Leitsatz (amtlich)

a) Bei einem Feststellungsurteil über regelmäßig wiederkehrende Leistungen, das ganz allgemein die Ersatzpflicht des Schädigers ausspricht, unterliegen der dreißigjährigen Verjährung des § 218 Abs. 1 BGB alle Ansprüche, die bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft fällig geworden sind, einer kürzeren Verjährung (§ 218 Abs. 2 BGB) die danach fällig werdenden.

b) An die Stelle von Lohnansprüchen tretende Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung eines dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis fernstehenden Dritten verjähren nicht nach § 196 Abs. 1 Nr. 8, 9 BGB in zwei Jahren, sondern gemäß § 197 BGB in vier Jahren.

 

Normenkette

BGB § 196 Abs. 1 Nrn. 8-9, §§ 197, 218

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth

OLG Nürnberg

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. Juli 1987 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als der Anspruch des Klägers auf Ersatz von Verdienstentgang für die Zeit vom 1. Mai 1977 bis 28. Februar 1978 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger erlitt am 4. Oktober 1971 einen Verkehrsunfall, bei dem er erheblich verletzt wurde. Er beauftragte den Beklagten mit der Durchsetzung seiner Ansprüche. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Mai 1977 wurde festgestellt, daß der Schädiger und dessen Versicherer verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger allen künftig aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen öffentlichen Versicherungsträger übergegangen ist oder übergehen wird. Erstmals mit Schreiben vom 17. Januar 1985 forderte der Beklagte den Versicherer auf, dem Kläger Verdienstausfall für die Zeit von Mai 1977 bis Dezember 1980 in Höhe von 49.013,– DM zu ersetzen. Der Versicherer lehnte mit Schreiben vom 25. Januar 1985 jegliche Zahlung unter anderem deshalb ab, weil die Ansprüche verjährt seien. Am 13. Januar 1986 nahm der Kläger anderweitige anwaltliche Hilfe in Anspruch.

Mit der im Juli 1986 erhobenen Klage begehrt der Kläger, den Beklagten zur Zahlung von 49.013,– DM nebst 4% Zinsen seit dem 6. Juni 1986 zu verurteilen, weil er den Anspruch gegen den Schädiger und dessen Versicherer auf Ersatz des in der Zeit von Mai 1977 bis Dezember 1980 erlittenen Verdienstausfalls schuldhaft habe verjähren lassen. Der Beklagte hat den Anspruch nach Grund und Höhe bestritten und sich auf Verjährung berufen.

Das Landgericht hat den Anspruch für die Monate Juni 1977 bis Dezember 1980, nicht jedoch für Mai 1977 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers den Klageanspruch auch für Mai 1977 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, soweit der Kläger Ersatz des Verdienstausfalls für Mai 1977 bis Mai 1980 verlangt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet, soweit die Klage wegen eines Verdienstausfalls in der Zeit vom 1. März 1978 bis 31. Mai 1980 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Wegen des für Mai 1977 bis Februar 1978 geltend gemachten Schadensersatzanspruchs führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger sei durch Schlechterfüllung des zwischen den Parteien geschlossenen Anwaltsvertrages ein Schaden in Höhe des Verdienstausfalls in der Zeit von Mai 1977 bis Dezember 1980 entstanden, weil der Beklagte die Verjährung des Anspruchs gegen den Schädiger und dessen Versicherer nicht verhindert habe. Es stehe fest, daß der Kläger jedenfalls im Jahre 1980 unfallbedingten Verdienstausfall erlitten habe, so daß „dem Grunde nach ein Verdienstausfall innerhalb der vom Kläger verfahrensgegenständlich gemachten Zeit gegeben” sei. Eine Differenzierung nach einzelnen Monaten sei in einem Grundurteil nicht erforderlich. Auch dem von dem Beklagten erhobenen Mitverschuldenseinwand sei erst im folgenden Höheverfahren nachzugehen, weil ein dem Kläger zur Last fallendes Mitverschulden nur zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung der Schadenshaftung führen könne. Auf Verjährung des dem Kläger gegen den Beklagten zustehenden Schadensersatzanspruchs könne dieser sich nicht mit Erfolg berufen. Wegen eines von Juni bis Dezember 1980 entstandenen Verdienstausfalls stehe dem Kläger ein unverjährter Primäranspruch, wegen Verdienstausfalls in der Zeit von Januar 1979 bis Mai 1980 ein unverjährter Sekundäranspruch zu. Dem mit Verdienstausfall in den Monaten Mai 1977 bis Dezember 1978 begründeten Schadensersatzanspruch könne der Beklagte die Einrede der Verjährung wegen Rechtsmißbrauchs nicht entgegensetzen.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die prozessualen Voraussetzungen für den Erlaß eines Grundurteils bejaht (vgl. BGH, Urt. v. 17. Dezember 1987 – IX ZR 41/86, WM 1988, 382, 384). Insoweit erhebt die Revision keine Rüge.

