Entscheidungsstichwort (Thema)
PC als vergütungspflichtiges Vervielfältigungsgerät
Leitsatz (amtlich)
Der PC gehört nicht zu den nach UrhG vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten.
Normenkette
UrhG § 54a Abs. 1 (F: 25.7.1994)
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des OLG München vom 15.12.2005 unter Zurückweisung der Revision der Klägerin aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG München I, 7. Zivilkammer, vom 23.12.2004 abgeändert.
Die Klage wird vollständig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Die Parteien streiten darüber, ob PCs zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach § 54a Abs. 1 UrhG gehören.
[2] Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahr. Sie ist im vorliegenden Rechtsstreit auch im Auftrag der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst tätig, deren Aufgabe in der Wahrnehmung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art besteht. Die Beklagte vertreibt in Deutschland PCs, die sie selbst herstellt oder importiert oder von Dritten bezieht.
[3] Die Klägerin, die vor Klageerhebung das nach §§ 14 Abs. 1 Nr. 1a, 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehene Verfahren vor der Schiedsstelle durchgeführt hat (vgl. Beschluss der Schiedsstelle vom 31.1.2003, Schulze, RzU, SchSt Nr. 9 mit Anm. Gass/Schweikert), verlangt von der Beklagten Auskunft über die Anzahl der von ihr seit 1.1.2001 in Deutschland in Verkehr gebrachten PCs und über die Bezugsquellen dieser Geräte, soweit sie diese nicht selbst hergestellt oder importiert hat. Sie begehrt zudem die Feststellung, dass die Beklagte ihr für jedes dieser Geräte einen Betrag von 30 EUR zzgl. Mehrwertsteuer und Zinsen zu bezahlen hat.
[4] Das LG hat dem Auskunftsantrag vollständig und dem Feststellungsantrag in Höhe eines Betrages von 12 EUR zzgl. Mehrwertsteuer und Zinsen stattgegeben (LG München I ZUM 2005, 241). Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten und der Berufung der Klägerin den Feststellungsausspruch dahin abgeändert, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen entfällt (OLG München GRUR-RR 2006, 121 = ZUM 2006, 239). Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Beklagte erstrebt die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin verfolgt ihren Feststellungsantrag in vollem Umfang weiter. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
[5] I. Das Berufungsgericht hat dem Auskunftsantrag vollständig und dem Feststellungsantrag teilweise stattgegeben, weil es PCs als vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte i.S.v. § 54a Abs. 1 UrhG (a.F.) angesehen und für PCs eine Gerätevergütung i.H.v. 12 EUR für angemessen erachtet hat. Zur Begründung hat es ausgeführt:
[6] Die Beklagte sei als Herstellerin bzw. Importeurin von PCs gem. § 54g Abs. 1 UrhG (a.F.) zur Erteilung der Auskünfte verpflichtet, weil PCs zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG (a.F.) vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten zählten. Mit PCs würden i.S.d. § 54a Abs. 1 UrhG (a.F.) Vervielfältigungen gem. § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zwar nicht durch Ablichtung eines Werkstücks, wohl aber in einem Verfahren mit vergleichbarer Wirkung hergestellt. Die Vergütungsregelung des § 54a Abs. 1 UrhG (a.F.) stelle auf die der Ablichtung vergleichbare Wirkung und nicht auf ein der Ablichtung vergleichbares Verfahren ab und erstrecke sich daher grundsätzlich auch auf digitale Vervielfältigungsgeräte. Das Erfordernis einer der Ablichtung vergleichbaren Wirkung des Vervielfältigungsverfahrens setze nicht voraus, dass das Vervielfältigungsstück für die menschlichen Sinne unmittelbar und damit insb. auch ohne Vermittlung durch ein elektronisches Lesegerät wahrnehmbar sei. Eine der Ablichtung vergleichbare Wirkung eines Vervielfältigungsverfahrens sei auch dann gegeben, wenn im Wege eines digitalen Vervielfältigungsverfahrens digitale Vervielfältigungsstücke hergestellt würden, soweit eine dauerhafte körperliche Festlegung auf einem geeigneten Speichermedium erfolge.
