Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob der – erst nachträglich bekannt gewordene – Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit eines Schiedsrichters noch im Vollstreckbarerklärungs- oder im Aufhebungsverfahren, also nach Niederlegung des Schiedsspruchs, erstmals geltend gemacht werden kann.
Normenkette
ZPO § 1032 Fassung: 25. Juni 1969, § 1041 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 25. Juli 1986, § 1042 a.F.
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 19 U 92/96) |
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/5 OH 44/94) |
Tenor
Auf die Revision der Antragsteller wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Antragsgegnerin kaufte durch Vertrag vom 30. Dezember 1986 von den Antragstellern 51 % der Geschäftsanteile der D. Computersysteme GmbH zum Preise von 10.350.000 DM. Außerdem verpflichtete sich die Antragsgegnerin, den Antragstellern Rechtsanwaltsgebühren in unstreitiger Höhe von 28.932,40 DM zu erstatten. Wegen dieses letzteren Betrages erhoben die Antragsteller gegen die Antragsgegnerin Klage zum vereinbarten Schiedsgericht. Die Antragsgegnerin begehrte nach Anfechtung und Rücktritt Rückabwicklung des Vertrages und verlangte von den Antragstellern widerklagend Rückzahlung des Kaufpreises sowie von dem Antragsteller zu 4 Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 1,53 Mio. DM.
Das Schiedsgericht, das aus dem Vorsitzenden Richter i.R. Dr. M. als Obmann sowie dem von den Antragstellern benannten Rechtsanwalt B. und dem von der Antragsgegnerin benannten Rechtsanwalt Dr. Th. als Schiedsrichtern bestand, gab durch Teilschiedsspruch vom 4. März 1994 der Klage statt und wies die Widerklage ab. Der Schiedsspruch wurde am 19. Mai 1994 auf der Geschäftsstelle des Landgerichts niedergelegt. Im vorliegenden Verfahren begehren die Antragsteller die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Die Antragsgegnerin beantragt dessen Aufhebung. Zur Begründung hat sie zunächst geltend gemacht, ihr sei im Schiedsgerichtsverfahren das rechtliche Gehör nicht hinreichend gewährt worden. Im weiteren Verlauf des Vollstreckbarerklärungsverfahrens hat die Antragsgegnerin den Aufhebungsantrag auch darauf gestützt, daß der von ihr benannte Schiedsrichter Dr. Th. befangen gewesen sei, da die Rechtsanwaltssozietät, der er angehöre, die Konzernmutter der Antragstellerin zu 1 ständig anwaltlich berate, was sie, die Antragsgegnerin, erst nachträglich in Erfahrung gebracht habe.
Daraufhin setzte die für die Hauptsache zuständige Zivilkammer des Landgerichts diese aus und gab das Verfahren, betreffend die Rüge der ordnungsgemäßen Besetzung des Schiedsgerichts, an die dafür zuständige Kammer ab. Diese erklärte die Ablehnung des Schiedsrichters Dr. Th. wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller änderte das Oberlandesgericht diesen Beschluß ab und wies den Ablehnungsantrag der Antragsgegnerin als unzulässig zurück.
In dem sodann weitergeführten Hauptverfahren gab das Landgericht dem Vollstreckbarerklärungsantrag der Antragsteller statt. Auf die Berufung der Antragsgegnerin lehnte das Berufungsgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Antrag ab und hob den Schiedsspruch auf. Mit ihrer Revision begehren die Antragsteller die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Der Streitfall beurteilt sich nach den Bestimmungen des Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 [BGBl. I S. 3224]). Die im folgenden zitierten Gesetzesbestimmungen beziehen sich daher, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, auf diese Gesetzesfassung.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Schiedsspruch habe auf einem unzulässigen Verfahren beruht (§§ 1042 Abs. 2, 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), weil er unter Mitwirkung des Schiedsrichters Dr. Th. ergangen sei, gegenüber dem auf seiten der Antragsgegnerin die Besorgnis der Befangenheit bestanden habe, da zwischen der Rechtsanwaltssozietät, der er angehöre, und der Konzernmutter der Antragstellerin zu 1 berufliche Kontakte bestünden, die er nicht offenbart habe.
Darin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden.