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger sei durch das Verhalten des Beklagten ein Schaden entstanden, weil er den Eintritt der Verjährung eines dem Kläger zustehenden Anspruchs auf Ersatz von Verdienstausfall für die Monate Mai 1977 bis Mai 1980 nicht verhindert habe, ist für die Zeit ab 1. März 1978 nicht zu beanstanden, begegnet jedoch für Mai 1977 bis zu diesem Zeitpunkt durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Die Ansprüche des Klägers gegen Schädiger und Versicherer unterlagen entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung nicht der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB. Das Berufungsgericht hat die Vorschriften des § 218 BGB nicht beachtet. Danach verjährt ein rechtskräftig festgestellter Anspruch in 30 Jahren, auch wenn er an sich einer kürzeren Verjährung unterliegt (Abs. 1 Satz 1). Betrifft die Feststellung regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen, bleibt es bei der für solche Ansprüche maßgebenden kürzeren Verjährungsfrist (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der ganz überwiegenden Meinung des Schrifttums fällt unter § 218 BGB auch ein Feststellungsurteil, das nur ganz allgemein die Ersatzpflicht des Schädigers ausspricht. Im Umfang seiner Rechtskraft wird die Frist des § 852 Abs. 1 BGB durch die in § 218 BGB bestimmten Verjährungsfristen verdrängt (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1980 – VI ZR 188/78, VersR 1980, 927; MünchKomm/von Feldmann, BGB 2. Aufl. § 218 Rdnr. 3 ff.; Münzberg, NJW 1960, 1605; Soergel/Walter, BGB 12. Aufl. § 218 Rdnr. 3; Weimar, JR 1970, 137; a.A. soweit ersichtlich nur Wurz, NJW 1960, 470 f., 1606).

b) Bei dem Anspruch des Klägers gegen den Schädiger und dessen Versicherer auf Ersatz von Verdienstausfall handelt es sich um einen Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinn von § 218 Abs. 2, § 197 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1980 a.a.O.; OLG Bamberg VersR 1980, 852, 853; Soergel/Walter a.a.O. § 218 Rdnr. 3; Staudinger/Dilcher, BGB 12. Aufl. § 197 Rdnr. 8; § 218 Rdnr. 15). Der Anspruch war von vornherein und seiner Natur nach auf Leistungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 1957 – II ZR 12/56, VersR 1957, 450, 451; BGHZ 98, 174, 182). Dies folgt daraus, daß Schadensersatz für Verdienstausfall gemäß §§ 842, 843 Abs. 1, 2 in Verbindung mit § 760 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB in Form einer vierteljährlich vorauszuzahlenden Rente zu leisten ist. Daß die Höhe des Verdienstausfalls schwanken und für einzelne Monate gänzlich entfallen kann, steht der Annahme eines Anspruchs auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen nicht entgegen (vgl. BGHZ 28, 144, 150 f.; 80, 357 f.; BGB-RGRK/Johannsen, 12. Aufl. § 197 Rdnr. 7).

