Leitsatz (amtlich)
Wird der Anwalt auftragsgemäß für einen Grundstückseigentümer in einem behördlichen Enteignungsverfahren tätig, in dem gleichzeitig die Frage der Zulässigkeit der Enteignung sowie die Art und Höhe der Entschädigung behandelt werden, so wird er insoweit in derselben Angelegenheit tätig und erhält hierfür Gebühren nicht nach der Summe mehrerer Gegenstandswerte, sondern nach dem höheren Gegenstandswert. Dieser bestimmt sich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften.
Verfahrensgang
OLG München (Entscheidung vom 18.09.1969) |
LG Traunstein |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. September 1969 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Regierung von Oberbayern hat im Enteignungsbeschluß vom 28. Dezember 1960, dem Beklagten zugestellt am 5. Januar 1961 und ergänzt am 18. Mai 1961, in Anwendung des Landbeschaffungsgesetzes - LBeschG - vom 23. Februar 1957 mehrere dem Beklagten gehörende Grundstücke zugunsten der klagenden Bundesrepublik zur Errichtung einer Standortschießanlage unter Festsetzung der Art der Entschädigung enteignet (Teil A des Beschlusses), die Klägerin zur Zahlung einer Geldentschädigung von 50.810 DM verpflichtet (Teil B) und ferner angeordnet (Teil C), daß die Klägerin "die Kosten des gebührenfreien Verfahrens einschließlich der den Beteiligten durch das Verfahren verursachten notwendigen Auslagen, insbesondere die notwendigen Kosten der Vertretung der Antragsgegner zu tragen" habe. Der Beklagte war im Verfahren durch Rechtsanwalt Dr. P. in T. vertreten.
Die Regierung hat sodann unter dem 4. Juli 1961 gemäß § 49 LBeschG die Unanfechtbarkeit des Teiles A des Enteignungsbeschlusses bekanntgegeben. Die Mitteilung ist dem Beklagten am 8. Juli 1961 zugestellt worden.
Im März 1967 verlangte der Beklagte von der Klägerin Verfahrenskosten in einer Höhe ersetzt, die die Klägerin nicht guthieß. Die Regierung von Oberbayern erließ daraufhin am 26. Februar 1968, der Klägerin zugestellt am 28. Februar 1968, einen ergänzenden Enteignungsfestsetzungsbeschluß. In ihm verpflichtete sie unter der Annahme, die notwendigen Kosten der anwaltschaftlichen Vertretung des Enteignungsbetroffenen stellten "andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile" im Sinne von § 19 LBeschG dar, die Klägerin, über die Entschädigung für den Rechtsverlust hinaus an den Beklagten 1.534 DM als Ersatz für Verfahrenskosten (2 * 7/10 Anwaltsgebühren aus einem Gesamtgegenstandswert von 108.000 DM in Höhe von insgesamt 1.195,60 DM, dazu Auslagen und Umsatzsteuer) nebst Zinsen zu zahlen.
Der Beschluß führte aus, im Sinne des Gebührenrechts seien die Fragen der Enteignung und der Entschädigung als zwei Gegenstände anzusehen, das Verfahren über diese beiden Gegenstände sei dagegen dieselbe Angelegenheit (im Sinne von § 7 BRAGebO), so daß die Werte der Gegenstände zusammenzurechnen seien; der Wert der Enteignung wie der Entschädigung betrage jeweils 54.000 DM; es seien eine Geschäfts- und eine Besprechungsgebühr angefallen.
Die Klägerin will demgegenüber mit der vorliegenden, am 29. April 1968 (Montag) eingereichten und am 2. Mai 1968 zugestellten Klage die nachträglich festgesetzte Entschädigung von 1.534 DM auf 1.070 DM herabgesetzt sehen. Sie meint, es lägen nur eine Angelegenheit und nur ein Gegenstand vor, so daß zwei 7/10-Gebühren zu je 535 DM angefallen seien.
Der Beklagte will die Klage abgewiesen wissen. Er hat sich schon in der ersten Instanz darauf berufen, es hätten zwei Angelegenheiten vorgelegen, so daß zwei Gebührenberechnungen nach den einzelnen Gegenstandswerten erforderlich gewesen seien; auch seien die Werte zu niedrig angenommen worden und bei dem Umfang des Verfahrens statt 7/10 Gebühren 10/10 Gebühren angemessen.
Die Klägerin ist mit ihrem Begehren in den beiden Vorinstanzen vor dem Landgericht und Oberlandesgericht unterlegen und verfolgt mit der zugelassenen Revision ihr Klagebegehren weiter. Der Beklagte erbittet die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Vorweg ist zu bemerken:
Die von der Enteignungsbehörde in ihrem ergänzenden Entschädigungsfestsetzungsbeschluß vom 26. Februar 1968 und in ihrem unter dem 30. März 1967 an Rechtsanwalt Dr. P. gerichteten Schreiben zum Ausdruck gebrachte Meinung, die in Betracht kommenden Kosten der anwaltlichen Vertretung des Beklagten im Enteignungsverfahren könnten nur als nach Erlaß des Enteignungsbeschlusses entstandene Vermögensnachteile im Sinne von § 19 LBeschG behandelt und zugesprochen werden, ist nicht frei von Rechtsirrtum. Solche Kosten können allerdings Gegenstand eines sachlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs sein. Sie können aber auch von einem verfahrensrechtlichen Kostenerstattungsanspruch ergriffen werden und sind im vorliegenden Fall von dem Kostenausspruch in Teil C des Enteignungsbeschlusses erfaßt worden. Es hätte daher nahegelegen, daß die Enteignungsbehörde die in ihrem Enteignungsbeschluß global angeordnete Kostenerstattung durch einen späteren, den genauen Betrag der Kosten festsetzenden Beschluß ausgeführt hätte (vgl. Dittus NJW 1965, 1480 und BlGrstBauWR 1965, 104). Auf den Erlaß eines solchen Beschlusses ging auch der ursprüngliche Antrag des Beklagten.
Indessen schließt nach der neueren Rechtsprechung des Senats das Vorhandensein eines verfahrensrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs die Geltendmachung und Zuerkennung eines sachlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs nicht schlechthin aus. Der erstere Anspruch wirft hier nicht weniger kostenrechtliche Fragen auf als der letztere. Auch lassen sich im gegenwärtigen Fall die zum Ersatz gestellten Kosten als oder doch gleich wie nach Erlaß des Enteignungsbeschlusses entstandene und entschädigungsfähige Vermögensnachteile im Sinne von §§ 19, 55 LBeschG ansehen (vgl. Urteil vom 27. April 1964 - III ZR 136/63 = WM 1964, 968, 972).
Mithin ist die von der Enteignungsbehörde ausgesprochene und vom Berufungsgericht hingenommene Zuerkennung eines sachlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs nicht etwa als von vornherein unzulässig zu beseitigen, sondern anschließend auf ihre sachliche Berechtigung zu prüfen.
II.
1.
Der gegenwärtige Streit, in welcher Höhe dem Beklagten Gebühren seines anwaltlichen Vertreters im Enteignungsverfahren des Landbeschaffungsgesetzes als andere entschädigungsfähige Vermögensnachteile im Sinne des § 19 LBeschG zu erstatten sind, ist unter Anwendung der Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in ihrer vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 30. Juni 1965 (BGBl I 577) geltenden Fassung zu entscheiden. Der Umstand, daß der Beschluß der Enteignungsbehörde, der die erstattungsfähigen Kosten ihrer Höhe nach festsetzte, erst auf einen im Jahre 1967 gestellten Antrag im Jahre 1968 erging, ändert daran nichts (vgl. Urteil vom 29./31. Oktober 1968 - III ZR 183/67 = WM 1969, 101, 102). Das ist vom Berufungsgericht angenommen worden und wird in der Revisionsinstanz von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen.
2.