2. Nach § 1032 Abs. 1 ZPO kann ein Schiedsrichter aus denselben Gründen und unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Über die Ablehnung entscheidet das zuständige ordentliche Gericht im Beschlußverfahren (§ 1045 Abs. 1 ZPO). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, daß die Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr möglich ist, sobald der Schiedsspruch erlassen und beim ordentlichen Gericht niedergelegt ist (st. Rspr., vgl. etwa: BGHZ 17, 7, 8; Urteil vom 26. Oktober 1972 - VII ZR 232/71 = NJW 1973, 98, 99). Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen schließt der Grundsatz, daß über die Ablehnung eines Schiedsrichters das ordentliche Gericht im Beschlußverfahren zu entscheiden hat, die Möglichkeit nicht aus, noch im Aufhebungs- oder im Vollstreckbarerklärungsverfahren über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden; dies wurde in einem Falle bejaht, in dem vor Niederlegung des Schiedsspruchs die Ablehnung zwar dem Schiedsgericht gegenüber erklärt, aber nicht durch Einreichung eines Ablehnungsgesuchs bei dem nach § 1045 ZPO zuständigen Gericht geltend gemacht war (BGHZ 24, 1, 7). Hingegen ist es nach den vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätzen unzulässig, das förmliche Ablehnungsverfahren nach der Niederlegung des Schiedsspruchs überhaupt erst einzuleiten (BGHZ 40, 342, 343). Deswegen hat das Oberlandesgericht das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin im Beschlußverfahren zu Recht als unzulässig, weil verspätet, zurückgewiesen.
3. Auch im ordentlichen Zivilprozeß ist die abschließende Erledigung des Rechtsstreits durch eine unanfechtbare Entscheidung die äußerste Zeitschranke für die Ablehnung eines Richters (Zöller/Vollkommer ZPO 21. Aufl. 1999 § 42 Rn. 4). Nach Eintritt der Rechtskraft kann die Besorgnis der Befangenheit eines Richters nur mit der Nichtigkeitsklage und nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geltend gemacht werden, nämlich dann, wenn das Ablehnungsgesuch bereits vor Erlaß der betreffenden Entscheidung für begründet erklärt worden war. Daraus folgt, daß es auch im ordentlichen Zivilprozeß unzulässig ist, den Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit erstmals nach Eintritt der Rechtskraft vorzubringen.
4. Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, der Schiedsspruch habe auf einem unzulässigen Verfahren beruht, im wesentlichen auf die Erwägung, daß der Schiedsrichter Dr. Th. es versäumt habe, die Umstände, die ihn in den Augen der Antragsgegnerin als befangen hätten erscheinen lassen können, rechtzeitig zu offenbaren. Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß auch im wissenschaftlichen Schrifttum, insbesondere von Schlosser (Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. 1994 § 1032 Rn. 32 a), eine derartige Offenbarungspflicht bejaht wird und daß diese Pflicht auch in die ab dem 1. Januar 1998 geltende Neufassung des Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung Aufnahme gefunden hat (§ 1036 Abs. 1 ZPO n.F.; vgl. zur entsprechenden Mitteilungspflicht eines Richters im ordentlichen Zivilprozeß: BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - I ZR 121/92 = NJW 1995, 1677, 1679 im Anschluß an BVerfGE 89, 28 [35 ff] = NJW 1993, 2229 f). Schlosser (aaO) zieht hieraus die Folgerung, daß der Schiedsspruch auf einem unzulässigen Verfahren beruhe, wenn eine solche Erklärung unterblieben sei (anders möglicherweise aaO § 1041 Rn. 16: Erst nach Erlaß des Schiedsspruchs bekannt gewordene Ablehnungsgründe seien nicht mehr zu berücksichtigen).