c) Die Einzelansprüche des Klägers unterliegen der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB, auch wenn die Lohnansprüche, deren Ausfall sie ersetzen sollen, gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 8 oder 9 BGB in zwei Jahren verjähren. Dem steht nicht entgegen, daß § 196 Abs. 1 BGB nach allgemeiner Meinung (vgl. etwa Soergel/Walter a.a.O. § 195 Rdnr. 12; Staudinger/Dilcher a.a.O. § 195 Rdnr. 6 f., 15 ff.; § 196 Rdnr. 3) nicht nur auf Erfüllungsansprüche, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch auf andere vertragliche und außervertragliche Ansprüche angewandt wird wie auf Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. BGHZ 32, 13, 15; 48, 125, 127; auch BGHZ 47, 370, 374 ff.), aus § 122 Abs. 1, § 307 BGB (vgl. BGHZ 49, 77, 83), aus Verschulden bei Vertragsschluß (BGHZ 49, 77, 83; 57, 191, 196 ff.) und aus § 179 BGB (BGHZ 73, 266, 269). Die Anwendung des § 196 BGB auf andere als Erfüllungsansprüche setzt voraus, daß sie wirtschaftlich an die Stelle des Erfüllungsanspruchs aus einem primären Leistungsverhältnis treten (vgl. MünchKomm/von Feldmann a.a.O. § 195 Rdnr. 17; Soergel/Walter a.a.O. § 195 Rdnr. 12) und daß zwischen dem Erfüllungsanspruch und den sonstigen Ansprüchen trotz ihres unterschiedlichen Rechtsgrundes eine enge Verknüpfung besteht (vgl. BGHZ 87, 27, 36 f.). An einer derartigen Sachnähe fehlt es jedenfalls dann, wenn an die Stelle von Lohnansprüchen Ersatzansprüche treten, die ihren Grund in der unerlaubten Handlung eines dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis fernstehenden Dritten haben. Ob die Frist des § 196 Abs. 1 BGB auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung allgemein nicht anzuwenden ist (so RAG ArbRSamml. 26, v. 1936, 13, 15 und Soergel/Walter a.a.O. § 196 Rdnr. 49), bedarf hier keiner Entscheidung.

d) Gemäß § 218 Abs. 2 BGB bewendet es bei der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB nur wegen der „erst künftig fällig werdenden Leistungen”. Damit sind – wie § 218 Abs. 1 BGB deutlich macht (vgl. auch § 211 Abs. 1 BGB) – solche Leistungen gemeint, die nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Urteils, das den Anspruch feststellt, fällig werden (MünchKomm/von Feldmann a.a.O. § 218 Rdnr. 9; Palandt/Heinrichs, BGB 47. Aufl. § 218 Anm. 1c; Staudinger/Dilcher a.a.O. § 218 Rdnr. 9; vgl. auch Motive I 338; RGZ 70, 68 f.; RG JW 1905, 335 f.).

Wann das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Mai 1977 rechtskräftig wurde, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; es ist auch anderweitig nicht ersichtlich. Insbesondere läßt sich den Akten des damaligen Rechtsstreits der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, weil sie nicht mehr vollständig sind und Urkunden über die Zustellung des Urteils nicht enthalten. Gemäß § 516 ZPO in der bis zum 30. Juni 1977 geltenden Fassung trat die Rechtskraft spätestens sechs Monate nach Verkündung, das heißt – da der 26. November 1977 ein Samstag war – mit Ablauf des 28. November 1977 ein (§§ 222 ZPO, 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Dieses Datum ist im Revisionsverfahren zu Lasten des Klägers als Revisionsbeklagten zugrundezulegen. Für alle bis zur Rechtskraft des Urteils fällig gewordenen Ansprüche gilt die 30-jährige Verjährungsfrist des § 218 Abs. 1 BGB, so daß diese Ansprüche – soweit sie von dem Urteil erfaßt werden -grundsätzlich noch gegen den Schädiger und dessen Versicherer durchgesetzt werden können, dem Kläger also insoweit ein Schaden, für den der Beklagte wegen Versäumung der Verjährungsfrist aufzukommen hätte, nicht entstanden ist.

e) Wann die Einzelansprüche des Klägers gegen Schädiger und Versicherer jeweils fällig wurden, hat das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus verständlicherweise – nicht geprüft. Dies wird unter Beachtung von BGHZ 97, 52, 54 f. nachzuholen sein. In dem für den Beklagten günstigsten Fall waren bei Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 26. Mai 1977 bereits die Ansprüche für Mai 1977 bis 28. Februar 1978 fällig. Das träfe dann zu, wenn die vierteljährlich im voraus zu zahlenden Renten jeweils am 28. Februar, 28. Mai, 28. August und 28. November 1977 fällig geworden wären. Der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB unterlägen dann lediglich Ansprüche für die Zeit ab 1. März 1978; diese sind auf jeden Fall nach Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsurteils fällig geworden.

