Leitsatz (amtlich)

Der Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehensvertrags ist gem. §§ 767 Abs. 2, 796 Abs. 2 ZPO mit seinem nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 und 2 BGB in der bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung bestehenden Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn die Bank nach Kündigung des Darlehensvertrages ihren Rückzahlungsanspruch in einem mit dem Einspruch nicht mehr anfechtbaren Vollstreckungsbescheid tituliert hat.

 

Normenkette

ZPO § 767 Abs. 2, § 796 Abs. 2; BGB § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 in der bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung, Abs. 2 in der bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung

 

Verfahrensgang

OLG Dresden (Beschluss vom 28.06.2017; Aktenzeichen 12 U 1420/16)

LG Chemnitz (Urteil vom 09.09.2016; Aktenzeichen 6 O 33/15)

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden der Beschluss des 12. Zivilsenats des OLG Dresden vom 28.6.2017 aufgehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Chemnitz vom 9.9.2016 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als darin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Klägerin wendet sich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung der Beklagten aus einem Vollstreckungsbescheid über eine Forderung aus einem Darlehensvertrag.

Rz. 2

Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen mit der Beklagten am 22.1.2003 einen Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 145.500 EUR mit einer Laufzeit von ca. 10 Jahren und einem bis zum 31.1.2008 festen Nominalzinssatz von 8,75 % p.a. ab. Das Darlehen diente der Finanzierung einer Blockheizkraftwerk-Anlage sowie der Ablösung von zwei ebenfalls der Klägerin und ihrem Ehemann gewährten Darlehen. Bei Vertragsschluss belehrte die Beklagte die Darlehensnehmer unter Verwendung eines Formulars, das Formulierungen enthält, die der Senat mit Urteil vom 12.7.2016 (, BGHZ 211, 123 ff.) beanstandet hat.

Rz. 3

Am 18.12.2007 kündigte die Beklagte den Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs und erwirkte gegen die Klägerin einen auf den 2.9.2010 datierten Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung von 107.342,06 EUR. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.1.2015 widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags vom 22.1.2003 gerichtete Willenserklärung.

Rz. 4

Dem Begehren der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid vom 2.9.2010 für unzulässig zu erklären sowie die Beklagte zur Herausgabe des Vollstreckungsbescheids zu verurteilen und an sie vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten zu zahlen, hat das LG in der Hauptsache stattgegeben und hinsichtlich des Zahlungsbegehrens abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 5

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war. Inhaltlich ist das Urteil insoweit jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urt. v. 4.4.1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.).

I.

Rz. 6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Rz. 7

Der im Vollstreckungsbescheid titulierte Anspruch der Beklagten sei infolge des Widerrufs der Klägerin erloschen. Im Verhältnis zwischen den Streitparteien liege ein Verbraucherdarlehensvertrag vor. Das Darlehen habe zwar der Ablösung von Krediten des Ehemanns der Klägerin aus dessen selbständiger Tätigkeit sowie der Finanzierung neuer Investitionen gedient. Die Klägerin, eine Grundschullehrerin, habe den Darlehensvertrag neben ihrem Ehemann aber als Verbraucherin unterzeichnet. Der von ihr erklärte Widerruf sei nicht verfristet. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung sei unrichtig, weil sie mit der Formulierung "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" nicht eindeutig über den Fristbeginn aufkläre. Die Klägerin habe das Widerrufsrecht weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Das Widerrufsrecht sei auch nicht nach §§ 767 Abs. 2, 796 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Soweit nach materiellem Recht ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht bestehe, könne dieses nicht durch prozessuale Normen eingeschränkt werden. Solange das Widerrufsrecht nicht erloschen sei, müsse dem Verbraucher die Möglichkeit erhalten bleiben, sich jederzeit voraussetzungslos vom Vertrag zu lösen. Daher sei im Fall eines Widerrufs nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB a.F. im Rahmen des § 767 Abs. 2 ZPO auf den Zeitpunkt der Ausübung des Rechts abzustellen.

II.

Rz. 8

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.

