Leitsatz (amtlich)
a) Zur Eignung der Ware zum gewöhnlichen Gebrauch zählt im internationalen Groß- und Zwischenhandel insb. auch ihre Wiederverkäuflichkeit (Handelbarkeit) (im Anschluss an BGH, Urt. v. 8.3.1995 - VIII ZR 159/94, BGHZ 129, 75 = MDR 1995, 997).
b) Zu den Rechtsfolgen öffentlich-rechtlicher Vorsorgemaßnahmen wegen des Verdachts der gesundheitsschädlichen Beschaffenheit von Lebensmitteln (hier: Unterbindung des Handels mit belgischem Schweinefleisch wegen des Verdachts der Dioxinbelastung).
Normenkette
CISG Art. 35 Abs. 2 Buchst. a); CISG § 36 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 3. Zivilsenats des OLG Frankfurt v. 29.1.2004 aufgehoben und das Urteil des LG Gießen - 2. Kammer für Handelssachen - v. 18.3.2003 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.233,12 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 26.6.1999 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehenden Rechtsmittel der Klägerin werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 85 % und die Beklagte 15 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt aus dem abgetretenen Recht der belgischen Fleischgroßhändlerin G. Bezahlung des Kaufpreises für verschiedene Fleischlieferungen.
Im April 1999 bestellte die Beklagte bei der Firma G. eine größere Menge Schweinefleisch. Die Ware sollte von der Verkäuferin direkt an die Kundin der Beklagten, die Firma H. in K., geliefert und von dort aus an die Endabnehmerin, eine Handelsfirma in Bosnien-Herzegowina/Teilrepublik Srpska weitergeleitet werden. Die Lieferung erfolgte in Teilmengen am 15.4., 27.4. und 7.5.1999. Hierüber erstellte die Firma G. der Beklagten jeweils unter dem Lieferdatum Rechnungen über 49.106,20 DM, 29.959,80 DM und 49.146,75 DM, die spätestens am 25.6.1999 fällig und denen sog. Genusstauglichkeitsbescheinigungen beigefügt waren. Spätestens am 4.6.1999 traf die Ware in Bosnien-Herzegowina ein. Die Beklagte zahlte auf die Gesamtforderung von 128.212,75 DM insgesamt 35.000 DM. Die Restforderung i.H.v. 93.212,75 DM (47.658,92 EUR) trat die Firma G. an die Klägerin ab.
Erstmals Anfang Juni 1999 trat in Belgien und Deutschland der Verdacht auf, dass das in Belgien erzeugte Fleisch dioxinbelastet gewesen sei. Daraufhin wurde in der Bundesrepublik eine Verordnung zum Schutz der Verbraucher vor belgischem Schweinefleisch erlassen, die am 11.6.1999 in Kraft trat und in der das Fleisch für nicht verkehrsfähig erklärt wurde, soweit nicht eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wurde. Die Europäische Union erließ in diesem Zusammenhang eine Vorschrift über die Notwendigkeit von Genusstauglichkeitsbescheinigungen, die eine Dioxinfreiheit bestätigten. In Belgien wurden schließlich am 28.7.1999 gleich lautende Ministerialverordnungen über die Beschlagnahme von Frischfleisch und Fleischereierzeugnissen von Rindern und Schweinen erlassen, die u.a. auch Regelungen für Fleisch enthielten, das zu diesem Zeitpunkt bereits in das Ausland exportiert war.
Die Klägerin macht die noch offene Restforderung geltend. Die Beklagte behauptet, das erworbene Schweinefleisch sei in ein Zolllager verbracht und für die Verzollung in Bosnien-Herzegowina sei Ende Juni 1999 eine Bestätigung über die Dioxinfreiheit gefordert worden. Am 1.7.1999 sei eine Mitteilung aus Bosnien-Herzegowina eingegangen, wonach für die Lieferungen ein Verkaufsverbot erlassen worden sei. Nach Erhalt der Mitteilung über das Verkaufsverbot habe sie, die Beklagte, die Firma G. mehrfach aufgefordert, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beizubringen. Da die Firma G. ihr diese Bescheinigungen nicht vorgelegt habe, sei die Ware schließlich vernichtet worden.
