Leitsatz (amtlich)
›Zur Frage der Erstattung von Kosten, die ein privater Grundstückseigentümer nach der Wiedervereinigung aufwendet, um 1981 in der früheren DDR durch sein Grundstück geführte Leitungen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Hinblick auf ein Neubauvorhaben an eine andere Stelle des Grundstücks zu verlegen.‹
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin eines von ihr 1991 gekauften Grundstücks in Schwerin, das sie inzwischen mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut hat. Durch das Grundstück waren aufgrund eines 1981 zwischen dem VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung und dem VEB Kommunale Wohnungsverwaltung geschlossenen Vertrages Wasser- und Abwasserleitungen verlegt worden.
Die Klägerin nimmt die Beklagten, die jetzt für die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung zuständig sind, auf Erstattung der Kosten in Anspruch, die ihr durch die baubedingte Verlegung der Leitungen entstanden seien.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die auf Zahlung von zuletzt insgesamt 659.020,26 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, der die Beklagten entgegentreten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I. Die Rüge der Revision, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 551 Nr. 1 ZPO), greift nicht durch.
An der Entscheidung des Berufungsgerichts haben außer dem Vorsitzenden, einem planmäßigen Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, als Beisitzer ein Richter am Amtsgericht und ein Richter auf Probe mitgewirkt, die beide an das Oberlandesgericht abgeordnet waren. Die Revision rügt die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 Satz 2 RPflAnpG (i.d.F. vom 7. Dezember 1995 - BGBl. I 1590), weil mehr als ein Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags mitgewirkt habe, worunter auch ein abgeordneter Richter zu verstehen sei.
Diese Rüge ist nicht begründet. Das Deutsche Richtergesetz unterscheidet zwischen Richtern auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe und kraft Auftrags (§ 8 DRiG). Die Abordnung eines Richters ist hiervon zu unterscheiden. Ein Richter kraft Auftrags hat an der angefochtenen Entscheidung nicht mitgewirkt. Die Mitwirkung eines Richters auf Probe war zulässig (§ 3 Abs. 2 Satz 1 RPflAnpG i.d.F. vom 7. Dezember 1995). § 29 Satz 1 DRiG in der hier anzuwendenden, bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I 50, 52, 57) bestimmt, daß bei einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr als insgesamt zwei Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags oder abgeordnete Richter mitwirken dürfen. Dem trägt die Besetzung des Berufungsgerichts Rechnung. Wenn es in der von der Revision angeführten Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 2 RPflAnpG heißt, daß bei den Oberlandesgerichten in den in Art. 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern bei einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr als ein Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags mitwirken darf, so bezieht sich dies, wie ein Vergleich mit § 29 Satz 1 DRiG zeigt, gerade nicht auch auf abgeordnete Richter (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996 - VIII ZR 233/95 = DtZ 1997, 66, 67 m.w.N.).
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht (vgl. BVerfG DtZ 1997, 175 f).
Auch in der Sache selbst hat die Revision keinen Erfolg.
Die Vorinstanzen haben die Klage sowohl gegen die Beklagte zu 1, die jetzige Trägerin der örtlichen Wasserversorgung, als auch gegen die Beklagte zu 2, die jetzige Trägerin der örtlichen Abwasserbeseitigung, ohne Rechtsirrtum abgewiesen.
1. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei angenommen, daß dem damaligen Rechtsvorgänger der Beklagten, dem VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung, durch den im Jahre 1981 mit dem VEB Kommunale Wohnungsverwaltung abgeschlossenen Vertrag ein Mitbenutzungsrecht an dem in Rede stehenden Grundstück zur Errichtung, zum Betrieb und zur Instandhaltung der streitigen Wasserversorgungs- und Abwasserleitungen eingeräumt worden ist. Diese Leitungen dienen der Ver- und Entsorgung sowohl des Grundstücks der Klägerin als auch weiterer Grundstücke.