5. Die vorstehend wiedergegebene gesetzliche Ausgestaltung des Ablehnungsrechtes einschließlich der dafür bestehenden zeitlichen Schranken, sei es im Schiedsgerichtsverfahren, sei es im ordentlichen Zivilprozeß, soll Rechtssicherheit und Rechtsfrieden gewährleisten. Dieses Anliegen darf bei der im Vollstreckbarerklärungs- oder im Aufhebungsverfahren vorzunehmenden Prüfung, ob der Schiedsspruch auf einem unzulässigen Verfahren beruht hat, nicht unberücksichtigt bleiben. Denn auch der Schiedsspruch hat zwischen den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils (§ 1040 ZPO) und dient daher ebenso wie ein solches den genannten Prinzipien von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden. Würden erst nachträglich bekannt gewordene Befangenheitsgründe im Vollstreckbarerklärungs- oder im Aufhebungsverfahren unbeschränkt zugelassen, so würde dadurch das gesetzlich vorgesehene Ablehnungsverfahren mit den ihm gezogenen zeitlichen Schranken ausgehöhlt und unterlaufen. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Befangenheitsgrund zum Anlaß genommen wird, dem Schiedsrichter einen Verstoß gegen die Offenbarungspflicht anzulasten. Denn im Rahmen der Prüfung jenes Verstoßes müßte inzidenter geprüft werden, ob die vom Schiedsrichter zu offenbarenden Gründe auch in der Sache zu seiner Ablehnung ausgereicht hätten; ist dies nicht der Fall, so hätte ein unzulässiges Verfahren nicht vorgelegen (Schlosser aaO § 1032 Rn. 32 a).
6. Ist somit eine generelle Nachprüfbarkeit nachträglich bekannt gewordener Ablehnungsgründe nicht anzuerkennen (vgl. in diesem Sinne schon RGZ 148, 1 im Anschluß an RGZ 145, 171), so schließt dies die Möglichkeit nicht gänzlich aus, diese Prüfung ausnahmsweise doch vorzunehmen, wenn ein besonders schwerwiegender und eindeutiger Fall von Befangenheit vorliegt, der es rechtfertigt, das Verfahren vor dem Schiedsgericht als unzulässig im Sinne des § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anzusehen. Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, daß das Ablehnungsrecht der Partei als ihr wesentlichster Schutz in Schiedsverfahren gegen eine parteiliche Rechtsprechung angesehen wird und daß niemand vor einem Richter stehen soll, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt. War die Partei daher nur deswegen außerstande, im Schiedsgerichtsverfahren den Ablehnungsgrund vorzubringen, weil der Schiedsrichter ihr diesen nicht offenbart hatte, so ist im Vollstreckbarerklärungs- oder im Aufhebungsverfahren unter den genannten Voraussetzungen eine Abwägung dieses möglichen Verfahrensmangels gegen die Prinzipien von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden vorzunehmen. Dies trägt auch dem Gesichtspunkt Rechnung, daß der Schiedsspruch erst mit der Vollstreckbarerklärung die volle Qualität eines gerichtlichen Urteils erhält.
Die danach gebotene Wertung ergibt hier, daß ein etwaiger Verstoß des Schiedsrichters Dr. Th. gegen die Offenbarungspflicht ersichtlich nicht von einem solchen Gewicht gewesen ist, daß er zur Unzulässigkeit des Verfahrens geführt hätte. Die mangelnde Aufklärung konnte nämlich nach dem vom Berufungsgericht festgestellten – und im übrigen unstreitigen – Sachverhalt auch darauf beruht haben, daß der Schiedsrichter sich selbst nicht für befangen hielt und subjektiv der Auffassung war, daß auch aus Sicht der Antragsgegnerin keine Umstände vorlagen, die diese Besorgnis begründeten. Eine solche einfache Fehleinschätzung stellt auch bei voller Würdigung des berechtigten Interesses der Antragsgegnerin an der Unparteilichkeit des von ihr selbst benannten Schiedsrichters und an einem fairen Verfahren keinen Grund für eine Aufhebung des Schiedsspruchs dar.
7. Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, ihr sei vom Schiedsgericht nicht in hinreichendem Maße das rechtliche Gehör gewährt worden. Diesen Einwand hat das Landgericht für nicht durchgreifend erachtet; das Berufungsgericht brauchte – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – darauf nicht mehr einzugehen. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht daher Gelegenheit, diesen – mit der Berufung der Antragsgegnerin ausdrücklich weiterverfolgten – möglichen Aufhebungsgrund zu überprüfen.
Unterschriften
Rinne, Wurm, Schlick, Kapsa, Dörr
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 04.03.1999 durch Thiesies Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 538806 |
BGHZ |
BGHZ, 90 |
BB 1999, 1133 |
BB 1999, 9 |
DStR 1999, 813 |
NJW 1999, 2370 |
BGHR |
EWiR 1999, 1087 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 1999, 980 |
ZIP 1999, 859 |
MDR 1999, 755 |
VersR 2000, 1125 |