Das LG hat durch Vernehmung mehrerer Zeugen und Einholung einer amtlichen Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit Beweis erhoben und sodann die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das OLG zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei unbegründet, weil die gelieferte Ware nicht vertragsgemäß i.S.d. hier anwendbaren Bestimmungen des UN-Kaufrechts (Art. 36, 67 Abs. 1 CISG) gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des BGH stelle bereits der Verdacht der Dioxinbelastung einen Mangel dar, den die Klägerin nicht widerlegt habe. Zwar hafte der Verkäufer grundsätzlich nicht dafür, dass die Ware mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Verwenderland vereinbar sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch das Produkt selbst Anlass für den Erlass öffentlich-rechtlicher Schutzvorschriften gewesen, und zwar nicht nur im Land des Endabnehmers (Bosnien-Herzegowina), sondern auch in der gesamten Europäischen Union einschließlich des Verkäuferlandes Belgien. Der Umstand, dass die entsprechende Verordnung in Belgien erst sehr spät - Ende Juli 1999 - ergangen sei, sei unerheblich; jedenfalls stelle die angeordnete umfassende Beschlagnahme ein starkes Indiz für eine bereits im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Lieferungen vorhandene Dioxinbelastung dar. Durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme sei schließlich erwiesen, dass die Beklagte vergeblich versucht habe, von der Firma G. eine Bescheinigung über die Dioxinfreiheit der Ware zu erhalten.
II.
Über die Revision ist, da die Beklagte in der Revisionsverhandlung trotz rechtzeitiger Ladung nicht vertreten war, auf Antrag der Klägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden, soweit das Rechtsmittel Erfolg hatte. Das Urteil beruht jedoch auch insoweit nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79 [81]). In dem Umfang, in dem sich die Revision als unbegründet erweist, handelt es sich um ein kontradiktorisches Urteil, ein unechtes Versäumnisurteil (BGH, Urt. v. 1.6.1967 - II ZR 130/65, NJW 1967, 2162).
Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. I.H.v. 7.233,12 EUR nebst Zinsen steht der Klägerin aus dem abgetretenen Recht der Firma G. ein Anspruch auf Bezahlung der Fleischlieferungen zu.
1. Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass sich die Begründetheit der verfahrensgegenständlichen Kaufpreisforderungen nach den Vorschriften des UN-Kaufrechts (CISG) richtet, weil beide Vertragsparteien ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten haben (Art. 1 Abs. 1 Buchst. a CISG). Soweit das OLG allerdings bei der Prüfung der Frage, ob das gelieferte Fleisch im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vertragsgemäß i.S.d. Art. 35, 36 CISG war, auf die Senatsurteile v. 16.4.1969 (BGH, Urt. v. 16.4.1969, BGHZ 52, 51), v. 14.6.1972 (BGH, Urt. v. 14.6.1972 - VIII ZR 75/71, NJW 1972, 1462 = WM 1972, 1314) und v. 23.11.1988 (BGH, Urt. v. 23.11.1988 - VIII ZR 247/87, MDR 1989, 348 = NJW 1989, 218) Bezug nimmt, verkennt es, dass diese Entscheidungen noch vor dem In-Kraft-Treten des CISG in Deutschland und zu § 459 BGB a.F. ergangen sind. Die dort entwickelten Grundsätze können nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden, obwohl die Sachlage - bestehender Verdacht gesundheitsgefährdender Beschaffenheit von Lebensmitteln im grenzüberschreitenden Handel - ähnlich ist; denn bei der Auslegung der Bestimmungen des CISG sind ihr internationaler Charakter und die Notwendigkeit zu berücksichtigen, ihre einheitliche Anwendung und die Wahrung des guten Glaubens im internationalen Handel zu fördern (Art. 7 Abs. 1 CISG). Die Vorschriften des CISG sind daher grundsätzlich autonom, d.h. aus sich selbst und aus dem Gesamtzusammenhang des Übereinkommens heraus, ohne Rückgriff auf die zu den Normen des unvereinheitlichten nationalen Rechts entwickelten Regeln auszulegen. Nur soweit davon ausgegangen werden kann, dass nationale Regeln auch international anerkannt sind - wobei allerdings Zurückhaltung geboten ist -, kommt ihre Heranziehung im Bereich des CISG in Betracht.
