Leitsatz (amtlich)
Gemäß § 76c Abs. 1 Satz 1 DRiG kann Teilzeitbeschäftigung von Richtern nur durch förmliches Gesetz vorgesehen werden; dies gilt nach § 76c Abs. 1 Satz 2 DRiG auch für Teilzeitbeschäftigung, bei welcher nach einer im Voraus festgelegten Abfolge Phasen einer vollen dienstlichen Inanspruchnahme mit Phasen einer vollständigen oder teilweisen Freistellung vom regelmäßigen Dienst wechseln (sog. Blockmodell oder Sabbatjahr).
Normenkette
DRiG § 76c Abs. 1 Fassung: 1998-07-23
Verfahrensgang
LG Schwerin (Urteil vom 28.03.2008; Aktenzeichen DG 1/06) |
Tenor
Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des Richterdienstgerichts bei dem LG Schwerin vom 28.3.2008 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Antragstellerin ist Richterin am und hat dort zugleich das Amt der ständigen Vertreterin des Direktors inne.
Rz. 2
Sie beantragte am 26.1.2006, ihr eine auf drei Jahre verteilte Teilzeitbeschäftigung zu gewähren, bei der sie zunächst ihre richterliche Tätigkeit für zwei Jahre als Vollzeittätigkeit ausüben und sodann während des dritten Jahres insgesamt freigestellt würde (sog. Sabbatjahr oder Blockmodell). Der Antragsgegner lehnte dies mit Bescheid vom 28.2.2006 mit der Begründung ab, das Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern sehe eine Teilzeitbeschäftigung in dieser Form nicht vor, ein Rückgriff auf beamtenrechtliche Regelungen scheide aus. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Antragstellerin hatte keinen Erfolg.
Rz. 3
Mit ihrer vor dem Richterdienstgericht erhobenen Klage hat die Antragstellerin die Aufhebung der vorausgegangenen Bescheide begehrt sowie die Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung der beantragten Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell. Sie beruft sich darauf, das Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern enthalte insoweit keine abschließende Regelung. § 8b LRiG M-V, dessen Voraussetzungen die Antragstellerin erfülle, enthalte den Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Hinsichtlich der Art der Gewährung der Teilzeitbeschäftigung sei die Norm unvollständig. Zur Schließung der Lücke seien gem. § 3 LRiG M-V die beamtenrechtlichen Regelungen, und damit insb. § 4 Abs. 2 Arbeitszeitverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden: AZVO M-V), der als mögliche Art der Teilzeitbeschäftigung das Blockmodell regele, heranzuziehen. Dem stehe die rahmengesetzliche Regelung des § 76c Abs. 1 DRiG nicht entgegen. Dort werde zwar in Satz 1 verlangt, dass Teilzeitbeschäftigung nur durch förmliches Gesetz vorgesehen werden könne. Dem sei aber durch § 8b LRiG M-V Rechnung getragen. Das "Wie" der Teilzeitbeschäftigung i.S.d. § 76c Abs. 1 Satz 2 DRiG könne hingegen auch durch Rechtsverordnung geregelt werden, wie in § 4 Abs. 2 AZVO M-V geschehen. Nur durch diese Sicht werde dem erklärten Willen des Landesgesetzgebers nach einer möglichst weitgehenden Gleichbehandlung von Richtern und Beamten Rechnung getragen. Der Antragsgegner ist dem entgegen getreten und hat ergänzend geltend gemacht, bei Inanspruchnahme des beantragten Sabbatjahrs durch die Antragstellerin könne sich bei dem AG eine schwerwiegende Beeinträchtigung dienstlicher Belange ergeben, da der Direktor des AG, dessen ständige Vertreterin die Antragstellerin sei, mit Ablauf des 31.3.2010 in den Ruhestand trete.
