Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwirkung des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt bei unangemessener Verzögerung der Ausbildungsaufnahme
Leitsatz (amtlich)
a) Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt bei Verletzung des dem § 1610 Abs. 2 BGB innewohnenden Gegenseitigkeitsverhältnisses, ohne daß es der besonderen Verwirkungsgründe des § 1611 Abs. 1 BGB bedarf.
b) Der Auszubildende hat sich nach Abgang von der Schule binnen einer angemessenen Orientierungsphase um die Aufnahme einer seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Berufsausbildung zu bemühen.
Normenkette
BGB § 1610 Abs. 2, § 1611
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.06.1996) |
AG Frankfurt am Main |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 1996 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Das klagende Land nimmt den Beklagten aus übergegangenen Unterhaltsansprüchen auf Erstattung von Vorausleistungen in Anspruch, die es dem am 2. September 1962 geborenen Sohn des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe gemäß § 36 BAföG für die ersten 4 Studiensemester in der Zeit von Mai 1989 bis März 1991 geleistet hat. Der Werdegang des Sohnes verlief wie folgt: Nach der wenige Zeit nach seiner Geburt erfolgten Trennung der Eltern wuchs er bei seiner berufstätigen Mutter auf. Kontakt zum Beklagten bestand nicht. Nach vier Jahren Grundschule besuchte er ab 1973 ein Gymnasium, verfehlte jedoch zweimal ein Klassenziel und wechselte 1979 zur Realschule, wo er 1980 die Mittlere Reife ablegte. Nach anschließendem Wechsel auf ein anderes Gymnasium beendete er diese Schulausbildung im April 1982 ohne Abschluß. Eine Berufsausbildung begann er danach nicht. In der Folgezeit war er bis September 1983 teils erwerbstätig, teils arbeitslos. Von Oktober 1983 bis Januar 1985 leistete er Zivildienst. Daran schlossen sich wiederum wechselnde Zeiten der Erwerbstätigkeit, der Arbeitslosigkeit und des Bezugs von Sozialhilfe an. Während des Zeitraums von Februar 1986 bis Januar 1989 holte er am Abendgymnasium das Abitur mit der Durchschnittsnote 2,3 nach. Im März 1989 begann er mit dem Studium der Sozialwissenschaften mit dem Berufsziel „Journalist” an der Universität Frankfurt, mußte dieses aber im Dezember 1990 wegen bei einem Überfall erlittener Verletzungen unterbrechen.
Der Beklagte zahlte ihm bis September 1983 Unterhalt und wurde danach zeitweise vom Sozialamt aus übergeleitetem Recht für die dem Sohn geleistete Unterstützung in Anspruch genommen. Mit Rechtswahrungsanzeige vom 23. Mai 1989, zugestellt am 26. Mai 1989, setzte ihn das Studentenwerk über den Antrag des Sohnes auf Ausbildungsförderung und die Möglichkeit der Rückforderung der geleisteten Beträge in Kenntnis. Ferner wies es ihn auf die Zahlungen und den gesetzlichen Forderungsübergang hin. Das Land verlangt für den fraglichen Zeitraum Leistungen in Höhe von insgesamt 14.614 DM.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Landes blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt es sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Das klagende Land ist zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche befugt (§§ 37 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 BAföG, 1610 Abs. 2 BGB).