2. In der Sache selbst ist das Berufungsgericht, ohne dies allerdings ausdrücklich klarzustellen, ersichtlich in Übereinstimmung mit dem LG davon ausgegangen, dass die Beklagte berechtigt war, den Kaufpreis zu mindern, weil die gelieferte Ware nicht vertragsgemäß war (Art. 35, 36, 50 CISG). Auf die weiteren, in Betracht kommenden Rechtsbehelfe der Käufer- und Verkäuferseite ist es nicht eingegangen; das ist jedoch unschädlich, da eine Nacherfüllung (Art. 46 ff. CISG) unter den besonderen Umständen des Falles erkennbar ausschied und eine Vertragsaufhebung (Art. 49 CISG) von der Beklagten nicht erklärt worden ist.
3. Die Minderung ist nur i.H.v. 79.066 DM (= 40.425,80 EUR) berechtigt, so dass ein Kaufpreisanspruch i.H.v. 7.233,12 EUR noch offen steht.
a) Nach Art. 50 S. 1 CISG kann der Käufer unabhängig davon, ob der Kaufpreis bereits bezahlt worden ist oder nicht, den Preis in einem dem Minderwert der Ware entsprechenden Verhältnis herabsetzen, wenn die Ware in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht vertragsgemäß war; dies war - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts allerdings nur teilweise - der Fall (dazu unten b) bis d)). Die Beklagte durfte deshalb den Kaufpreis für die nicht vertragsgemäßen Teillieferungen bis auf null mindern, weil auch eine andere Möglichkeit der Verwertung des Fleischs - etwa zum Zwecke einer Verfütterung - nicht bestand. Der Umstand, dass die Beklagte, offenbar noch in Unkenntnis des Verdachts der Dioxinbelastung von in Belgien produziertem Rinder- und Schweinefleisch, auf die Rechnungen der Firma G. bereits Teilzahlungen i.H.v. 35.000 DM geleistet hatte, bevor sie weitere Zahlungen ablehnte, steht der Minderung des Kaufpreises nicht entgegen.
b) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass das von der Firma G. gelieferte Schweinefleisch nicht vertragsgemäß war; dies gilt allerdings nur für die beiden Lieferungen v. 15. und 27.4.1999. Für die letzte Lieferung v. 7.5.1999 trifft dies nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin nicht zu (vgl. dazu unten 4).