[7] PCs seien geeignet und dazu bestimmt, digitale Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke herzustellen. Das Speichern eines Werkstücks wie etwa eines aus dem Internet heruntergeladenen Textes auf der Festplatte eines PCs stelle eine Vervielfältigung in einem Verfahren mit einer der Ablichtung vergleichbaren Wirkung dar. Bei einer solchen Speicherung komme es zu einer dauerhaften körperlichen Festlegung durch Magnetisierung der Festplattenoberfläche. Darüber hinaus seien PCs im Zusammenwirken mit anderen Geräten geeignet und bestimmt, die Funktion eines Vervielfältigungsgeräts zu erfüllen. Dies treffe etwa auf Geräteketten zu, die aus Scanner, PC und Drucker, aus PC und Drucker oder aus PC und CD-Brenner bestünden.
[8] Für PCs sei gem. § 54d Abs. 1 UrhG (a.F.) i.V.m. der Anlage zu dieser Bestimmung eine Gerätevergütung i.H.v. 12 EUR angemessen. Die gesetzlich geschuldete Mehrwertsteuer sei zusätzlich zu entrichten. Eine Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen bestehe im Streitfall nicht.
[9] II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Klägerin haben keinen Erfolg. Dagegen führt die Revision der Beklagten zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur vollständigen Abweisung der Klage. Der Klägerin, die als Verwertungsgesellschaft nach § 54h Abs. 1 UrhG allein befugt ist, derartige Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen, steht kein Zahlungsanspruch und demzufolge auch kein Auskunftsanspruch zu. Bei PCs handelt es sich nicht um Geräte, die i.S.d. § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind.
[10] 1. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist nur zulässig, soweit er darauf gerichtet ist, die Zahlungspflicht der Beklagten für bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 15.12.2005 in den Verkehr gebrachte Geräte festzustellen. Für die Zeit danach fehlt das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, das auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ 18, 98, 105 f.). Die auf den Feststellungsantrag bezogenen Anträge auf Auskunftserteilung über die Anzahl der von der Beklagten seit 1.1.2001 in Deutschland in Verkehr gebrachten PCs und über die Bezugsquellen dieser Geräte, soweit sie diese nicht selbst hergestellt oder importiert hat, betreffen dementsprechend gleichfalls nur Geräte, die bis zum 15.12.2005 in den Verkehr gebracht worden sind.
[11] Die im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht allein aus Gründen der Prozessökonomie zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits eröffnete Möglichkeit, statt der an und für sich vorrangigen Leistungsklage in Form der Stufenklage ausnahmsweise eine Feststellungsklage zu erheben, darf nicht dazu führen, dass der Kläger mit der Feststellungsklage mehr erreicht, als er mit einer Leistungsklage erreichen könnte (BGH, Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 206/05, GRUR 2008, 993 Tz. 11 ff. = WRP 2008, 1445 - Kopierstationen). So verhielte es sich aber, wenn der Feststellungsantrag im Streitfall zeitlich unbeschränkt wäre und sich demnach auch auf erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstandene Vergütungsansprüche erstrecken würde. Mit einer Leistungsklage hätte die Klägerin nur bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz bereits entstandene und fällige Vergütungsansprüche geltend machen können. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 259 ZPO Klage auf künftige Leistung erhoben werden kann, sind weder von der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich. Zwar kann eine Feststellungsklage eine künftige Leistung betreffend zulässig sein, auch wenn eine entsprechende Leistungsklage an § 259 ZPO scheitern würde (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.1986 - V ZR 201/84, NJW 1986, 2507 m.w.N.). Dies setzt indessen ein besonderes Feststellungsinteresse hinsichtlich der künftigen Leistung voraus, für das im Streitfall nichts dargetan ist.