Soweit das Berufungsgericht dem Kläger Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall bis zum 28. Februar 1978 dem Grunde nach zugesprochen hat, ist das Berufungsurteil mithin aufzuheben.

f) Gemäß §§ 198, 201 BGB verjährten in den Jahren 1978 bis 1980 fällig gewordene Ansprüche jeweils vier Jahre nach dem Schlusse des Jahres, in welchem sie „entstanden”, das heißt auch fällig wurden (vgl. dazu BGHZ 53, 222, 225; 60, 98, 100; BGH, Urt. v. 9. Oktober 1986 – VII ZR 249/85, BGHR BGB § 198 Satz 1 – Werklohn 1). Nach Ablauf des 31. Dezember 1984 waren solche Ansprüche gegen Schädiger und Versicherer mithin nicht mehr durchsetzbar.

g) Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß der Beklagte gehalten war, es nicht zum Eintritt der Verjährung kommen zu lassen, daß er schuldhaft gegen diese Pflicht verstoßen und dem Kläger grundsätzlich den dadurch eingetretenen Schaden zu ersetzen hat. Bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt hätte der Beklagte erkennen können und müssen, daß für die dem Kläger zustehenden Ansprüche auf Verdienstausfall die kurze Verjährungsfrist des § 197 BGB gilt. Zumindest hätte er mit einer solchen Möglichkeit rechnen und deshalb entsprechend seiner Pflicht zur Beschreitung des „sichersten” Weges (vgl. BGH, Urt. v. 31. Oktober 1985 – IX ZR 175/84, VersR 1986, 297) dafür sorgen müssen, daß ein Eintritt dieser Verjährung verhindert wurde. Dies wird auch von der Revision grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen.

h) Auf Verjährung kann der Beklagte sich wegen solcher Ansprüche des Klägers gegen Schädiger und Versicherer, die im Jahre 1978 und später fällig wurden, nicht mit Erfolg berufen.

aa) Soweit Fälligkeit im Laufe der Jahre 1979 und 1980 eintrat, waren die Ansprüche mit Ablauf der Jahre 1983 und 1984 verjährt. Von diesen Zeitpunkten an lief die dreijährige Verjährungsfrist des § 51, 1. Alt. BRAO (BGH, Urt. v. 1. Oktober 1987 – IX ZR 202/86, WM 1988, 127, 128), weil das Mandat des Beklagten über die Jahre 1983 und 1984 hinaus bestand (vgl. BGHZ 94, 380, 390). Sie wurde gemäß § 209 Abs. 1 BGB durch die Klageerhebung im Juli 1986 unterbrochen.

bb) Wegen der im Jahre 1978 fällig gewordenen und Ende 1982 verjährten Ansprüche steht dem Kläger ein sogenannter sekundärer Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu. Aufgrund des Schreibens der Versicherung vom 25. Januar 1985, in welchem diese sich auf die Verjährung der Ansprüche des Klägers berief, hatte der Beklagte – wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt – Anlaß zu prüfen, ob diese Verjährungseinrede mit Recht erhoben wurde und ob er dem Kläger in diesem Fall schuldhaft einen Schaden zugefügt hatte, so daß er einem Regreßanspruch (sogenannter Primäranspruch) des Klägers ausgesetzt war (vgl. BGHZ 94, 380, 386 f.). Dies hätte er bei der von ihm zu erwartenden sorgfältigen Prüfung erkennen können und müssen, so daß er gehalten war, den Kläger, der im Jahre 1985 noch keine anderen Anwälte eingeschaltet hatte, auf den Primäranspruch und die kurze Verjährungsfrist des § 51 BRAO so rechtzeitig hinzuweisen, daß eine Unterbrechung der Verjährung möglich gewesen wäre (vgl. BGHZ 94, 380, 386, 390 f.). Gegen diese Pflicht hat der Beklagte, dem die langjährige Rechtsprechung zu diesen Fragen bekannt sein mußte, schuldhaft verstoßen. Er hat sich damit erneut schadensersatzpflichtig gemacht. Nach § 249 BGB hat er den Kläger so zu stellen, wie er stünde, wenn er richtig beraten worden wäre. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist davon auszugehen, daß der Kläger dann die Frist für die mit Ablauf des Jahres 1985 eingetretene Verjährung des Primäranspruchs nicht hätte verstreichen lassen (BGH, Urt. v. 11. Juli 1985 – IX ZR 11/85, WM 1985, 1035; Urt. v. 18. September 1986 – IX ZR 204/85, ZIP 1986, 1573, 1574). Anhaltspunkte, die einen anderen Verlauf der Dinge nahelegen könnten, sind nicht vorgetragen. Mithin hat der Beklagte den Kläger so zu stellen, als wäre der Primäranspruch nicht verjährt (vgl. BGHZ 94, 380, 385). Die dreijährige Verjährungsfrist für den Sekundäranspruch, die gemäß § 51, 1. Alt. BRAO mit dem Eintritt des Schadens, das heißt mit der Vollendung der Verjährung des Primäranspruchs begann (BGHZ 94, 380, 390), wurde ebenfalls gemäß § 209 Abs. 1 BGB durch die Klageerhebung im Juli 1986 unterbrochen.