Rz. 4
Das Richterdienstgericht bei dem LG Schwerin hat den Antragsgegner unter Aufhebung der vorangegangenen Bescheide antragsgemäß dazu verpflichtet, das beantragte Sabbatjahr zu bewilligen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 5
Der Bescheid des Antragsgegners vom 28.2.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.6.2006 sei rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihren Rechten. Sie habe einen Anspruch auf Gewährung der von ihr beantragten Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell. Der Anspruch folge aus § 3, § 8b Abs. 1 LRiG M-V i.V.m. § 79 LBG M-V i.V.m. § 4 Abs. 2 AZVO M-V. § 8b Abs. 1 LRiG M-V, der für die Richter in Mecklenburg-Vorpommern eine voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung vorsehe, schließe nicht aus, dass diese - wie von der Antragstellerin beantragt - in Form des Blockmodells gewährt werde. Nach den rahmenrechtlichen Vorgaben des § 76c DRiG sei die Möglichkeit der Einführung des Sabbatjahrs für Richter eröffnet worden. Das Land Mecklenburg-Vorpommern habe hiervon in der Weise Gebrauch gemacht, dass in § 8b Abs. 1 LRiG M-V die Möglichkeit einer "voraussetzungslosen" Teilzeitbeschäftigung für Richter aufgenommen worden sei. Zwar sei dies ohne eine entsprechende Regelung hinsichtlich der Rechtsfolgenseite wie sie in § 76c Abs. 1 Satz 2 DRiG ermöglicht werde, geschehen. Hiermit habe sich der Landesgesetzgeber aber ausweislich der Gesetzesmaterialien nicht gegen das Sabbatjahr für Richter ausgesprochen, sondern lediglich zunächst von einer solchen Regelung abgesehen, um einen Gleichlauf mit den beamtenrechtlichen Vorschriften zu erreichen, die seinerzeit ein Blockmodell noch nicht vorsahen. Nachdem dieses Modell aber nun gem. § 79 Abs. 1 LBG M-V i.V.m. § 4 Abs. 2 AZVO M-V für die Beamten eingeführt worden sei, eröffne § 8b Abs. 1 LRiG M-V einen Anspruch auch für Richter in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften (§ 3 LRiG M-V). Auch angesichts der in § 76c Abs. 1 Satz 1 DRiG enthaltenen Rahmenvorschrift, die eine gesetzliche Regelung durch den Landesgesetzgeber fordere, sei die in § 4 Abs. 2 AZVO M-V getroffene Regelung ausreichend als Rechtsgrundlage. § 76c Abs. 1 Satz 2 DRiG lasse auch eine Regelung durch Rechtsverordnung zu. Dienstliche Gründe, die einer Teilzeitbeschäftigung der Klägerin im Blockmodell zwingend entgegen stünden, seien nicht erkennbar.
Rz. 6
Nachdem der Antragsgegner gegen dieses Urteil die vom Richterdienstgericht zugelassene Revision eingelegt hat, wegen deren Begründung auf den Schriftsatz vom 29.9.2008 Bezug genommen wird, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27.4.2009 ihren Antrag auf Bewilligung des Sabbatjahres zurückgenommen. Zur Begründung hat sie sich darauf berufen, sie werde mit Rücksicht darauf, dass sie voraussichtlich innerhalb der nächsten ein bis fünf Jahre ihre Mutter pflegerisch betreuen müsse, zunächst keine Gelegenheit mehr zu einem längerfristigen Auslandsaufenthalt haben. Da zu erwarten stehe, dass der Antragsgegner auch für den künftigen Fall eines neuerlichen Antrags dieselbe Auffassung wie jetzt vertrete, erstrebe sie aber auch weiter eine Klärung der vom Richterdienstgericht zutreffend beantworteten Frage.
Rz. 7
Die Antragstellerin beantragt nunmehr im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO,
festzustellen, dass der ablehnende Bescheid des beklagten Landes und Revisionsklägers vom 28.2.2006 rechtswidrig war.