[12] 2. Da demnach lediglich zu beurteilen ist, ob Ansprüche wegen PCs begründet sind, die bis zum 15.12.2005 in Verkehr gebracht wurden, ist es nicht von Bedeutung, dass die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte durch das am 1.1.2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.2007 (BGBl. I, 2513) neu geregelt worden ist (§§ 54 ff. UrhG). Für den Streitfall ist allein die alte Rechtslage maßgeblich. Danach kommt es für den Vergütungsanspruch nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. darauf an, ob nach der Art eines Werkes zu erwarten ist, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird. Gemäß § 54g Abs. 1 UrhG a.F. kann der Urheber vom zur Zahlung Verpflichteten Auskunft verlangen.
[13] 3. PCs zählen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu den nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten. Diese Vorschrift ist auf PCs weder unmittelbar (dazu a) noch entsprechend (dazu b) anwendbar (Büchner, CR 2005, 223 f.; Richters/Schmitt, ff.; a.A. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 54a UrhG Rz. 4; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, HK-Urheberrecht, § 54a UrhG Rz. 7; Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., , 54a UrhG Rz. 2; Loewenheim in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 86 Rz. 9, 32; Gass in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 54a UrhG Rz. 9; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., § 54a UrhG Rz. 9; Wandtke/Bullinger/Lüft, Urheberrecht, 2. Aufl., § 54a UrhG Rz. 5; Wandtke, GRUR 2002, 1, 7; Winghardt, , 356 f.; vgl. auch Bornkamm, FS für Nordemann, 2004, S. 299, 306 ff.).
[14] a) Die Regelung des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG gilt unmittelbar nur für Vervielfältigungen, die durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorgenommen werden.
[15] aa) Mit der Ablichtung eines Werkstücks ist dessen fotomechanische Vervielfältigung im Wege der - unter dem einheitlichen Begriff der Reprographie zusammengefassten - Vervielfältigungstechniken der Fotokopie und der Xerokopie gemeint (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts, BT-Drucks. 10/837, 1, 9 f., 19 ff.; , , 248 = - Scanner; BGHZ 140, 326, 329 - Telefaxgeräte). Mit einem PC können weder allein noch in Verbindung mit anderen Geräten fotomechanische Vervielfältigungen wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät hergestellt werden.
[16] bb) Soweit mit einem PC Vervielfältigungen erstellt werden, geschieht dies auch nicht in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung. Unter Verfahren vergleichbarer Wirkung i.S.d. § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. sind - wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat - nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen (BGHZ 174, 359 Tz. 16 ff. - Drucker und Plotter). Da die Bestimmung des a.F. nicht ein der Ablichtung vergleichbares Verfahren, sondern ein Verfahren vergleichbarer Wirkung voraussetzt, muss die Vervielfältigung zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht in ihrem Verfahren einer Vervielfältigung durch Ablichtung des Werkstücks vergleichbar sein. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Vervielfältigung in einem analogen oder in einem digitalen Verfahren erfolgt. Das Erfordernis einer der Ablichtung des Werkstücks vergleichbaren Wirkung des Vervielfältigungsverfahrens setzt jedoch, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, voraus, dass die Vervielfältigung - wie bei einer Ablichtung - bewirkt, dass von einem analogen Werkstück (etwa einem Buch) analoge Vervielfältigungsstücke (vor allem auf Papier) entstehen. Eine der Ablichtung vergleichbare Wirkung eines Vervielfältigungsverfahrens ist demnach nicht gegeben, wenn digitale Vorlagen verwendet oder digitale Kopien hergestellt werden.
[17] Soweit ein PC im Zusammenspiel mit einem Scanner als Eingabegerät und einem Drucker als Ausgabegerät verwendet wird, ist er zwar geeignet, Druckwerke zu vervielfältigen. Innerhalb einer solchen, aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit, ist jedoch - wie der Senat in der Entscheidung "Drucker und Plotter" ausgeführt hat (BGHZ 174, 359 Tz. 9 ff.) - nur der Scanner i.S.d. a.F. zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt und damit vergütungspflichtig. Im Übrigen ist ein PC weder allein noch im Zusammenwirken mit anderen Geräten imstande, von analogen Vorlagen analoge Kopien zu fertigen.
[18] b) Eine entsprechende Anwendung des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. auf PCs kommt gleichfalls nicht in Betracht. Mit der - vom Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehenen - Interessenlage bei der Vervielfältigung von Druckwerken mittels Fotokopiergeräten ist die Interessenlage bei der Vervielfältigung digitaler Vorlagen mittels PCs nicht vergleichbar.
[19] aa) Der Vergütungsanspruch des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. setzt Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG voraus. Er soll dem Urheber einen Ausgleich für die ihm aufgrund der gesetzlichen Lizenz des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG entgehenden individual-vertraglichen Lizenzeinnahmen verschaffen. Der Vergütungsanspruch besteht daher nicht, soweit die Vervielfältigungen nicht von § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erfasst werden, weil urheberrechtlich nicht geschützte Inhalte oder solche Werke vervielfältigt werden, für die der Kopierende - etwa weil es sich um eigene Texte oder Bilder handelt oder weil eine Einwilligung des Berechtigten vorliegt - über die urheberrechtlichen Befugnisse verfügt, oder weil die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelung nicht vorliegen (BGHZ 174, 359 Tz. 23 - Drucker und Plotter; BGH GRUR 2008, 993 Tz. 20 - Kopierstationen).
[20] Anders als bei einer Vervielfältigung von Druckwerken mittels Fotokopiergeräten liegt bei der Vervielfältigung digitaler Vorlagen - wie der Senat bereits in der Entscheidung "Drucker und Plotter" dargelegt hat (BGHZ 174, 359 Tz. 24 ff.) - häufig eine ausdrückliche oder konkludente Einwilligung des Berechtigten in Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch vor. Dies gilt auch für Vervielfältigungen mittels eines PCs. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Zugangsgerät des Personalcomputers - wie beispielsweise ein Laufwerk - die Offline-Nutzung der auf einer DVD, CD-ROM oder Diskette gespeicherten oder - wie beispielsweise ein Modem oder eine ISDN-Karte - die Online-Nutzung von in das Internet eingestellten digitalen Texten oder Bildern ermöglicht. Desgleichen ist es nicht von Bedeutung, ob diese Texte oder Bilder dauerhaft körperlich festgelegt und etwa auf der Festplatte des Computers gespeichert, auf eine DVD oder CD gebrannt oder auf Papier ausgedruckt werden. Diese Vervielfältigungen bedürfen daher zumeist nicht der gesetzlichen Lizenz nach und unterliegen schon deshalb nicht der Vergütungspflicht nach a.F. Es kommt hinzu, dass der Berechtigte es bei digitalen Werken - anders als bei Druckwerken - in der Hand hat, diese Werke mit technischen Maßnahmen zu schützen (vgl.) und damit deren unberechtigte Vervielfältigung wenn nicht zu verhindern, so doch zu erschweren.
[21] bb) Die Wahrscheinlichkeit, dass die Vervielfältigung digitaler Vorlagen mittels PCs von der gesetzlichen Gestattung des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erfasst wird, ist demnach - wie auch das Berufungsgericht gesehen hat - deutlich geringer als die Wahrscheinlichkeit, dass die Vervielfältigung von Druckwerken mittels Fotokopiergeräten oder Scannern von der gesetzlichen Lizenz des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG gedeckt ist.