3. Im Umfang der Aufhebung – das heißt wegen eines in der Zeit von Mai 1977 bis 28. Februar 1978 erlittenen Verdienstausfalls – ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

a) Dieses wird zu klären haben, wann das Urteil vom 26. Mai 1977 rechtskräftig geworden ist und welche Ansprüche des Klägers gegen Schädiger und Versicherer danach fällig geworden und infolge schuldhaften Verhaltens des Beklagten verjährt sind.

b) Wegen solcher im Jahre 1977 fällig gewordenen Ansprüche, die nicht gemäß § 218 Abs. 1 BGB einer 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen und daher gemäß §§ 197, 198, 201, 218 Abs. 2 BGB mit Ablauf des Jahres 1981 verjährten, steht dem Kläger allenfalls ein Ende 1984 verjährter primärer Regreßanspruch gegen den Beklagten zu. Eine Sekundärhaftung konnte insoweit nicht entstehen, weil der Beklagte erstmals nach Erhalt des Schreibens der Versicherung vom 25. Januar 1985, mithin erst nach einer Verjährung des Primäranspruchs, Anlaß hatte zu prüfen, ob er einem Schadensersatzanspruch des Klägers ausgesetzt sei (vgl. BGHZ 94, 380, 391).

c) Das Berufungsgericht hat den Rechtsmißbrauch einer Berufung des Beklagten auf Verjährung damit begründet, er habe den Kläger trotz seiner wiederholten Erklärungen nach Erlaß des Urteils vom 26. Mai 1977, er benötige dringend Schadensersatz, immer wieder vertröstet. Obwohl er die für die Berechnung des Verdienstausfalls notwendigen Auskünfte im Oktober 1979 erhalten habe, sei er nicht an den Haftpflichtversicherer herangetreten, sondern habe den Kläger mit dem unzutreffenden Hinweis, Verzögerungen seien bei gegnerischen Versicherungen immer wieder festzustellen, wiederholt zu Unrecht beruhigt und so dessen Vertrauen in eine ordnungsgemäße Erfüllung des übernommenen Auftrags gröblich enttäuscht. Wollte man dem Beklagten die Einrede der Verjährung zugestehen, so würden gerade unerfahrene Mandanten, die im Vertrauen darauf, daß ihre Rechtsangelegenheit in guten Händen sei, nicht dauernd auf Erledigung drängten und einen Anwaltswechsel deshalb auch nur schwer vornähmen, in eine unangemessen ungünstige Situation gebracht.

Mit dieser Begründung läßt sich ein in der Erhebung der Verjährungseinrede liegender Verstoß des Beklagten gegen Treu und Glauben nicht bejahen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebietet es der Zweck der Verjährungsregelung des § 51 BRAO, strenge Maßstäbe anzulegen und den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nur gegenüber einem wirklich groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen zu lassen, etwa wenn der Verpflichtete den Berechtigten durch sein Verhalten von rechtzeitiger Klageerhebung abgehalten oder ihn nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlaßt hat, es werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seines Anspruchs zu erreichen sein (vgl. BGH, Urt. v. 1. Oktober 1987 a.a.O.; Urt. v. 21. Januar 1988 – IX ZR 65/87, WM 1988, 629, 632). Ein derartiges Verhalten des Beklagten steht hier nach den wiedergebenen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht in Rede. Er hat den Kläger nicht davon abgehalten, Ansprüche gegen ihn – Beklagten – geltend zu machen. Den Ausführungen des Berufungsgerichts sind aber auch keine bestimmten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß der Beklagte den Kläger durch konkrete Hinweise in den Glauben versetzte, ein Anspruch gegen den Schädiger und dessen Versicherer werde sich ohne gerichtliche Hilfe durchsetzen lassen.

Ein Verstoß gegen Treu und Glauben könnte dem Beklagten allenfalls deshalb zur Last fallen, weil er – wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang dargelegt hat – dem Kläger in der ersten Hälfte des Jahres 1984 wahrheitswidrig erklärte, er habe die Schadensersatzansprüche dem Versicherer gegenüber beziffert. Voraussetzung wäre, daß der Beklagte den Kläger damit von der Durchsetzung eines Regreßanspruchs abgehalten hätte. Dazu hat das Berufungsgericht Feststellungen nicht getroffen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 609771

NJW-RR 1989, 215

ZIP 1988, 1570

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