Rz. 8
Für den Fall, dass der Senat den Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht für zulässig oder begründet erachte, erklärt sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt mit dem Antrag, dem Antragsgegner die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Rz. 9
Der Antragsgegner tritt dem entgegen. Er beruft sich darauf, es fehle für die Fortsetzungsfeststellungsklage an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Soweit die Antragstellerin hilfsweise den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt habe, schließe er sich dieser Erklärung mit dem Antrag an, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rz. 10
Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Rz. 11
Die zulässige Revision (§§ 79, 80 Abs. 2 DRiG, § 45 Abs. 2 LRiG M-V) ist begründet; die Klage ist mit dem im Revisionsverfahren in erster Linie gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag abzuweisen (I.); die hilfsweise Erklärung der Erledigung der Hauptsache ist unzulässig, der insoweit gestellte Kostenantrag der Antragstellerin darüber hinaus auch in der Sache ohne Erfolg (II.).
I.
Rz. 12
1. Die Antragstellerin hat ihre ursprüngliche Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung in Form des sog. Blockmodells im Verlaufe des Revisionsverfahrens auf einen in erster Linie gestellten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheids des Antragsgegners vom 28.2.2006 umgestellt, nachdem sie ihren Antrag auf Bewilligung der ursprünglich begehrten Teilzeitbeschäftigung zurück genommen hatte.
Rz. 13
a) Eine derartige Umstellung von einer Verpflichtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage ist in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, der auch in Prüfungsverfahren der vorliegenden Art Anwendung findet (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG), in der Revisionsinstanz zulässig; es handelt sich nicht um eine unzulässige Klageänderung nach § 142 Abs. 1 VwGO, denn der Klagegrund wird ggü. dem bisherigen Verpflichtungsbegehren nur beschränkt, aber nicht verändert (BVerwG NVwZ-RR 1995, 172, 173 m.w.N.). Ein Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage ist der Antragstellerin auch als Rechtsmittelbeklagter möglich, sofern im Laufe des Rechtsstreits der mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Leistungsanspruch gegenstandslos wird (BVerwG, Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 29 und Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 154). Letzteres ist durch die Rücknahme des Antrags auf Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung geschehen; ihrem diesbezüglichen Verpflichtungsantrag ist durch die Zurücknahme der Boden entzogen worden (vgl. BVerwG NVwZ 1989, 860, 861 m.w.N.).
Rz. 14
b) Ob das für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche besondere Feststellungsinteresse gegeben ist, welches eine hinreichend bestimmte Gefahr voraussetzt, dass noch einmal ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird, oder ob es hieran - wie der Antragsgegner geltend gemacht hat - angesichts des Umstands, dass nicht vorhersehbar ist, ob und ggf. wann die Antragstellerin einen neuen Antrag stellen wird, fehlt, kann offen bleiben. Es muss auch nicht entschieden werden, ob das besondere Feststellungsinteresse möglicherweise schon deshalb fehlt, weil der Dienstherr vor der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung u.a. zu prüfen hat, ob nicht zwingende dienstliche Gründe entgegen stehen (§ 8b Abs. 2 Nr. 2 LRiG M-V), was aber nur durch eine zeitnahe Prüfung vor dem jeweils beantragten Bewilligungszeitraum geklärt werden kann (vgl. BGH BGHZ 162, 327, 331).
Rz. 15
Die Prüfung des Feststellungsinteresses ist jedenfalls entbehrlich, wenn feststeht, dass der Feststellungsantrag aus sachlichen Gründen unbegründet ist (BVerwG, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 82 m.w.N.). So ist es hier.
Rz. 16
2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage der Antragstellerin ist unbegründet, denn der Antragsgegner hat - anders als das Richterdienstgericht in dem angefochtenen Urteil gemeint hat - dem Antrag auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell zu Recht nicht entsprochen. Entgegen der Auffassung des Richterdienstgerichts fehlt es nach der gesetzlichen Regelung des Landes Mecklenburg-Vorpommern für Richter an einer Rechtsgrundlage zur Bewilligung von Teilzeitarbeit im Blockmodell.