Der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung handelte dabei in staatlicher Verwaltung des nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in der DDR wohnhaften damaligen Grundstückseigentümers (zu den Befugnissen des staatlichen Verwalters vgl. auch BGHZ 125, 125, 128). Die Einräumung des Mitbenutzungsrechts erfolgte aufgrund der Vorschriften des DDR-Wasserrechts (vgl. § 27 des Wassergesetzes vom 17. April 1963, GBl. DDR I S. 77, sowie zuletzt § 40 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c i.V.m. § 46 Satz 2 des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982, GB1. DDR I S. 467) Das Zivilgesetzbuch der DDR von 1975 verwies insoweit in § 321 Abs. 4 auf die für die Mitbenutzung von Grundstücken zum Zwecke der Wasserwirtschaft bestehenden besonderen Rechtsvorschriften.
Der Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik von 1990 hat diesen Rechtszustand grundsätzlich bestehenlassen (vgl. Art. 9 EinigungsV). Nach Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 16 Einigungsv (BGBl. 1990 II S. 889, 1008) ist auch im Beitrittsgebiet die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV v. 20. Juni 1980, BGBl. I S. 750, 1067) in Kraft getreten, die in § 8 eine Regelung für die Benutzung von Grundstücken für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung enthält, auf die öffentliche Abwasserbeseitigung indes nicht anwendbar ist.
Die nach den genannten Vorschriften des DDR-Wasserrechts begründeten Nutzungs- und Mitbenutzungsrechte sind nach § 135 Abs. 5 des im Land Mecklenburg-Vorpommern mit Wirkung vom 1. Dezember 1992 an die Stelle des DDR-Wassergesetzes von 1982 getretenen Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVBI. S. 669) aufrechterhalten worden. Diese Regelung ist auch in der nachfolgenden Sachenrechtsbereinigung - jedenfalls zunächst - unberührt geblieben (vgl. § 9 Abs. 9 Satz 4 des Grundbuchbereinigungsgesetzes - GBBerG, eingefügt durch Art. 2 des am 25. Dezember 1993 in Kraft getretenen Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes - RegVBG v. 20. Dezember 1993, BGBl. I S. 2182, 2192, sowie ferner Art. 19 Abs. 2 Satz 2 RegVBG und §§ 1, 4 der am 11. Januar 1995 in Kraft getretenen Sachenrechts-Durchführungsverordnung - SachenR-DV v. 20. Dezember 1994, BGBl. I S. 3900).
Soweit nach § 1 SachenR-DV i.V.m. § 9 GBBerG im Hinblick auf die streitige Abwasserleitung zugunsten der Beklagten zu 2 mit Wirkung vom 11. Januar 1995 kraft Gesetzes eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit begründet worden ist, ist dies erst nach der hier streitigen Verlegung der Versorgungsleitungen erfolgt.
2. Das Berufungsgericht hat einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 ohne Rechtsirrtum verneint. Die Kosten der Verlegung der streitigen Wasserversorgungsleitung, um die es insoweit geht, kann die Klägerin nicht ersetzt verlangen.
a) Ein vertraglicher Zahlungsanspruch der Klägerin, insbesondere aufgrund des 1981 geschlossenen Vertrages über die Mitbenutzung des in Rede stehenden Grundstücks durch die Wasserversorgungsleitung der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgänger, ist nicht ersichtlich; dazu hat die Klägerin auch nichts vorgetragen. In dem Vertrag ist über eine sog. Folgekostenpflicht, d.h. über die Frage, wer bei einer erforderlich werdenden Umlegung der Leitung die dadurch entstehenden Kosten trägt, nichts bestimmt.
Insoweit ist auch den Vorschriften des DDR-Rechts, insbesondere § 40 des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982, eine Regelung nicht zu entnehmen.
b) Der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt sich nicht aus § 8 Abs. 3 AVBWasserV.
Nach dieser Vorschrift, die - wie ausgeführt - seit der Wiedervereinigung auch im Beitrittsgebiet gilt, kann der Grundstückseigentümer die Verlegung von Wasserversorgungsleitungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat das Wasserversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks selbst dienen. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, diese Regelung sei auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 anwendbar, wird dies von der Revision nicht in Zweifel gezogen; Bedenken sind insoweit auch nicht ersichtlich.