1. Während das Amtsgericht die Klageabweisung damit begründet hat, daß bei Vorlage nur eines Klausurscheins vom 5. April 1990 nicht ausreichend dargelegt worden sei, daß der Sohn des Beklagten das Studium mit dem gebotenen Fleiß und Leistungswillen betrieben habe, ist nach Auffassung des Berufungsgerichts ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt schon deshalb nicht gegeben, weil der Sohn seine Ausbildung insgesamt nicht mit der nötigen Zielstrebigkeit verfolgt habe. Zwar entspreche das schließlich begonnene Studium seiner Neigung und Begabung für gesellschaftspolitische Themen. Sein Berufsziel „Journalist” könne auch nicht mit dem Hinweis auf schlechte Berufschancen abgelehnt werden, da das Arbeitsplatzrisiko nach Abschluß des Studiums von ihm allein getragen werde. An der wirtschaftlichen Zumutbar keit für den Beklagten fehle es nicht, da er mit 4.226 DM netto monatlich in guten finanziellen Verhältnissen gelebt habe. Indes könne auch bei der Finanzierung einer Erstausbildung der Unterhaltsanspruch entfallen, wenn zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten zu große Lücken beständen. Zwar seien die schulischen Mißerfolge des Sohnes unterhaltsrechtlich an sich unschädlich. Ihm sei jedoch entgegenzuhalten, daß er ab seiner Volljährigkeit im September 1980, als er erst die Mittlere Reife erworben habe, in Kenntnis seiner offensichtlichen Schulschwierigkeiten nicht erwogen habe, ob er die Schule verlassen und eine Berufsausbildung beginnen solle. Statt dessen habe er nach erneutem Schulwechsel und dem im April 1982 erfolgten Abgang vom Gymnasium ohne Abitur auch die Zeit bis zum Beginn des Zivildienstes im Oktober 1983 ohne klare Planung und erkennbare Zielstrebigkeit verstreichen lassen. Diesen vom Erreichen der Volljährigkeit im September 1980 bis zum Oktober 1983 währenden drei Jahren der Orientierungslosigkeit sei nach Beendigung des Zivildienstes im Januar 1985 ein weiteres Jahr gefolgt, in dem er keine Berufsausbildung aufgenommen habe. Eine zielgerichtete Ausbildungsphase habe vielmehr erst ab Februar 1986 mit seinem 24. Lebensjahr eingesetzt, als er das Abendgymnasium besucht, erfolgreich abgeschlossen und schließlich im März 1989 im 27. Lebensjahr mit dem Studium begonnen habe. Diese erhebliche Verzögerung der Erstausbildung gehe über eine vom Beklagten hinzunehmende Orientierungsphase hinaus. Der Beklagte habe ein berechtigtes Interesse daran, zu einem dem Alter des Sohnes angemessenen Zeitpunkt davon ausgehen zu können, daß dieser sich selbst versorgen werde. Anders als in den Fällen, in denen sich an eine zügig begonnene und durchgeführte Erstausbildung eine Weiterqualifizierung anschließe, auf die sich der Unterhaltspflichtige einstellen könne, habe der Beklagte hier nicht damit rechnen müssen, daß der Sohn im März 1989 noch ein Studium beginnen werde. Den Beklagten treffe auch keine erkennbare Mitverantwortung an der Ausbildungsverzögerung des Sohnes, zumal der fehlende Kontakt zum Sohn nach der Trennung der Eltern nicht an ihm allein gelegen habe. Daß bei Kindern aus geschiedenen Ehen generell Entwicklungsdefizite und Ausbildungsverzögerungen aufträten, könne nicht angenommen werden.
Das hält den Angriffen der Revision stand.
2. Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe den Ausbildungsanspruch des Sohnes zu Unrecht als verwirkt im Sinne der allgemeinen Grundsätze des § 242 BGB angesehen. Der Umstand, daß der Sohn seine berufliche Ausbildung nur mit zeitlicher Verzögerung begonnen habe, reiche nicht aus. Eine Beschränkung, insbesondere aber ein Wegfall der Verpflichtung zur Leistung des Ausbildungsunterhalts sei im Rahmen des Verwandtenunterhalts nur unter den besonderen und abschließend geregelten Voraussetzungen des § 1611 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB möglich. Danach sei ein grobes Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten im Sinne der dort aufgezählten Fälle bzw. eine grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme des Verpflichteten erforderlich. Diese Anforderungen seien nicht erfüllt. Auf die Länge der der Aufnahme des Studiums vorangegangenen Entschließungsprozesse des Sohnes komme es daher nicht an. Im übrigen setze sich das Berufungsgericht mit seinen eigenen Ausführungen in Widerspruch, wenn es einerseits dem Sohn nach dessen Schulabgang ohne Abitur eine nichtakademische Berufsausbildung ansinne, andererseits aber das Soziologiestudium für eine den Begabungen und Interessen des Sohnes angemessene Berufsausbildung halte.
a) Der Revision kann indessen nicht darin gefolgt werden, daß der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ausschließlich unter den Voraussetzungen der Verwirkung nach § 1611 Abs. 1 BGB wegfallen kann.