Nach Art. 35 Abs. 1 CISG ist eine Ware (nur) dann vertragsgemäß, wenn sie in Menge, Qualität und Art den Anforderungen des Vertrages entspricht. Haben die Parteien nichts Anderes vereinbart, so entspricht die Ware dem Vertrag nur, wenn sie sich für die Zwecke eignet, für die Ware der gleichen Art gewöhnlich gebraucht wird (Art. 35 Abs. 2 Buchst. a CISG). Zur Eignung der Kaufsache zum gewöhnlichen Gebrauch zählt im internationalen Groß- und Zwischenhandel vornehmlich auch ihre Wiederverkäuflichkeit (Handelbarkeit) (BGH, Urt. v. 8.3.1995 - VIII ZR 159/94, BGHZ 129, 75 [81] = MDR 1995, 997; Achilles, CISG, Art. 35 Rz. 4; Schlechtriem/Schwenzer, CISG, 4. Aufl., Art. 35 Rz. 14, m.w.N.; Witz/Salger/Lorenz, International Einheitliches Kaufrecht, Art. 35 Rz. 9). Bei zum menschlichen Verzehr bestimmten Lebensmitteln gehört es zur Wiederverkäuflichkeit, dass die Ware gesundheitlich unbedenklich, d.h. jedenfalls nicht gesundheitsschädlich ist. Soweit es hierfür auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften ankommt, sind grundsätzlich die Verhältnisse im Land des Verkäufers maßgebend, weil vom Verkäufer die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen im Land des Käufers oder - beim Streckengeschäft - im Land des Endabnehmers regelmäßig nicht erwartet werden kann (BGH, Urt. v. 8.3.1995 - VIII ZR 159/94, BGHZ 129, 75 [81] = MDR 1995, 997, m.w.N.; ebenso österreichischer OGH, Beschl. v. 13.4.2000 - 2 Ob 100/00w, ZfRVgl 2000, 231; Beschl. v. 27.2.2003 - 2 Ob 48/02a, CISG-online Nr. 794). Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn die Bestimmungen im Verkäufer- und Käuferland im Wesentlichen übereinstimmen oder wenn der Verkäufer auf Grund besonderer Umstände mit den Vorschriften des Käuferlandes vertraut ist (BGH, Urt. v. 8.3.1995 - VIII ZR 159/94, BGHZ 129, 75 [84] = MDR 1995, 997). Auf die Bestimmungen des Landes Bosnien-Herzegowina, die nach der - bestrittenen - Behauptung der Beklagten Anlass für die Beschlagnahme und Vernichtung der gesamten Ware waren, kommt es deshalb nicht an.
c) Im maßgebenden Zeitpunkt des Gefahrübergangs - hier: bei Übergabe der Ware am belgischen Sitz der Verkäuferin an den ersten Beförderer (Art. 67 S. 1 CISG) im April 1999 - bestand allerdings weder der Verdacht einer gesundheitsschädlichen Dioxin-Belastung des Schweinefleischs noch waren - erst recht - die einschlägigen Verbote Belgiens, Deutschlands und der EU erlassen. Dieser Umstand steht jedoch der von den Vorinstanzen angenommenen Vertragswidrigkeit der Ware nicht entgegen; denn die Vertragswidrigkeit ist, wie Art. 36 Abs. 1 letzter Halbs. CISG ausdrücklich klarstellt, auch dann bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs gegeben, wenn sie in diesem Zeitpunkt zwar vorhanden ist, aber erst später offenbar wird, wenn es sich mithin um einen versteckten Mangel handelt.
Eben dies war hier, soweit es um die beiden Lieferungen v. 15. und 27.4.1999 geht, der Fall; das betreffende Fleisch war ausweislich der Rechnungen jeweils am 3.3.1999 verarbeitet und eingefroren worden. Der Verdacht der gesundheitsgefährdenden Dioxinbelastung bestand bei allen Schweinen, die zwischen dem 15.1.1999 und dem 23.7.1999 geschlachtet worden waren (Art. 3 der belgischen Ministerialverordnung v. 28.7.1999). Das Fleisch war, soweit es sich noch in Belgien befand, vorsorglich beschlagnahmt (Art. 1, a.a.O.); es durfte nur in Verkehr gebracht werden, wenn spätestens bis zum 31.8.1999 durch Rückverfolgung der Herkunft der Ware oder durch Laboranalysen ggü. den zuständigen Kontrollinstanzen der Verdacht der Dioxinbelastung ausgeräumt war (Art. 2, 3a.a.O.). Bereits exportiertes Fleisch sollte, sofern der Verdacht nicht entkräftet war, entweder im Ausland vernichtet oder nach Belgien zurückgeführt werden, wo es ebenfalls beschlagnahmt und vernichtet werden sollte (Art. 11, a.a.O.). Den ihr obliegenden Nachweis über die Dioxinfreiheit der gelieferten Ware hat die Verkäuferin unstreitig nicht erbracht.
