Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkludente Genehmigung einer Lastschriftabbuchung durch Verbraucher
Leitsatz (amtlich)
a) Eine konkludente Genehmigung einer Lastschriftabbuchung vom Konto eines Verbrauchers, der wiederkehrende und im Wesentlichen gleichbleibende Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen zugrunde liegen, kommt nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht.
b) Anders als bei einem Unternehmer kann die kontoführende Bank bei einem Verbraucher nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden. Bei einem Verbraucher muss vielmehr anhand konkreter Anhaltspunkte für die Bank erkennbar sein, dass der Kontoinhaber die Überprüfung vorgenommen hat. Erst dann und nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist kann sie davon ausgehen, dass er keine Einwendungen gegen die aus dem Kontoauszug ersichtlichen Buchungen erhebt.
c) In der Regel kann die Bank aber spätestens dann, wenn der Verbraucher bei monatlichen und im wesentlichen gleich hohen Lastschriftabbuchungen bereits die Mitteilung von zwei Folgeabbuchungen erhalten hat, davon ausgehen, dass in Bezug auf die mindestens zwei Monate zurückliegende Abbuchung keine Einwendungen erhoben werden.
Normenkette
BGB §§ 133, 684 S. 2
Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 22.04.2009; Aktenzeichen 5 S 292/08) |
AG Bonn (Entscheidung vom 21.10.2008; Aktenzeichen 9 C 121/08) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Bonn vom 22.4.2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerin verlangt als Treuhänderin über das Vermögen des Herrn R. K. (im Folgenden: Schuldner) von der beklagten Bank die Rückgängigmachung verschiedener im Zeitraum vom 3.7.2007 bis 3.9.2007 erfolgter Belastungsbuchungen aus Einzugsermächtigungslastschriften und Auszahlung des sich danach ergebenden Guthabensaldos sowie den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Rz. 2
Der Schuldner unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto, für das quartalsmäßige Rechnungsabschlüsse vereinbart waren. Er nutzte das Konto im Zeitraum vom 3.7.2007 bis 28.9.2007 aktiv zur Vornahme von Auszahlungen und Überweisungen. Ferner wurden in diesem Zeitraum neun Lastschrifteinzüge dem Konto belastet. Jeweils drei Lastschrifteinzüge betreffen Stromrechnungen und Versicherungsbeiträge, zwei betreffen Telefongebühren und eine die Forderung einer Vertriebsgesellschaft. Die Beklagte übersandte dem Schuldner zwischen dem 3.7.2007 und dem 1.10.2007 Tageskontoauszüge, die die Auszahlungen, Überweisungen und die Lastschriften auswiesen.
Rz. 3
Mit Beschluss des AG K. vom 1.10.2007 wurde die Klägerin zur Treuhänderin über das Vermögen des Schuldners bestellt. Unter dem 26.10.2007 widersprach die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin sämtlichen Lastschriften bis zur Insolvenzeröffnung und forderte die Beklagte auf, die Lastschriftbeträge an sie auszuzahlen. Dem kam die Beklagte u.a. hinsichtlich der streitgegenständlichen Lastschriften nicht nach.
Rz. 4
Das AG hat die Klage, mit der die Klägerin ursprünglich 1.281,11 EUR geltend gemacht hatte und die sie nach der mündlichen Verhandlung in Höhe eines Teilbetrages von 410,97 EUR zurückgenommen hat, insgesamt abgewiesen, da der Schuldner die streitgegenständlichen Lastschriften konkludent bereits vor dem Widerspruch durch die Klägerin genehmigt habe. Das Berufungsgericht hat das Urteil des AG aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 870,14 EUR und vorgerichtlicher Kosten i.H.v. 120,67 EUR jeweils zzgl. Zinsen verurteilt und die Klage wegen weitergehend geltend gemachter vorgerichtlicher Kosten abgewiesen.
Rz. 5
Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Rz. 7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt: Die Klägerin habe die streitgegenständlichen Lastschriften wirksam widerrufen. Der Schuldner habe die Lastschriftbuchungen nicht konkludent genehmigt. Weder sein Schweigen auf die Zusendung der Kontoauszüge noch die fortgesetzte Kontonutzung könnten als konkludente Genehmigung interpretiert werden.
II.
Rz. 8
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mangels ausreichender Feststellungen zum Fehlen einer konkludenten Genehmigung der Lastschriftbuchungen durch den Schuldner bzw. zu deren Befriedigung aus dem Schonvermögen des Schuldners kann ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte derzeit nicht bejaht werden.
Rz. 9
1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass auf der Grundlage der für die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriftbuchungen vor der Genehmigung durch den Schuldner nicht insolvenzfest waren. Wenngleich ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, so ist er doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er solchen Belastungsbuchungen widerspricht, die noch nicht genehmigt sind (vgl. BGH, Urt. v. 20.7.2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rz. 11; v. 26.10.2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rz. 11; v. 23.11.2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rz. 13; v. 25.1.2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rz. 11; v. 22.2.2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rz. 11; v. 1.3.2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rz. 11).
Rz. 10
2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich aber eine konkludente Genehmigung durch den Schuldner nicht verneinen.