Der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung ist vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners auf Ermöglichung einer Berufsausbildung steht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Unterhaltsleistungen nach § 1610 Abs. 2 BGB sind zweckgebunden und werden nur insoweit geschuldet, als sie für eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf erforderlich sind. Zwar muß der Verpflichtete nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muß sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (st. Rspr. vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 1984 – IVb ZR 39/83 – FamRZ 1984, 777; vom 11. Februar 1987 – IVb ZR 23/86 – FamRZ 1987, 470; und vom 12. Mai 1993 – XII ZR 18/92 – FamRZ 1993, 1057, 1059 m.w.N.). Die Verletzung des dem § 1610 Abs. 2 BGB innewohnenden Gegenseitigkeitsverhältnisses führt also von selbst zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs, ohne daß dies an die besonderen Verwirkungsvoraussetzungen des § 1611 Abs. 1 BGB gebunden wäre. Der von der Revision in diesem Zusammenhang gebrachte Hinweis auf die Senatsentscheidung in BGHZ 84, 280 f., nach der die allgemeinen Regeln der Verwirkung für das Unterhaltsrecht als Beendigungsgrund keine eigenständige Bedeutung haben, ist unerheblich; die angeführte Entscheidung betrifft nicht die vorliegende Fallgestaltung.
b) Auch im übrigen ist die Entscheidung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis folgt nicht nur die Obliegenheit des Kindes, die einmal gewählte Ausbildung, z.B. ein Hochschulstudium, zügig und – jedenfalls im Grundsatz – entsprechend den maßgeblichen Studienplänen durchzuführen. Die Rücksichtnahme auf die Belange der mit der Unterhaltszahlung belasteten Eltern erfordert es vielmehr auch, daß sich das Kind nach dem Abgang von der Schule binnen einer angemessenen Orientierungsphase für die Aufnahme einer seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Ausbildung entscheidet.
Wie der Senat bereits für die sogenannten „Abitur-Lehre-Studium-Fälle” entschieden hat, muß neben dem sachlichen auch ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Lehre und Studium derart bestehen, daß der Auszubildende nach dem Lehrabschluß das Studium baldmöglichst mit der gebotenen Zielstrebigkeit aufnimmt. Übt er im Anschluß an die Lehre den erlernten Beruf aus, obwohl er mit dem Studium beginnen könnte, wird der erforderliche zeitliche Zusammenhang aufgehoben (Senat BGHZ 107, 376, 382; Senatsurteil vom 27. September 1989 – IVb ZR 83/88 – FamRZ 1990, 149, 150). Dahinter steht der Gedanke, daß die Reichweite der Unterhaltspflicht der Eltern von der Frage mitbestimmt wird, inwieweit sie damit rechnen müssen, daß ihr Kind nach Schulabschluß und nach einer Lehre noch weitere Ausbildungsstufen anstrebt. Da es zu den schützenswerten Belangen des Unterhaltspflichtigen gehört, sich in der eigenen Lebensplanung darauf einstellen zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern wird, wird eine Unterhaltspflicht um so weniger in Betracht kommen, je älter der Auszubildende bei Abschluß seiner praktischen Berufsausbildung ist. Denn um so weniger müssen die Eltern damit rechnen, daß er daran noch den Besuch einer weiterführenden Schule und ein Studium anschließen wird. Diese aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis folgenden Gesichtspunkte wirken sich nicht erst bei der Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für die Eltern aus, sondern beeinflussen bereits die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der eingeschlagene Ausbildungsweg noch Bestandteil der geschuldeten einheitlichen Vorbildung zu einem Beruf ist (Senatsurteil vom 30. November 1994 – XII ZR 215/93 – FamRZ 1995, 416, 417). Daher hat der Senat einen weiteren Ausbildungsanspruch in der Regel für solche Fälle verneint, in denen dem Realschulabschluß zunächst eine Lehre, sodann die Fachoberschule und die Fachhochschule nachfolgen. Denn der Unterhaltspflichtige braucht hier – im Unterschied zu den Fällen, in denen die Eltern wegen des Abiturs des Kindes grundsätzlich von vornherein mit einem Hochschulstudium rechnen müssen – nicht davon auszugehen, daß ihn das Kind nach Abschluß der praktischen Berufsausbildung zu weiteren Unterhaltsleistungen heranzieht (Senatsurteil vom 30. November 1994 aaO).
Die geschilderten Fälle unterscheiden sich vom vorliegenden zwar dadurch, daß der Sohn des Beklagten nach Schulabgang im April 1982 bisher überhaupt keine Ausbildung durchlaufen hat. Indessen gelten die aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis folgenden Grundsätze hier erst recht. Auch ein Schulabgänger muß sich im Verhältnis zum Unterhaltspflichtigen in angemessener Zeit darüber klar werden, welche Ausbildungsmöglichkeiten ihm nach seinem jeweiligen Schulabschluß zur Verfügung stehen. Er muß sich alsbald um einen entsprechenden Ausbildungsplatz bemühen und die Ausbildung zielstrebig angehen (vgl. OLG Schleswig FamRZ 1986, 201 f.). Zwar ist einem jungen Menschen eine gewisse Orientierungsphase zuzugestehen, deren Dauer von Fall zu Fall unterschiedlich ist und sich jeweils nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen des Auszubildenden richtet. Je älter er indessen bei Schulabgang ist und je eigenständiger er seine Lebensverhältnisse gestaltet, desto mehr tritt an die Stelle der Elternverantwortung die Eigenverantwortung für seinen Berufs- und Lebensweg. Selbst wenn er bisher noch keine Berufsausbildung erfahren hat, kann eine zu lange Verzögerung dazu führen, daß sein Ausbildungsanspruch entfällt und er sich daher seinen Lebensunterhalt mit ungelernten Tätigkeiten oder aufgrund sonstiger Begabungen und Fertigkeiten verdienen muß (vgl. OLG Hamm FamRZ 1989, 1219, 1220; FamRZ 1995, 1007, 1008; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 3. Aufl. § 2 Rdn. 65). § 1610 Abs. 2 BGB mutet den Eltern nicht zu, sich gegebenenfalls nach Ablauf mehrerer Jahre, in denen sie nach den schulischen Ergebnissen und dem bisherigen Werdegang des Kindes nicht mehr mit der Nachholung der Hochschulreife und der Aufnahme eines Studiums rechnen mußten, einem Ausbildungsanspruch des Kindes ausgesetzt zu sehen. Dabei fällt auch ins Gewicht, daß es sich dabei um Zeiträume handelt, in denen steuerliche Erleichterungen, Kindergeld oder kindbezogende Gehaltsbestandteile aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Kindes unabhängig von seinem Ausbildungsstand wegfallen (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1994, 1611, das bei einer Orientierungsphase von 31 Monaten den Unterhaltsanspruch versagt hat; abweichend OLG Köln FamRZ 1986, 382; OLG Stuttgart FamRZ 1996, 181; Griesche in FamGb § 1610 Rdn. 53 unter Hinweis auf OLG Köln aaO).
c) Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts trägt diesen Grundsätzen Rechnung.
Dabei mag dahinstehen, ob man vom Sohn des Beklagten bereits ab Eintritt der Volljährigkeit die nötige Einsicht in seine Ausbildungsobliegenheit erwarten und ihm ansinnen konnte, mit dem erreichten Realschulabschluß die Schule zu verlassen und eine praktische Ausbildung zu beginnen. Das Berufungsgericht hat jedenfalls auch entscheidend darauf abgehoben, daß dem endgültigen Abgang vom Gymnasium zunächst 1 ½ Jahre teilweiser Erwerbstätigkeit und Arbeitslosigkeit, sodann rund 1 ½ Jahre Zivildienst und danach wiederum 1 Jahr mit wechselnden Zeiten der Erwerbstätigkeit folgten, ohne daß der Sohn des Beklagten in dieser Zeitspanne eine klare Planung oder Zielstrebigkeit dahingehend erkennen ließ, eine Berufsausbildung aufzunehmen. Er stand bei Beginn des Abendgymnasiums bereits im 24. Lebensjahr und bei Beginn des Studiums im 27. Lebensjahr und damit in einem Alter, in dem Eltern im Normalfall nicht mehr damit rechnen müssen, noch auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommen zu werden. Daß das Berufungsgericht bei diesem Sachverhalt von einer nicht mehr hinzunehmenden Überschreitung der Orientierungsphase ausgegangen ist und im Verhalten des Sohnes eine Verletzung seiner Ausbildungsobliegenheit gesehen hat, liegt im Rahmen der rechtlich möglichen tatrichterlichen Würdigung und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei der gebotenen Interessenabwägung hat das Berufungsgericht im übrigen zutreffend berücksichtigt, daß es nicht nur um die klageweise geltend gemachte Forderung für die ersten 4 Semester geht, sondern um den Unterhaltsanspruch als solchen, der die gesamte Studiendauer umfaßt (vgl. Senatsurteil vom 27. September 1989 a.a.O. S. 150).
Unterschriften
Zysk, Krohn, Hahne, Gerber, Weber-Monecke
Fundstellen
Haufe-Index 1127395 |
NJW 1998, 1555 |
FamRZ 1998, 671 |
FuR 1998, 216 |
Nachschlagewerk BGH |
ZAP 1998, 376 |
MDR 1998, 600 |
NJ 1998, 476 |