Rz. 9

1. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt allerdings rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet angenommen, dass die Klägerin den Darlehensvertrag als Verbraucherin abgeschlossen hat, so dass ihr gem. § 495 Abs. 1 BGB das Recht zukam, ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nach § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der nach Art. 229 §§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 22 Abs. 2, 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1.8.2002 und dem 10.6.2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.) zu widerrufen (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rz. 15). Dieses Recht stand ihr auch insoweit zu, als das Berufungsgericht die Klägerin neben ihrem Ehemann nicht als echte Mitdarlehensnehmerin, sondern lediglich als Mithaftende eingestuft hat (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1996 - VIII ZR 151/95, BGHZ 133, 71, 74 f.; BGH, Urt. v. 25.2.1997 - XI ZR 49/96 WM 1997, 710). Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die der Klägerin erteilte Widerrufsbelehrung informierte mittels des Einschubs "frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rz. 18), so dass der Klägerin zunächst ein Widerrufsrecht zustand, das sie nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist grundsätzlich noch wirksam ausüben konnte.

Rz. 10

2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber angenommen, die Geltendmachung des Widerrufsrechts der Klägerin sei nicht nach §§ 767 Abs. 2, 796 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Wie die Revision zu Recht rügt, ist das Gegenteil der Fall.

Rz. 11

Die Ausübung des Widerrufsrechts ist nach §§ 767 Abs. 2, 796 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, weil die Klägerin den Widerruf am 25.1.2015 und damit erst nach Ablauf der gem. §§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO bestehenden zweiwöchigen Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid vom 2.9.2010 erklärt hat, obwohl sie die Möglichkeit und Befugnis hatte, ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung vor Ablauf der Einspruchsfrist zu widerrufen.

Rz. 12

a) Nach § 767 Abs. 2 ZPO können Einwendungen gegen einen durch Urteil festgestellten Anspruch nur dann mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden, wenn die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind, in der Einwendungen hätten geltend gemacht werden müssen. Diese Regelung gilt gem. §§ 795 Satz 1, 794 Nr. 4 ZPO auch für - wie hier - in Vollstreckungsbescheiden festgestellte Ansprüche mit der Maßgabe, dass die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides entstanden sein müssen und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können (§ 796 Abs. 2 ZPO).

Rz. 13

b) Bei Gestaltungsrechten ist zur Beantwortung der Frage, ob deren Ausübung nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist, nicht der Zeitpunkt der Gestaltungserklärung des Berechtigten maßgebend, sondern es ist auf den Zeitpunkt ihres Entstehens und der Befugnis zu ihrer Ausübung abzustellen (BGH, Urt. v. 19.11.2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 52 - zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung; v. 16.11.2005 - VIII ZR 218/04 NJW-RR 2006, 229 Rz. 14 - zur Kündigung; v. 8.5.2014 - IX ZR 118/12, BGHZ 201, 121 Rz. 17 - zur Aufrechnung; v. 17.10.2018 - VIII ZR 212/17, BGHZ 220, 78 Rz. 29 - zu § 531 ZPO im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht nach §§ 312b, 312g, 355 f. BGB). Dies gilt auch für das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 und 2 BGB a.F.

Rz. 14

aa) Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass das Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 und 2 BGB a.F. als Gestaltungsrecht konzipiert ist (BGH, Urt. v. 17.3.2004 - VIII ZR 265/03 WM 2004, 2451, 2452; v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rz. 197; v. 7.11.2017 - XI ZR 369/16 WM 2018, 45 Rz. 29; v. 17.10.2018 - VIII ZR 212/17, BGHZ 220, 77 Rz. 26; Schapp, Die Präklusion von Gestaltungsrechten nach § 767 Abs. 2 ZPO, 2011, S. 234; Fischer VuR 2004, 322, 326; Schmidt/Brinkmann in MünchKomm/ZPO, 5. Aufl., § 767 Rz. 58, 80; BeckOK/ZPO/Preuß, Stand: 1.1.2020, § 767 Rz. 47.1; Bülow in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl., § 495 BGB Rz. 168; Rohlfing, NJW 2010, 1787, 1788), da der zunächst wirksam zustande gekommene Vertrag durch den Widerruf des Verbrauchers (ex nunc) in ein Abwicklungsverhältnis umgestaltet wird (vgl. BGH, Urt. v. 17.3.2004, a.a.O.; Grüneberg in Palandt, BGB, 79. Aufl., § 355 Rz. 4). Danach tritt die materiell-rechtliche Wirkung des Widerrufs - die Umgestaltung des Darlehensvertrags in ein Abwicklungsverhältnis - zwar erst mit Abgabe der Widerrufserklärung ein. Der Grund, auf dem die umgestaltende Wirkung beruht, entsteht jedoch bereits mit dem Zeitpunkt, in dem der Verbraucher erstmals die Möglichkeit hat, sein Widerrufsrecht auszuüben, und er die Rechtslage durch Abgabe der Gestaltungserklärung zu seinen Gunsten beeinflussen kann (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 52 ff. - zur Anfechtungserklärung; v. 16.11.2005 - VIII ZR 218/04 NJW-RR 2006, 229 Rz. 16 - zur Kündigungserklärung; v. 8.5.2014 - IX ZR 118/12, BGHZ 201, 121 Rz. 17 - zur Aufrechnungserklärung). Auf diesen Zeitpunkt ist im Rahmen der Anwendung der Präklusionsreglung des § 767 Abs. 2 ZPO grundsätzlich abzustellen.

Rz. 15

bb) Entgegen einer im Schrifttum verbreiteten Ansicht (Schmidt/Brinkmann in MünchKomm/ZPO, 5. Aufl., § 767 Rz. 82; Maihold in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl., § 355 Rz. 65; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., Vor § 322 Rz. 64 a.E.; Wieczorek/Schütze/Spohnheimer, ZPO, 4. Aufl., § 767 Rz. 86; BeckOK/ZPO/Preuß, Stand: 1.1.2020, § 767 Rz. 47.1; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 355 Rz. 38; Fischer, VuR 2004, 322, 326; Schwab, JZ 2006, 170, 175; Rohlfing, NJW 2010, 1787, 1788) vermag auch der Zweck des nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 und 2 BGB a.F. bestehenden Widerrufsrechts, den Verbraucher vor einer übereilten darlehensvertraglichen Bindung zu schützen (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 79. Aufl., § 495 Rz. 1), die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu rechtfertigen.

Rz. 16

Der Verbraucher wird zwar, wenn der Darlehensgeber gegen ihn einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel erwirkt hat, in seiner Freiheit eingeschränkt, den Darlehensvertrag gem. §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 und 2 BGB a.F. zu widerrufen, weil er mit der Ausübung seines Widerrufsrechts gem. §§ 767 Abs. 2, 796 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist, wenn er hiervon nicht bereits im Vorprozess oder, wie hier, nicht innerhalb der Einspruchsfrist des §§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht hat. Diese Einschränkung der nach materiellem Recht bestehenden Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers ist jedoch aufgrund des Zwecks des § 767 Abs. 2 ZPO gerechtfertigt. Dieser besteht darin, den rechtskräftigen Vollstreckungstitel in weitem Umfang vor nachträglichen Einwendungen des Schuldners zu schützen und die Hindernisse zu begrenzen, die der Vollstreckung aus diesem Titel bereitet werden können (BGH, Urt. v. 16.2.1961 - VII ZR 191/59, BGHZ 34, 274, 280; v. 1.6.1964 - VII ZR 16/63, BGHZ 42, 37, 41; v. 16.11.2005 - VIII ZR 218/04 NJW-RR 2006, 229 Rz. 18; vgl. bereits RGZ 64, 228, 230). Dadurch soll die materielle Rechtskraft der Entscheidung abgesichert werden (BGH, Urt. v. 8.5.2014 - IX ZR 118/12, BGHZ 201, 121 Rz. 16; v. 27.11.1952 - IV ZR 57/52, NJW 1953, 345).

