antragstellerin vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, daß sie in der Zeit nach Rechtskraft der Eigentumszuweisung an sie an dem Anwesen erhebliche wertverbessernde Investitionen vorgenommen habe, ist dem dadurch Rechnung zu tragen, daß für die Wertermittlung der bauliche Zustand maßgebend ist, wie er sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft darstellte. Das folgt auch aus der Erwägung, daß Gegenstand einer Regelung nach § 39 FGB nur das während der Ehe gemeinsam geschaffene Eigentum und Vermögen sein kann.
Nach dem vorstehend Ausgeführten kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben und ist auf die Revision des Antragsgegners aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen über den Wert des früheren Familienheims der Parteien am 22. Januar 1997 nachholt und auf dieser Grundlage über den Erstattungsanspruch des Antragsgegners neu entscheidet.
3. Daß das Berufungsgericht für geboten angesehen hat, einen Erstattungsanspruch des Antragsgegners durch Eintragung einer Sicherungshypothek an dem früheren Familienheim zu sichern, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 117 aaO 46 f.). Was die Anschlußrevision dagegen vorbringt, dringt nicht durch. Sie macht geltend, dadurch werde die Möglichkeit der Antragstellerin unzumutbar eingeengt, durch eine Belastung des Grundstücks die für die Begleichung des Erstattungsbetrages erforderlichen Geldmittel aufzubringen. Der Antragsgegner könne die Zwangsversteigerung des Grundstücks betreiben und dadurch seinen Erstattungsanspruch vollumfänglich durchsetzen, während sie Gefahr laufe, aus einem möglicherweise unter dem Verkehrswert liegenden Erlös nur einen geringeren Betrag zu erhalten.
Der Senat hat das Erfordernis der Sicherung des Erstattungsbetrages in Fällen der vorliegenden Art aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG abgeleitet; danach müsse gewährleistet werden, daß der Ehegatte, dem eine wertvolle Eigentumsposition durch Richterspruch genommen worden ist, den den Rechtsverlust ausgleichenden Geldbetrag auch tatsächlich erhält. Diesem rechtlichen Gesichtspunkt kommt bei der erforderlichen Interessenabwägung von vornherein größeres Gewicht zu als den Belangen, die die Anschlußrevision ins Feld führt. Auch bei Begründung von Miteigentum, wozu es bei verfassungskonformer Handhabung des § 39 FGB, wie ausgeführt, gekommen wäre, hat jeder Ehegatte das Recht, die Teilungsversteigerung zu betreiben (§ 180 ZVG), so daß auch dann die Gefahr bestünde, daß ein gemeinsam geschaffenes Familienheim letztlich in fremde Hände gelangt und nur ein unter dem Verkehrswert liegender Erlös erzielt wird. Die Grundsätze der Billigkeit erfordern nicht, daß sich die Rechtsstellung der Antragstellerin besser und gesicherter darstellt als im Gefolge einer Entscheidung, die verfassungskonform getroffen worden wäre. Die Anschlußrevision kann somit keinen Erfolg haben.
4. Nach der Rechtsprechung des Senats hat das Gericht bei der Zubilligung eines Erstattungsbetrages gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 FGB nach pflichtgemäßem Ermessen auch zu prüfen, ob für den Fall, daß der Anspruch nicht alsbald erfüllt werden kann, eine Stundung durch Ratenzahlung sowie eine angemessene Verzinsung anzuordnen ist (vgl. BGHZ 117 aaO 45 f.; Senatsurteil vom 2. März 1994 aaO S. 693). Die Revision bemängelt zu Recht, daß im angefochtenen Urteil dieser Punkt offenbar übersehen worden ist. Bei der neuen Entscheidung wird daher das Berufungsgericht auch sein Ermessen in dieser Richtung auszuüben haben.
Unterschriften
Blumenröhr, Zysk, Hahne, Sprick, Weber-Monecke
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 03.02.1999 durch Riegel, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen