Entscheidungsstichwort (Thema)

Gefälligkeitsmiete

 

Leitsatz (redaktionell)

Grundsätzlich ist ein Mietvertrag auch dann zu bejahen, wenn das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung sehr niedrig festgesetzt ist (sog. Gefälligkeitsmiete).

 

Normenkette

BGB § 535

 

Fundstellen

Dokument-Index HI538033

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