Ob der Klägerin hiernach ein Anspruch auf Verlegung der Wasserversorgungsleitung zustand, worüber die Parteien gestritten haben, hat das Berufungsgericht offengelassen. Für die Revisionsinstanz ist deshalb zugunsten der Klägerin davon auszugehen, daß eine Beibehaltung des alten Trassenverlaufs im Hinblick auf die von der Klägerin beabsichtigte Bebauung des Grundstücks mit einem Wohn- und Geschäftshaus für sie nicht mehr zumutbar war.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß der Klägerin jedenfalls ein Zahlungsanspruch, wie er hier geltend gemacht wird, nicht zusteht. § 8 Abs. 3 AVBWasserV gewährt dem Grundstückseigentümer unter den dort genannten Voraussetzungen einen Verlegungsanspruch gegen das Wasserversorgungsunternehmen. Die Vorschrift bietet keine Grundlage für einen Kostenerstattungsanspruch, wenn der Grundstückseigentümer die Leitung selbst verlegen läßt (vgl. - für das Werkvertragsrecht - auch BGHZ 92, 123, 125). Eine Verlegung der Wasserversorgungsleitung hat die Klägerin nach den rechtsfehlerfrei getroffenen tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verlangt. Ein solches Begehren ergibt sich insbesondere nicht aus dem Schreiben der Klägerin vom 11. Februar 1992 an die damalige Rechtsvorgängerin der Beklagten. Die Auslegung des Berufungsgerichts, dieses Schreiben, in dem es u.a. heißt, "... müßte eine Verlegung der vorhandenen Trinkwasserversorgungsleitung sowie der Schmutzwassergefälleleitung erfolgen sei nicht als Verlegungsverlangen i.S. des § 8 Abs. 3 AVBWasserV zu verstehen, ist möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb nach Treu und Glauben (§ 242 BGB), insbesondere aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs, weil die Rechtsvorgängerin der Beklagten, wie der Klägerin bekannt war, zuvor im Zusammenhang mit der Bauvoranfrage der Klägerin gegenüber der Baubehörde mit Schreiben vom 13. Januar 1992 zum Ausdruck gebracht hatte, daß der Verlauf der Leitungen auf dem Grundstück einer Bebauung entgegenstehe und bei Beibehaltung des Baustandorts die Kosten einer Verlegung der Leitungen vom Bauantragsteller, also der Klägerin, zu tragen seien. Dieser Hinweis entsprach zwar hinsichtlich der Wasserversorgungsleitung nicht der in § 8 Abs. 3 AVBWasserV enthaltenen Regelung. Die Klägerin war dadurch aber in keiner Weise gehindert, gleichwohl, wie in § 8 Abs. 3 AVBWasserV vorgesehen, einen Verlegungsantrag zu stellen und ihren Rechtsstandpunkt (notfalls gerichtlich) durchzusetzen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie dies nicht getan, vielmehr durch ihr gesamtes Verhalten zu erkennen gegeben, die erforderliche Verlegung der Leitungen selbst, als eigene Aufgabe und in eigener Verantwortung, durchzuführen. Aus Rechtsgründen bestehen hiergegen keine Bedenken. § 8 Abs. 3 AVBWasserV enthält dispositives Recht. Die Vorschrift steht einer anderen Regelung der Kostentragungspflicht nicht entgegen (vgl. auch Morell AVBWasserV § 8 Anm. e zu Absatz 3). Die Revision weist selbst darauf hin, daß es der Klägerin seinerzeit darum gegangen sei, das Bauvorhaben in einem akzeptablen Zeitraum zu realisieren, weshalb sie mit der Verlegung der Leitungen sofort habe beginnen müssen. Von einer Weigerung der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die ihr nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, wie die Revision meint, kann nicht die Rede sein.
Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1, die Kosten der Verlegung der Wasserversorgungsleitung zu tragen, wie es in § 8 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV vorgesehen ist, ist deshalb auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (wegen Verzuges oder positiver Vertragsverletzung) begründet.
c) Der Klägerin steht der gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachte Zahlungsanspruch auch nicht nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag zu (§§ 677, 683, 670 BGB).
aa) Eine Geschäftsführung für einen anderen setzt voraus, daß der Geschäftsführer das Geschäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, daß er also in dem Bewußtsein und mit dem Willen handelt, zumindest auch im Interesse eines anderen tätig zu werden. Der Fremdgeschäftsführungswille muß in diesen Fällen nach außen erkennbar geworden sein (vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 248, 249/250 m.w.N.). Schon daran fehlt es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts.
Es ist nicht entscheidend, daß nach § 8 Abs. 3 AVBWasserV eine Verlegung der Wasserversorgungsleitung durch die Beklagte zu 1 bzw. deren damalige Rechtsvorgängerin in Betracht kam. Eine solche Verlegung setzt ein entsprechendes Verlangen des Grundstückseigentümers voraus, das hier gerade nicht vorlag. Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß ein Grundstückseigentümer, der die Verlegung von Leitungen der öffentlichen Wasserversorgung auf seinem Grundstück selbst veranlaßt, damit immer ein Geschäft der öffentlichen Hand wahrnehme.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Klägerin die zur Durchführung des Bauvorhabens erforderliche Verlegung der Leitungen auf dem Grundstück als eigene Aufgabe und in eigener Verantwortung übernehmen wollte.
Sie hat damit dieses Geschäft auch objektiv zu ihrem eigenen gemacht. Die Klägerin hat, wie das Berufungsgericht ausführt, mit keinem Wort und zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, daß sie die Verlegung der Leitungen nicht als eigene Angelegenheit betrachte und betreibe. Weder hat sie zu irgendeinem Zeitpunkt von den Beklagten oder deren Rechtsvorgängerin verlangt, diese sollten die Leitungen verlegen, noch hat sie in irgendeiner Weise die Beteiligung der Beklagten an den Verlegungsarbeiten eingefordert. Die Klägerin hat sich vielmehr in Kenntnis des bereits erwähnten Schreibens der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 13. Januar 1992 die Verlegung der Leitungen zur eigenen Aufgabe gemacht. In dem ebenfalls bereits angeführten Schreiben vom 11. Februar 1992 hat sich die Klägerin, wie das Berufungsgericht angenommen hat, mit der damaligen Rechtsvorgängerin der Beklagten lediglich zur weiteren Abstimmung der von ihr, der Klägerin, selbst vorzunehmenden Verlegung der Leitungen in Verbindung gesetzt. Auch nach Abschluß der Arbeiten hat die Klägerin erkennen lassen, daß sie die Verlegung der Leitungen als eigenes Geschäft betrieben habe und betreiben wollte. In ihrem Schreiben an die Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 30. Juni 1993 hat sie dieser nur solche Kosten in Rechnung gestellt, die durch die Veranlassung ursprünglich nicht vorgesehener Zusatzarbeiten durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Rahmen der eigentlichen Leitungsverlegung entstanden waren. Soweit die Revision dagegen vorbringt, das Schreiben vom 30. Juni 1993 enthalte keine abschließende Abrechnung, setzt sie ihre eigene Auslegung des Schreibens an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts, was ihr verwehrt ist. Einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts zeigt sie nicht auf.
bb) Ein Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 entfällt auch deshalb, weil die Übernahme der Geschäftsführung nicht dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin entsprach.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte in ihrem der Klägerin bekannten Schreiben vom 13. Januar 1992 an die Baubehörde ausgeführt, daß im Falle einer Beibehaltung des vorgesehenen Baustandorts die Kosten der Projektierung und Umverlegung der Leitungen von der Klägerin zu tragen seien. Sie hatte eine Verlegung der Leitungen auf ihre Kosten damit zunächst einmal abgelehnt. Das Schreiben nahm der Klägerin zwar nicht die Möglichkeit, einen Verlegungsantrag zu stellen; immerhin war dem Schreiben aber zu entnehmen, daß die Beklagte die Kosten nicht tragen wollte, vielmehr die Klägerin selbst für möglicherweise erforderlich werdende Verlegungsarbeiten aufzukommen habe. Dieser nach der Auslegung durch das Berufungsgericht geäußerte Wille ist maßgeblich, selbst wenn er unvernünftig oder interessewidrig wäre (vgl. Palandt/Thomas BGB 57. Aufl. § 683 Rn. 6).