Rz. 17

Der durch § 767 Abs. 2 ZPO bezweckte Schutz rechtskräftiger Titel tritt insb. nicht deswegen ausnahmsweise zurück, weil der Verbraucher berechtigt ist, den Zeitpunkt der Widerrufserklärung nach seinem Belieben frei zu wählen, und das Widerrufsrecht an keine Voraussetzungen geknüpft ist (so aber Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 355 Rz. 38, § 349 Rz. 43; Schmidt/Brinkmann in MünchKomm/ZPO, 5. Aufl., § 767 Rz. 82). Denn das Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB a.F. dient nicht dem Zweck, dem Berechtigten die Freiheit einzuräumen, den Zeitpunkt der Widerrufserklärung - etwa in Abhängigkeit von der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 16.11.2005 - VIII ZR 218/04 NJW-RR 2006, 229 Rz. 19), insb. der Darlehenszinsen - zu wählen. Die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers in zeitlicher Hinsicht ist lediglich eine Nebenfolge seines Widerrufsrechts. Dessen Sinn und Zweck ist es vielmehr, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu schützen. Ihm soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsabschluss noch einmal zu überdenken (BGH, Urt. v. 23.2.2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rz. 32; v. 28.5.2013 - XI ZR 6/12 WM 2013, 1314 Rz. 24; v. 17.9.2019 - XI ZR 662/18 WM 2019, 2307 Rz. 22).

Rz. 18

cc) Auch eine etwaige Unkenntnis des Verbrauchers vom Bestehen seines Widerrufsrechts rechtfertigt es entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (Fischer, VuR 2004, 322, 326; Schwab, JZ 2006, 170, 175; Schapp, Die Präklusion von Gestaltungsrechten nach § 767 Abs. 2 ZPO, 2011, S. 249 f.) nicht, die Regelung der §§ 767 Abs. 2, 796 Abs. 2 ZPO nicht anzuwenden. Denn für die Präklusionswirkung nach diesen Vorschriften kommt es auf den Zeitpunkt der Entstehung und nicht auf den der Ausübung des Gestaltungsrechts an (BGH, Urt. v. 19.11.2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 52). Maßgebend ist danach, dass die Klägerin bis zum Ablauf der Einspruchsfrist objektiv die Möglichkeit hatte, den Widerruf zu erklären. Darauf, ob sie als Vollstreckungsschuldnerin ihre Einwendung nicht geltend machen konnte, weil sie sie nicht kannte, kommt es nicht an (st.Rspr. BGH, Urt. v. 16.2.1961 - VII ZR 191/59, BGHZ 34, 274, 279; v. 30.3.1994 - VIII ZR 132/92, BGHZ 125, 351, 353 - jeweils zur Aufrechnung; v. 19.10.2000 - IX ZR 255/99, BGHZ 145, 352, 354 - zur Forderungsabtretung und vom 19.11.2003, a.a.O., - zur Arglistanfechtung).

Rz. 19

dd) Soweit das Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung "europäische Richtlinienvorgaben" anführt, übersieht es, dass für den zwischen den Parteien am 22.1.2003 geschlossenen Darlehensvertrag unionsrechtliche Vorgaben von vornherein fehlen. Ungeachtet dessen, dass die Verbraucherkreditrichtlinien eine Präklusion von Ansprüchen aus Verbraucherdarlehensverträgen nicht regeln und für solche Regelungen damit das autonome Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten maßgebend ist, sieht die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22.12.1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. Nr. L 42 vom 12.2.1987, S. 48), die gem. Art. 29 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. Nr. L 133 vom 22.5.2008, S. 66) in ihrer berichtigten Fassung (ABl. Nr. L 207 vom 11.8.2009, S. 14) bis zum 10.6.2010 galt, zugunsten des Verbrauchers ein Widerrufsrecht nicht vor (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rz. 32; BT-Drucks. 18/7584, 146; Habersack/Schürnbrand, ZIP 2014, 749, 751).

III.

Rz. 20

Das Berufungsurteil unterliegt danach der Aufhebung (§ 562 ZPO). Es ist auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst erkennen (§ 563 Abs. 3 ZPO) und auf die von der Beklagten eingelegte Berufung die Klage insgesamt abweisen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem BGH, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13941387

BGHZ 2021, 44

BB 2020, 1602

DStR 2020, 14

NJW 2020, 2876

NJW 2020, 9

EWiR 2020, 513

NZG 2020, 5

WM 2020, 1425

WuB 2020, 506

ZIP 2020, 1455

ZIP 2020, 55

JZ 2020, 536

JZ 2020, 846

MDR 2020, 1000

Rpfleger 2020, 2

Rpfleger 2020, 676

VersR 2020, 1259

VuR 2020, 426

BKR 2020, 467

GWR 2020, 475

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