Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Ablehnung des Einzelschiedsrichters
Dr. H. – H.R. ist unbegründet.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Ablehnungsverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Ablehnungsverfahrens wird auf 10.483.521,76 DM festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten des Schiedsverfahrens (künftig: Parteien) schlossen am 9.12.1992 einen „Pauschalpreis-Bauvertrag” (GA Bd. I Bl. 33–54). Hiernach war die Antragstellerin verpflichtet, für das Neubauvorhaben der Antragsgegnerin Quartier W. straße in K. die Tiefgarage und den erweiterten Rohbau für Laden-, Büro- und Wohnflächen zu errichten. In gesonderter Urkunde vom gleichen Tage (GA Bd. I Bl. 55) verabredeten die Parteien, dass alle Streitigkeiten zwischen ihnen unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von einem Einzelschiedsrichter entschieden werden sollen. Sie bestimmten den „vom Justizminister des Landes NW für den Hauptvertrag Stadt K./Landkreis K./Wohnungsgesellschaft der Stadt K./Dr. Kr. ernannten Schiedsrichter auch zu ihrem Schiedsrichter und stellten fest: „Einzelschiedsrichter ist demzufolge zur Zeit der Staatssekretär im Justizministerium NW, Herr Dr. jur. H. – H.R., den der Justizminister des Landes NW auf gemeinsamen Antrag der vier Beteiligten des Hauptvertrages zum Einzelschiedsrichter für deren Vertrag ernannt hat.” Im Übrigen sollte die Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen (künftig: SGO Bau) in ihrer neuesten Fassung gelten. Als Gericht für die Handlungen „nach § 1045 ZPO” bestimmten die Parteien das LG Dessau. Der Schiedsrichter Dr. R. (künftig: Schiedsrichter) bestätigte den Parteien mit Schreiben vom 28.12.1992 (GA Bd. I Bl. 56) die Übernahme des Schiedsrichteramtes.
Auf die Antragsschrift der Antragstellerin vom 26.5.1997 leitete der Schiedsrichter am 19.6.1997 das Schiedsverfahren ein. Er verhandelte mit den Parteien am 20.4.1998 mündlich. In Blatt 2 der Niederschrift über diese Verhandlung ist festgehalten: „Die Parteien erklären, dass sie keine Bedenken gegen die Besetzung der Schiedsrichterbank und gegen die bisherige Führung des Verfahrens geltend machen.” (vgl. Bd. II Bl. 48 der vom Senat beigezogenen Akte 10 Sch 4/01 des Verfahrens der Parteien wegen Aufhebung bzw. Vollstreckbar-erklärung des Schiedsspruches des Schiedsrichters vom 19.2.2001; künftig: AufhGA). Der Schiedsrichter verhandelte mit den Parteien vom 29. bis 31.1.2001 erneut mündlich (vgl. Protokoll GA Bd. I Bl. 82–95) und erließ darauf hin am 19.2.2001 einen Schiedsspruch (AufhGA Bd. I Bl. 179–303). Den Schiedsspruch erhielten die Parteien zugestellt; er wurde alsbald danach ordnungsgemäß niedergelegt (vgl. Schreiben des Schiedsrichters vom 27.4.2001, AufhGA Bd. I Bl. 173).
Mit Schreiben vom 26.1.2001 (GA Bd. I Bl. 79–80) richtete die Antragstellerin ein erstes Ablehnungsgesuch gegen und an den Schiedsrichter. Die Antragsgegnerin wies den Ablehnungsantrag am 27.1.2001 (GA Bd. I Bl. 81) zurück. Der Schiedsrichter selbst sah sich am 29.1.2001 nicht als befangen an und setzte sein Verfahren unter Hinweis auf § 1037 ZPO fort. Mit Schreiben vom 8.2.2001 brachte die Antragstellerin ihr Ablehnungsgesuch gegen den Schiedsrichter beim LG Dessau an, wo es am 9.2.2001 einging. Mit Beschluss vom 9.7.2001 erklärte sich das LG Dessau für unzuständig und verwies das Ablehnungsverfahren an das seiner Ansicht nach sachlich und örtlich zuständige OLG Naumburg. Zwischenzeitlich hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 9.4.2001 (eingegangen am 12.4.2000) und vom 29.5.2001 weitere Ablehnungsgründe geltend gemacht.
Dem Senat liegt ferner der Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung des Schiedsspruches vom 19.2.2001 (10 Sch 4/01) und der Antrag der Antragsgegnerin auf Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches (10 Sch 9/01) zur Entscheidung vor. Der Senat hat die Akten des Ablehnungsverfahrens der Stadt K. als Vertragspartnerin des Hauptvertrages unter anderem gegen den Schiedsrichter Dr. R. (VG Dessau, A 2 K 326/96; OVG Magdeburg, F 3 S 4/99) beigezogen, die die Parteien eingesehen haben.
II. 1. Für das Schiedsverfahren selbst gelten noch die Vorschriften der §§ 1025 ff. ZPO über das schiedsrichterliche Verfahren in der bis zum 31.12.1997 gültigen Fassung, weil das Schiedsverfahren spätestens mit der Einleitungsverfügung des Schiedsrichters vom 19.6.1997 und damit vor dem Inkrafttreten der Änderungen der §§ 1025 ff. ZPO begonnen hat. Für diesen Fall bestimmt die Übergangsvorschrift in Art. 4 § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz – SchiedsVfG) vom 22.12.1997 (BGBl. I 1997, 3224, 3240), dass für das schiedsrichterliche Verfahren das bisherige Recht mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an die Stelle des schiedsrichterlichen Vergleichs der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut tritt.
2. Für das gerichtliche Verfahren über die Ablehnung des Schiedsrichters gelten indes die §§ 1025 ff. ZPO in der seit dem 1.1.1998 gültigen Neufassung. Denn dieses Verfahren ist erst im Februar 2001 anhängig geworden. Art....