Die Übernahme der Geschäftsführung durch die Klägerin, d.h. die Verlegung der Wasserversorgungsleitung, entsprach aber auch nicht dem Interesse der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die vorhandenen Leitungen intakt und ausreichend. Anhaltspunkte dafür, daß eine Erneuerung oder auch Erweiterung der Anlagen, etwa im Hinblick auf das von der Klägerin geplante neue Wohn- und Geschäftshaus, erforderlich war, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die vorhandenen Leitungen waren seinerzeit erst vor wenig mehr als zehn Jahren verlegt worden. Selbst wenn sie, wie die Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung vorgebracht hat, aus Kunststoff bestanden, so steht der Erforderlichkeit einer Erneuerung doch die Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, die Beklagten hätten auch vor der Verlegung über ein funktionierendes und intaktes Rohrleitungssystem im Bereich des Grundstücks der Klägerin verfügt, dessen Funktionsfähigkeit auch für die Zukunft nicht in Frage gestellt sei. Diese innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht angegriffene tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts muß die Revision hinnehmen.
cc) Die Voraussetzungen des § 679 BGB liegen im Streitfall nicht vor. Ohne die Geschäftsführung der Klägerin, d.h. die auf ihre Veranlassung hin erfolgte Verlegung der Versorgungsleitungen, wäre nicht eine Pflicht der Beklagten oder ihrer Rechtsvorgängerin, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt worden.
Die Verlegung der Leitungen entsprach dem privatnützigen Interesse der Klägerin, das streitige Grundstück entsprechend ihrer Bauplanung weiträumig mit einem Wohn- und Geschäftshaus zu bebauen. Das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Wasserversorgung war auch vor der Verlegung der Leitungen, wie ausgeführt, unstreitig erfüllt.
Es kommt hinzu, daß nach § 679 BGB gerade die Geschäftsführung selbst, also die Verlegung der Leitungen durch eine andere als die nach der öffentlich-rechtlichen Regelung dazu bestimmte Stelle, hier den Träger der öffentlichen Wasserversorgung, im öffentlichen Interesse liegen muß (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1977 - III ZR 159/75 = BGHWarn 1977 Nr. 271 = NJW 1978, 1258, 1259 m.w.N.). Das ist hier bereits deshalb zu verneinen, weil eine Verlegung der Leitungen, wie sie in § 8 Abs. 3 AVBWasserV vorgesehen ist, allein in den Aufgabenkreis des Wasserversorgungsunternehmens fällt, dem insoweit ein Handlungsermessen zusteht. Das in § 8 Abs. 3 AVBWasserV genannte Kriterium der Zumutbarkeit erfordert eine Abwägung zwischen den privatnützigen Interessen des Grundstückseigentümers und der ihm im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums auferlegten Leitungsduldungspflicht. Dabei sind auch die letztlich von der Allgemeinheit zu tragenden Verlegungskosten mit zu berücksichtigen (vgl. Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, AVB, § 8 AVBEltV Rn. 105 i.V.m. § 8 AVBWasserV Rn. 1; Morell AVBWasserV § 8 Anm. a-c zu Absatz 3). Würde man einem Dritten, hier der Klägerin als Geschäftsführer i.S. der §§ 677 ff BGB, gestatten, die insoweit erforderlichen Abwägungen und Entscheidungen mit finanziell verbindlicher Wirkung (§ 670 BGB) für das Wasserversorgungsunternehmen als Geschäftsherrn zu treffen, so wäre das im öffentlichen Interesse gegebene Handlungsermessen des Wasserversorgungsunternehmensim Grundsatz beseitigt und durch eine vom "Geschäftsführer" getroffene Entscheidung ersetzt (vgl. Senat aaO.). Das kann im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden.