Desgleichen ist dem Berufungsgericht in der Auffassung zuzustimmen, daß Rechtsanwalt Dr. P. für den Beklagten in dem gegen diesen nach dem Landbeschaffungsgesetz durchgeführten Enteignungsverfahren, soweit es hierbei um Gegenstand und Umfang der Enteignung, auch über die Art der Entschädigung ging, wie um die Höhe der Enteignungsentschädigung, in ein und derselben Angelegenheit im Sinne der Gebührenordnung für Rechtsanwälte (§ 7 Abs. 2) tätig geworden ist. Die Angelegenheit bedeutet den Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt, wobei im allgemeinen der dem Anwalt erteilte Auftrag entscheidet (vgl. namentlich Baumbach/Lauterbach Kostengesetze 16. Aufl. § 6 BRAGebO 2 C und § 13 BRAGebO 2 B sowie die Erläuterungswerke zur Gebührenordnung für Rechtsanwälte von Riedel/Corves/Sussbauer 2. Aufl. § 13 Rdn. 7; Swolana 4. Aufl. § 13 Anm. 1; Martini § 13 Anm. 8). In einem Verwaltungsverfahren ist die Angelegenheit in der Regel mit dem betreffenden behördlichen Verfahren gleichzusetzen (Baumbach/Lauterbach a.a.O. § 13 2 B; Gerold BRAGebO § 6 Rdn. 10; bei Gerold/Schmidt 4. Aufl. ist dies dahin abgemildert, daß der Rahmen der Angelegenheit weit zu spannen sei). Das Landbeschaffungsgesetz sieht nun vor, daß über die bezeichneten Fragen in einem einheitlichen Beschluß entschieden (§ 47) und daß mit dem Verfahren zur Prüfung des Plans, aus dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke ersichtlich sind, das Entschädigungsverfahren möglichst verbunden wird (§ 44). Insoweit unterscheidet sich das Verfahren im Ausgangspunkt von dem im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs München vom 21. Juli 1964 (Nr. 17 V 61) entschiedenen Streitverfahren; dort mußten Enteignung und Festsetzung der Entschädigung derart nacheinander behandelt werden, daß das Verfahren über die Entschädigung erst eingeleitet werden durfte, wenn die Entscheidung über die Enteignung rechtskräftig geworden oder über eine Abtretung als solche eine Einigung erzielt worden war. Es ist daher hier das Gegebene, daß der umfang einer Angelegenheit, bezogen auf die Tätigkeit, die der anwaltliche Vertreter für den Betroffenen erbringt, weit gespannt ist dergestalt, daß er die gesamte von dem Anwalt hier im Enteignungsverfahren entfaltete Tätigkeit, um deren Vergütung gestritten wird, umfaßt (vgl. auch Stoffen DVBl 1969, 174, 177).
3.
Dieselbe Angelegenheit kann allerdings mehrere Gegenstände umfassen, deren Wert dann zusammenzurechnen ist (§ 7 Abs. 2 BRAGebO). Dabei bestimmt sich nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGebO in gerichtlichen Verfahren der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Diese Wertvorschriften gelten nach § 8 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß auch für anwaltliche Tätigkeiten, die einem gerichtlichen Verfahren vorausgehen, auch wenn sich die Angelegenheit ohne gerichtliches Verfahren erledigt oder der Rechtsanwalt in dem gerichtlichen Verfahren nicht tätig wird. Das Gesetz nennt dabei als Beispiele für gerichtlichen Verfahren vorausgehende anwaltliche Tätigkeiten insbesondere Zahlungsaufforderungen, Gutachten, Kündigungen, Versuche der gütlichen Einigung. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es hierbei, daß die Gebühren für vorgerichtliche Tätigkeiten und die Gebühren in einem anschließenden gerichtlichen Verfahren sich nach denselben Wertmaßstäben richten und bei der Anrechnung der ersteren auf die letzteren (§ 118 Abs. 3 BRAGebO) keine Überschneidungen vorkommen sollen. Es wäre auch mißlich, wenn bei dem inneren Zusammenhang der in Frage stehenden Tätigkeiten unterschiedliche Wertmaßstäbe angelegt werden müßten.
Das alles führt dazu, den Begriff der Tätigkeiten, die einem gerichtlichen Verfahren vorausgehen, nicht eng auszulegen. Es ist vielmehr als genügend anzusehen, wenn zwischen der einem gerichtlichen Klageverfahren vorausgehenden Tätigkeit und der Tätigkeit in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren, würde sie entfaltet, ein innerer Zusammenhang besteht; in den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGebO sind demzufolge Tätigkeiten außerhalb des gerichtlichen Verfahrens einzubeziehen, bei denen ein gerichtliches Verfahren im Hintergrund steht oder die mit anderen Worten erfahrungsgemäß das Vorspiel eines gerichtlichen Verfahrens bilden, einem solchen voranzugehen pflegen, sei es daß sie es vorbereiten oder auch vermeiden sollen (vgl. Gerold/Schmidt a.a.O. § 8 Rdn. 13; Riedel/Corves/Sussbauer a.a.O. § 8 Rdn. 10; Baumbach/Lauterbach a.a.O. § 8 BRAGebO Anm. 2 B; Willenbücher, Kostenfestsetzungsverfahren 16. Aufl. § 8 Rdn. 2; Schumann MDR 1967, 176, 177). Schumann vertritt in seinem für diesen Rechtsstreit verfaßten Kostengutachten für eine Fallgestaltung der vorliegenden Art ausdrücklich die Auffassung, daß die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGebO eingreife.