d) Demnach stand auch für das Gebiet Belgiens spätestens Ende Juli 1999 fest, dass das von der Firma G. im April 1999 an die Beklagte gelieferte Fleisch nicht wiederverkäuflich und damit nicht vertragsgemäß i.S.d. Art. 35 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a CISG war. Die Eigenschaften, die zur Beschlagnahme und zum Verlust der Verkehrsfähigkeit führten, haben dem Fleisch bereits bei Gefahrübergang angehaftet, weil objektiv schon zu diesem Zeitpunkt feststand, dass es aus dioxinverdächtigen Beständen stammte. Dass der Verdacht erst Wochen später bekannt wurde und in Deutschland, in der Europäischen Union und schließlich in Belgien zu weit reichenden amtlichen Vorsorgemaßnahmen führte, ändert nichts an der Existenz der potentiell gesundheitsgefährdenden Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Ob und in welchem Ausmaß das an die Beklagte gelieferte Fleisch tatsächlich dioxinbelastet war, kann dahinstehen, weil es für die Wiederverkäuflichkeit und Handelbarkeit allein auf den die Verkehrsfähigkeit ausschließenden, nachträglich offenbar gewordenen und von der Verkäuferin nicht entkräfteten Verdacht ankommt.
Ebenso wenig bedarf es der Entscheidung, ob der Verdacht einer gesundheitsgefährdenden Beschaffenheit stets eine Vertragswidrigkeit von Lebensmitteln begründet. Jedenfalls dann, wenn der Verdacht - wie im vorliegenden Fall - zu öffentlich-rechtlichen Maßnahmen geführt hat, die die Handelbarkeit der Ware ausschließen, ist die Ware für den Bereich des Groß- und Zwischenhandels als vertragswidrig anzusehen.
4. Anders verhält es sich dagegen mit der Lieferung v. 7.5.1999. Insoweit hatte die Klägerin, worauf die Revision zu Recht hinweist, unter Bezugnahme auf den entsprechenden Vermerk in der Rechnung v. 7.5.1999 schon in erster Instanz unwidersprochen vorgetragen, das Fleisch sei bereits am 12.1.1998 verarbeitet worden. Da der Lieferung auch die damals übliche und ausreichende Genusstauglichkeitsbescheinigung beigefügt war, war die Ware wiederverkäuflich und von den in Deutschland und Belgien im Juni und Juli 1999 angeordneten Vorsorgemaßnahmen für Fleisch, das von nach dem 15.1.1999 geschlachteten Tieren stammte, nicht betroffen. Wenn dennoch auch diese Lieferung, wie die Beklagte behauptet, in Bosnien-Herzegowina beschlagnahmt und vernichtet worden ist, so war dies jedenfalls nicht die Folge einer von der Verkäuferin zu vertretenden Vertragswidrigkeit der Ware.
5. Nach alledem hat die Beklagte den Kaufpreis, soweit er die beiden Lieferungen v. 15. und 27.4.1999 betrifft, zu Recht auf null gemindert. Dagegen schuldete sie - wie der Senat selbst entscheiden kann, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind - der Klägerin den ungekürzten Kaufpreis für die Lieferung v. 7.5.1999i.H.v. 49.146,75 DM. Nach Abzug der Teilzahlungen von insgesamt 35.000 DM verbleiben 14.146,75 DM = 7.233,12 EUR. Dementsprechend ist, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf, auf die Rechtsmittel der Klägerin - unter ihrer Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil abzuändern; die weiter gehende Klage bleibt abgewiesen.
Fundstellen
Haufe-Index 1346231 |
DB 2005, 1959 |
BGHR 2005, 1026 |
NJW-RR 2005, 1218 |
WM 2005, 1806 |
JZ 2005, 844 |
MDR 2005, 972 |
RIW 2005, 547 |
ZGS 2005, 205 |
ELF 2005, 127 |
EuLF 2005, 148 |