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß eine sofortige Verlegung der Leitungen zur alsbaldigen Durchführung ihres Bauvorhabens geboten gewesen sei.
Der Rechtsvorgängerin der Beklagten mußte hinreichend Zeit eingeräumt werden, um über einen Verlegungsantrag nach § 8 Abs. 3 AVBWasserV sachgerecht entscheiden zu können. Daß dem Versorgungsunternehmen eine angemessene Zeit zur Umplanung seines langfristig angelegten Versorgungsnetzes unter Aufrechterhaltung einer sicheren und preiswerten öffentlichen Versorgung einzuräumen ist, ergibt sich auch aus der in § 8 Abs. 4 AVBWasserV normierten sog. nachwirkenden Duldungspflicht des Grundstückseigentümers (vgl. insoweit Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer aaO. Rn. 107). Die für den Grundeigentümer dadurch möglicherweise entstehende Verzögerung ist wiederum Ausdruck der schon erwähnten Sozialpflichtigkeit des Eigentums im Interesse einer leistungsfähigen Wasserversorgung. Eine sofortige eigenmächtige Leitungsverlegung durch den Grundstückseigentümer ist damit nicht vereinbar. Hier hat die Klägerin nicht einmal ein Verlegungsverlangen gestellt.
d) Der gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachte Zahlungsanspruch steht der Klägerin auch nicht nach Bereicherungsgrundsätzen zu (§§ 812 ff, 684 Satz 1 BGB). Das Berufungsgericht hat jedenfalls eine Bereicherung der Beklagten im Sinne eines für sie meßbaren Wertzuwachses tatrichterlich nicht festzustellen vermocht.
Das hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Beklagte infolge der von der Klägerin durchgeführten Verlegungsarbeiten neue Rohrleitungen von möglicherweise höherem Wert und zudem jetzt entsprechend längerer Lebensdauer als die alten erhalten hat. Es hat hierin gleichwohl keine, jedenfalls keine feststellbare Bereicherung der Beklagten gesehen, weil deren Versorgungsnetz im Bereich des Grundstücks der Klägerin auch vor der Verlegung der neuen Leitungen unstreitig intakt und auch für die Zukunft voll funktionsfähig gewesen sei und die Klägerin demgegenüber nicht hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen habe, die den Richter in die Lage versetzen könnten, eine Wertverbesserung auf seiten der Beklagten durch die Verlegung der neuen Rohre zumindest im Schätzwege festzustellen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision zeigt nicht auf, aufgrund welcher konkreten Tatsachen bei der gegebenen Sachlage eine Bereicherung der Beklagten in welcher Höhe hätte angenommen werden können.
Es fehlt in den Tatsacheninstanzen jeder substantiierte Sachvortrag der Klägerin dazu, ob und gegebenenfalls inwieweit durch die Neuverlegung der Leitungen gegenüber dem bisherigen, für ein langfristig angelegtes Versorgungsleitungssystem noch keineswegs veralteten Zustand eine Änderung zugunsten der Beklagten im Sinne einer für sie gegebenen bestimmten Wertverbesserung eingetreten ist.
Ob ein Bereicherungsanspruch der Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt einer den Beklagten aufgedrängten Bereicherung zu verneinen ist, bedarf nicht der Entscheidung. Die Revisionserwiderung weist insoweit darauf hin, die Klägerin habe durch ihr eigenmächtiges Vorgehen den den beklagten Trägern der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung zustehenden Abwägungs- und Entscheidungsspielraum unterlaufen.