Rz. 17
a) Wie auch das Richterdienstgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkennt, enthält das Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LRiG M-V) keine eigenständige Regelung der Teilzeitarbeit im Blockmodell. Von der in § 76c Abs. 1 Satz 2 DRiG (in der vom 23.7.1998 bis 31.3.2009 gültigen Fassung) enthaltenen rahmenrechtlichen Möglichkeit, eine solche Teilzeitarbeit für Richter vorzusehen, hat der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern keinen Gebrauch gemacht. Dies stellt auch die Antragstellerin nicht in Abrede.
Rz. 18
b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin und anders als das Richterdienstgericht in dem angefochtenen Urteil angenommen hat, lässt sich eine gesetzliche Regelung des begehrten Sabbatjahres für Richter auch nicht durch eine entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Regelungen begründen.
Rz. 19
Richtig ist zwar, dass gem. § 3 LRiG M-V für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für Beamte des Landes Mecklenburg-Vorpommern entsprechend gelten, soweit das Deutsche Richtergesetz und das Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern nichts anderes bestimmen. Zutreffend ist auch, dass das Beamtenrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern in § 79 LBG M-V i.V.m. § 4 Abs. 2 AZVO M-V für Beamte die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell und damit die Bewilligung des sog. Sabbatjahres vorsieht. Aus dieser Regelung lässt sich aber kein entsprechender Anspruch der Richter im Landesdienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern herleiten.
Rz. 20
aa) Dabei kann offen bleiben, ob die Auffassung des Antragsgegners zutreffend ist, eine entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Regelung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Sabbatjahr auf Richter scheide schon deshalb aus, weil sich der Landesgesetzgeber - wie den Gesetzgebungsmaterialien zu § 8b LRiG M-V zu entnehmen sei - ausdrücklich gegen die Einführung eines Sabbatjahres für Richter entschieden habe.
Rz. 21
bb) Jedenfalls ist eine entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Regelung gem. § 3 LRiG M-V ausgeschlossen, weil § 76c Abs. 1 Satz 2 DRiG zum Sabbatjahr für Richter eine rahmenrechtliche Bestimmung enthält, der die in Mecklenburg-Vorpommern getroffene beamtenrechtliche Regelung des Sabbatjahres nicht entspricht.
Rz. 22
Die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell für Beamte ist in Mecklenburg-Vorpommern nicht durch förmliches Gesetz, sondern lediglich in § 4 Abs. 2 AZVO M-V durch den Verordnungsgeber geregelt worden. Dies ist entgegen der Auffassung des Richterdienstgerichts keine für eine Erstreckung auf Richter geeignete Rechtsgrundlage. Die rahmenrechtlichen Vorschriften der §§ 76a ff. DRiG richten sich an den Landesgesetzgeber (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 5. Aufl., § 76a Rz. 1 f.). Gemäß § 76c Abs. 1 Satz 1 DRiG setzt die Regelung einer Teilzeitbeschäftigung von Richtern daher ein förmliches Gesetz voraus. Dies sieht auch das Richterdienstgericht zutreffend. Es meint jedoch, für das durch § 76c Abs. 1 Satz 2 DRiG ermöglichte sog. Sabbatjahr gelte dies nicht. Entgegen der Auffassung des Richterdienstgerichts ist aber auch insoweit eine gesetzliche Regelung durch den Landesgesetzgeber zwingend.
Rz. 23
Hierfür spricht schon der Zusammenhang der Sätze 1 und 2 des § 76c Abs. 1 DRiG. Der Antragsgegner weist insoweit zu Recht darauf hin, dass Satz 2 erkennbar an den Regelungsgehalt von Satz 1 anknüpft und lediglich die dem Landesgesetzgeber möglichen Gesetzgebungsinhalte erweitert. Da diese Erweiterung mit Rücksicht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 27.2.1989 (RiZ(R) 4/88, NJW 1989, 3221) erforderlich geworden war (vgl. BT-Drucks. 13/9350, 3), nach welchem das Blockmodell mit zeitweiliger völliger Freistellung vom Dienst keine Reduzierung des regelmäßigen Dienstes im Sinne der Vorschriften über eine Teilzeitbeschäftigung der Richter darstellte, liegt die Annahme des Richterdienstgerichts fern, bei § 76c Abs. 1 Satz 2 DRiG handele es sich im Gegensatz zu § 76c Abs. 1 Satz 1 DRiG, der das "Ob" einer Teilzeitbeschäftigung regele, nur um die Frage des "Wie" einer solchen Teilzeitbeschäftigung. Der erkennende Senat hatte gerade verneint, dass diese Art der Herabsetzung des Arbeitspensums eines Richters eine Teilzeitbeschäftigung sei.