[22] Unter diesen Umständen ist eine entsprechende Anwendung des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. auf die Vervielfältigung digitaler Vorlagen oder die Herstellung digitaler Kopien mittels PCs nicht gerechtfertigt. Andernfalls hätten die Hersteller, Importeure und Händler sowie letztlich die Erwerber von PCs die wirtschaftliche Last der urheberrechtlichen Vergütung zu tragen, obwohl PCs im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung erfassten Kopiergeräten nur zu einem wesentlich geringeren Anteil für urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen eingesetzt werden (vgl. Bornkamm, a.a.O., S. 299, 310 f.). Es kommt hinzu, dass das Gesetz Hersteller, Importeure und Händler von Kopiergeräten ohnehin nur aus Praktikabilitätsgründen mit einer Vergütungspflicht belastet, obwohl nicht sie selbst, sondern allenfalls die Käufer mit den Geräten urheberrechtlich relevante Kopien anfertigen. Auch aus diesem Grund ist der Rechtsprechung eine Ausweitung der die Hersteller, Importeure und Händler treffenden Vergütungspflicht auf von der gesetzlichen Regelung nicht erfasste Geräte verwehrt. Auch der Beteiligungsgrundsatz, der besagt, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes tunlichst angemessen zu beteiligen ist (vgl. § 11 Satz 2 UrhG; ferner BGHZ 163, 109, 115 - Der Zauberberg, m.w.N.), rechtfertigt es nicht, einen Dritten, der selbst nicht Nutzer des urheberrechtlichen Werkes ist, über den im Gesetz festgelegten Rahmen hinaus zu belasten (BGHZ 174, 359 Tz. 29 - Drucker und Plotter).
[23] Dieser Erwägung steht nicht entgegen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Senats für die Prüfung der Frage, ob ein bestimmtes Gerät vergütungspflichtig i.S.d. § 54a Abs. 1 UrhG a.F. ist, nicht auf den Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung ankommt, weil der Gesetzgeber die Vergütungspflicht in dieser Regelung an die "durch die Veräußerung geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen", geknüpft hat (BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxgeräte, m.w.N.). Es kommt auch nicht darauf an, dass darüber hinaus die Vermutung gilt, dass mit Geräten, mit denen urheberrechtlich relevant vervielfältigt werden kann, auch tatsächlich urheberrechtlich relevant vervielfältigt wird (vgl. BGHZ 121, 215, 220 - Readerprinter). Denn sowohl die Vergütungspflicht als auch die Vermutungsregel setzen das Vorliegen einer entsprechenden Zweckbestimmung voraus (BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxgeräte). An einer solchen Zweckbestimmung fehlt es bei einem PC schon deshalb, weil dieser nicht geeignet ist, Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorzunehmen. Für die Frage einer analogen Anwendung der Vergütungsregelung auf Geräte oder Gerätekombinationen, die nicht für derartige Vervielfältigungen geeignet oder bestimmt sind, ist die Frage des Umfangs der nur nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässigen und daher allenfalls entsprechend § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. vergütungspflichtigen Vervielfältigungen hingegen von ausschlaggebender Bedeutung (BGHZ 174, 359 Tz. 30 - Drucker und Plotter).
[24] III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit zu deren Nachteil entschieden worden ist. Die Klage ist unter Abänderung der Entscheidung des LG auch in diesem Umfang abzuweisen. Die Revision der Klägerin ist zurückzuweisen.
[25] Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 2082645 |
BB 2008, 2245 |
BB 2008, 2693 |
NWB 2008, 3994 |
BGHR 2009, 182 |
BlPMZ 2009, 77 |
EBE/BGH 2008, 398 |
NJW-RR 2009, 274 |
CR 2009, 9 |
GRUR 2009, 53 |
AfP 2008, 603 |
AfP 2009, 427 |
MDR 2009, 158 |
WRP 2009, 80 |
ZUM 2009, 152 |
GRUR-RR 2011, 160 |
ITRB 2009, 53 |
K&R 2009, 44 |
MMR 2009, 182 |
Mitt. 2009, 45 |