3. Das Berufungsgericht hat einen Zahlungsanspruch der Klägerin auch gegen die Beklagte zu 2 ohne Rechtsirrtum verneint. Die Klägerin kann auch die Kosten der Verlegung der streitigen Abwasserleitung, um die es insoweit geht, nicht ersetzt verlangen. Eine Anspruchsgrundlage zugunsten der Klägerin ist auch hier nicht ersichtlich.
a) Ein vertraglicher Zahlungsanspruch der Klägerin, insbesondere aufgrund des 1981 geschlossenen Vertrages über die Mitbenutzung des Grundstücks durch die Versorgungsleitungen, ist auch hinsichtlich der Abwasserleitung weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch aus § 40 DDR-WasserG 1982 ergibt sich insoweit nichts zugunsten der Klägerin.
b) Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 AVBWasserV gilt nur für Wasserversorgungsleitungen. Abwasserleitungen werden von ihr nicht erfaßt.
Wollte man eine entsprechende Anwendung der Vorschrift im Streitfall überhaupt in Betracht ziehen, würde es auch insoweit wiederum jedenfalls an einem Verlangen der Klägerin gegenüber der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin fehlen, die vorhandene Abwasserleitung zu verlegen.
c) Enteignungsrechtliche Erwägungen, wie sie in bisherigen Folgekostenentscheidungen des Senats angestellt sind (vgl. etwa BGHZ 123, 166, 167; 125, 293, 295 ff; s.a. Senatsurteil vom heutigen Tage - III ZR 91/95, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), scheiden im Streitfall von vornherein aus. Der Klägerin steht kein Enteignungsrecht zu. Vom Ergebnis her würden solche Erwägungen auch allenfalls zu einer Kostentragungspflicht der Klägerin selbst führen, weil den Beklagten, wie ausgeführt, auch über den Zeitpunkt der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 hinaus ein Mitbenutzungsrecht an dem Grundstück zustand. Daß aufgrund des Mitbenutzungsverhältnisses bei einer Verlegung der Leitung wie hier eine Kostentragungspflicht der Beklagten bestünde, ist nicht ersichtlich.
d) Ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 ist auch dann nicht gegeben, wenn man entsprechend der in §§ 1 und 4 SachenR-DV i.V.m. § 9 GBBerG getroffenen Regelung davon ausgeht, daß zugunsten der Beklagten zu 2 im Hinblick auf die streitige Abwasserleitung eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit besteht.
Nach dieser Regelung (vgl. dazu BT-Drucks. 12/6228 S. 74 ff und Schmidt-Räntsch VIZ 1995, 1), die nach § 14 SachenR-DV am 11. Januar 1995 und damit erst nach der hier streitigen Verlegung der Leitung in Kraft getreten ist, sind auch für Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung zugunsten des sie betreibenden Versorgungsunternehmens gesetzliche beschränkte persönliche Dienstbarkeiten begründet worden.
Bestehende Mitbenutzungsrechte nach § 40 DDR-WasserG 1982 sind gleichzeitig erloschen (Art. 19 Abs. 2 Satz 2 RegVBG).
Es kann dahinstehen, ob die vorstehende Regelung im Streitfall entsprechend anwendbar ist. Dies würde jedenfalls nicht zu einer Kostentragungspflicht der Beklagten zu 2 führen. Nach §§ 1090 Abs. 2, 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB trifft bei einer Verlegung der durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesicherten Leitung im Interesse des Grundstückseigentümers die Kostenlast diesen selbst, d.h. hier die Klägerin.
e) Einen Zahlungsanspruch der Klägerin nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag oder nach Bereicherungsgrundsätzen hat das Berufungsgericht auch gegen die Beklagte zu 2 verneint.
Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die Ausführungen (oben unter 11 2 c und d) zu den entsprechenden Ansprüchen gegen die Beklagte zu 1 verwiesen.
Die Revision ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 2993534 |
BGHZ 138, 281 |
BGHZ, 281 |
BGHR AVB WasserV § 8 Abs. 3 Zahlungsanspruch 1 |
BGHR BGB § 683 Fremdgeschäft 5 |
BGHR BGB § 683 Interesse 2 |
BGHR BGB § 864 S. 1 Bereicherung 1 |
BGHR RPflAnpG § 3 Besetzung 3 |
VIZ 1998, 401 |
WM 1998, 1356 |
ZAP-Ost 1998, 301 |
DVBl 1998, 733 |
NJ 1998, 537 |
DVBl. 1998, 733 |