Rz. 24
Vor allem aber ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien, dass der bundesrechtliche Rahmengesetzgeber mit der Regelung in § 76c Abs. 1 Satz 2 DRiG ausschließlich eine Einführung des Blockmodells für Richter durch Gesetz ermöglichen wollte. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes heißt es bereits in der allgemeinen Einführung ausdrücklich, dass durch die Gesetzesänderung mit Rücksicht auf das oben zitierte Urteil des erkennenden Senats eine Klarstellung zur Gesetzgebungskompetenz der Länder erfolge (BT-Drucks. 13/9350, 3). Zur Einfügung des § 76c Abs. 1 Satz 2 DRiG heißt es dann noch speziell, dass hierdurch den "Landesgesetzgebern" die Möglichkeit eröffnet werden solle, "Regelungen zur Einführung des Sabbaticals bei der Teilzeitbeschäftigung einzuführen". Auch § 76c Abs. 1 Satz 2 DRiG richtet sich daher - ebenso wie Satz 1 - allein an den Landesgesetzgeber und fordert dementsprechend eine Regelung durch förmliches Gesetz. Eine entsprechende gesetzliche Regelung ist aber in den beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern - wie dargelegt - nicht enthalten.
Rz. 25
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es hierauf auch an, da die Antragstellerin mit ihrem Antrag einen Anspruch auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell verfolgt hat, ein solcher Anspruch aber nur bei Vorhandensein einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage besteht (vgl. BGH vom 27.2.1989 - RiZ(R) 4/88, NJW 1989, 3221).
Rz. 26
Der ablehnende Bescheid des Antragsgegners erweist sich damit mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage der begehrten Bewilligung eines Sabbatjahres als rechtmäßig, so dass die in erster Linie noch erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der die Antragstellerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids begehrt, ohne Erfolg bleibt.
II.
Rz. 27
Die von ihr hilfsweise erklärte Erledigung des Rechtsstreits mit dem Antrag, die Kosten des Rechtstreits dem Antragsgegner aufzuerlegen, ist unzulässig.
Rz. 28
Zwar ist es möglich, den Rechtsstreit, wenn das ursprüngliche Klagebegehren gegenstandslos geworden ist, in erster Linie für erledigt zu erklären und hilfsweise, für den Fall, dass der Gegner nicht zustimmt, auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO überzugehen. Der Übergang zu einem primär gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO schließt es aber aus, zugleich eine Erledigungserklärung nach § 161 Abs. 2 VwGO abzugeben, da die auf den Hauptantrag zu treffende Entscheidung keinen Raum für die hilfsweise begehrte Kostenentscheidung lässt (BVerwG, NVwZ 1982, 560, 561 und NVwZ-RR 1995, 172, 174). Dies gilt jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem das Fortsetzungsfeststellungsbegehren aus Sachgründen ohne Erfolg bleibt. In einem solchen Fall hat der Antragsteller die Kosten der erfolglosen Klage gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 VwGO zu tragen. Für eine gesonderte Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO, die sich ebenfalls an dem Sach- und Streitstand zu orientieren hätte, besteht jedenfalls in diesen Fällen kein Rechtschutzbedürfnis.
Rz. 29
Ungeachtet dessen wären der Antragstellerin auch im Rahmen einer Entscheidung gem. § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da ihre Klage auf Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell aus den unter I. dargelegten Gründen unbegründet war.
III.
Rz. 30
Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Rz. 31
Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 VwGO.
Rz. 32
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG).
Fundstellen