Rz. 11
a) Eine konkludente Genehmigung kommt nach der neueren, nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Rechtsprechung des BGH insb. dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder zum Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt, die der Kontoinhaber in der Vergangenheit bereits einmal genehmigt hat. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzugs, der sich im Rahmen des bereits Genehmigten bewegt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben. Eine solche Annahme ist vor allem deshalb gerechtfertigt, weil die Zahlstelle beim Einzugsermächtigungsverfahren in der derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung zwar einerseits - für den Kontoinhaber erkennbar - auf seine rechtsgeschäftliche Genehmigungserklärung angewiesen ist, um die Buchung wirksam werden zu lassen, das Verfahren aber andererseits darauf ausgelegt ist, dass der Kontoinhaber keine ausdrückliche Erklärung abgibt. In einer solchen Situation sind an eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto im unternehmerischen Geschäftsverkehr geführt wird. In diesem Fall kann die Zahlstelle damit rechnen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden (vgl. BGH, Urt. v. 20.7.2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rz. 48; v. 26.10.2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rz. 21; v. 23.11.2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rz. 16; v. 25.1.2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rz. 20; v. 1.3.2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rz. 13; auch BGH, Urt. v. 30.9.2010 - IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rz. 13 f.).
Rz. 12
Gleiches gilt im Grundsatz auch bei Lastschriftabbuchungen vom Konto eines Verbrauchers, denen wiederkehrende und im Wesentlichen gleichbleibende Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen zugrunde liegen. Wie bei einem Unternehmer ist bei einem Verbraucher für eine konkludente Genehmigung zunächst erforderlich, dass der Kontoinhaber den die Belastungsbuchung ausweisenden Kontoauszug bzw. eine entsprechende elektronische Kontomitteilung erhalten hat. Wie bei einem Unternehmer kommt es auch bei einem Verbraucher auf die Umstände des Einzelfalls an, um die Frage beantworten zu können, ab welchem Zeitraum nach Erhalt des Kontoauszugs bzw. der Kontomitteilung die kontoführende Bank von einer konkludenten Genehmigung der daraus ersichtlichen Lastschriftabbuchungen ausgehen kann. Anders als bei einem Unternehmer kann die kontoführende Bank aber bei einem Verbraucher nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden. Bei einem Verbraucher muss vielmehr anhand konkreter Anhaltspunkte für die Bank erkennbar sein, dass der Kontoinhaber die Überprüfung vorgenommen hat. Erst dann und nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist kann sie davon ausgehen, dass er keine Einwendungen gegen die aus dem Kontoauszug ersichtlichen Buchungen erhebt. In der Regel kann die Bank aber spätestens dann, wenn der Verbraucher bei monatlichen und im wesentlichen gleich hohen Lastschriftabbuchungen bereits Kontoauszüge über bzw. die Mitteilung von zwei Folgeabbuchungen erhalten hat, davon ausgehen, dass in Bezug auf die mindestens zwei Monate zurückliegende Abbuchung keine Einwendungen erhoben werden.
Rz. 13
b) Nach diesen Grundsätzen kommt vorliegend eine konkludente Genehmigung der streitgegenständlichen Lastschriftbuchungen durch den Schuldner in Betracht, weil es sich bei den streitgegenständlichen Forderungen zumindest überwiegend ersichtlich um solche aus Dauerschuldverhältnissen handelt. Dem hat das Berufungsgericht zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen. Bei Vorliegen der oben (unter 2. a) genannten - vom Berufungsgericht nach Zurückverweisung noch festzustellenden - Umstände liegt eine konkludente Genehmigung des Kontoinhabers nach dem durch normative Auslegung zu ermittelnden objektiven Erklärungswert seines Verhaltens vor (BGH, Urt. v. 1.3.2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rz. 14 m.w.N.).
III.
Rz. 14
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird nach ggf. ergänzendem Vortrag der Parteien die fehlenden Feststellungen zu einer konkludenten Genehmigung zu treffen haben. Dabei weist der Senat darauf hin, dass auch bei einem Verbraucher eine konkludente Genehmigung nach den Umständen des Einzelfalls gegeben sein kann, wenn in Kenntnis erfolgter Abbuchungen zeitnah durch konkrete Einzahlungen oder Überweisungen eine Kontodeckung für weitere Dispositionen sichergestellt wird (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rz. 23; v. 23.11.2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rz. 20; v. 25.1.2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rz. 21; v. 22.2.2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rz. 24 f.).
Rz. 15
Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, dass alle oder einzelne Lastschriftbuchungen nicht vom Schuldner genehmigt worden sind, wird es zu klären haben, ob dem Lastschriftwiderspruch entgegensteht, dass die betroffenen Abbuchungen aus dem Schonvermögen des Schuldners befriedigt worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 20.7.2010 - IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rz. 13 ff.).
Fundstellen
Haufe-Index 2712717 |
BB 2011, 1794 |
DB 2011, 1572 |
DB 2011, 8 |
NJW 2011, 2499 |
NJW 2011, 6 |
NWB 2011, 2441 |
EBE/BGH 2011, 220 |
EWiR 2011, 493 |
JurBüro 2011, 610 |
StuB 2011, 728 |
WM 2011, 1267 |
WuB 2011, 635 |
ZAP 2011, 1026 |
ZIP 2011, 1252 |
DZWir 2011, 381 |
MDR 2011, 868 |
NZI 2011, 693 |
VuR 2011, 384 |
WuM 2011, 428 |
ZInsO 2011, 1308 |
ZInsO 2012, 1144 |
GWR 2011, 338 |
Info M 2011, 447 |
InsbürO 2011, 352 |
NJW-Spezial 2011, 567 |
NWB direkt 2011, 793 |
ZBB 2011, 291 |
ZGS 2011, 341 |
Kreditwesen 2011, 953 |