Die vom Senat im Urteil vom 29./31. Oktober 1968 - III ZR 183/67 S. 10 offengelassene Frage nach der Anwendbarkeit von § 8 Abs. 1 Satz 2 ist demnach im vorstehend entwickelten Sinne zu beantworten.
4.
Nach § 7 Abs. 2 BRAGebO werden in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet. Die Bestimmung lehnt sich an § 5 ZPO an, die an sich über § 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGebO in Verbindung mit § 11 GKG heranzuziehen wäre und die eine Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche vorschreibt.
Das Berufungsgericht meint, bei der Frage der Enteignung und der der Entschädigung handele es sich um zwei Gegenstände. Diese hätten nach der Regelung des Enteignungsverfahrens in früheren Gesetzen getrennt behandelt werden müssen, könnten nach der Regelung in den neueren Gesetzen jedoch gleichzeitig behandelt werden; das Landbeschaffungsgesetz enthalte gesonderte Bestimmungen über den Planprüfungstermin und über den Entschädigungstermin; zwar sei das Entschädigungsverfahren möglichst mit dem Planprüfungsverfahren zu verbinden, die Bestimmung sei jedoch nicht zwingend; wenn der Gesetzgeber selbst anrege, beide Verfahren miteinander zu verbinden, so gehe er davon aus, daß es sich um getrennte Gegenstände handele, da ein Gegenstand nicht mit sich selbst verbunden werden könne; daß es sich um zwei verschiedene Gegenstände handele, ergebe sich auch aus der sonstigen Enteignungsgesetzgebung und der hierzu vorliegenden Rechtsprechung; im Enteignungsbeschluß sei in Teil A über Gegenstand und Umfang der Enteignung sowie über die Art der Entschädigung zu befinden, dagegen in Teil B über die Höhe der Entschädigung; über die Anfechtung der Enteignung (Teil A) entschieden die Verwaltungsgerichte, über die Anfechtung der Entschädigung die ordentlichen Gerichte, wobei die Klage erst zulässig sei, wenn Teil A unanfechtbar geworden sei (§ 47 Abs. 2, § 58, § 59 LBeschG).
Demgegenüber ist jedoch das Folgende zu bedenken.
Als Gegenstand wird das Recht oder Rechtsverhältnis angesehen, auf das sich auftragsgemäß die jeweilige anwaltliche Tätigkeit bezieht (vgl. Baumbach a.a.O. § 6 BRAGebO 2 C; Gerold/Schmidt a.a.O. § 7 Rdn. 2; Riedel/Corves/Sussbauer a.a.O. § 7 Rdn. 2). Rechtsanwalt Dr. P. hatte sich entsprechend dem ihm erteilten Auftrag mit der Enteignung von Grundbesitz seines Mandanten und zugleich mit der seinem Mandanten gebührenden Entschädigung für die Enteignung zu befassen. Die Enteignung durfte nur gegen Entschädigung stattfinden. Diese soll den entzogenen Wert (und bestimmte durch den Rechtsverlust eintretende Schäden) ausgleichen; sie stellt als Geldleistung insoweit den geldlichen Wert des entzogenen Rechtsgutes dar. Nur wenn die Enteignung für zulässig befunden wird, kommt eine Forderung auf Enteignungsentschädigung und eine Entscheidung über sie in Betracht. Ist dagegen die Enteignung unzulässig, so ist kein Raum mehr für eine Enteignungsentschädigung und eine Entscheidung über sie. Der Betroffene, der sich gegen den Ausspruch der Enteignung wehrt und nur für den Fall, daß er hier unterliegt, eine Enteignungsentschädigung fordert, verficht Anliegen, denen im Verhältnis zueinander ein selbständiger Wert nicht zugesprochen werden kann. Er läßt sich - jedenfalls dann, wenn wie hier in dem Verfahren zugleich die Frage der Zulässigkeit der Enteignung, die Art und Höhe der Entschädigung behandelt werden - der Partei eines Zivilprozesses gleich oder doch nahe stellen, die einen Hauptantrag und einen Hilfsantrag verficht. Die Werte des Haupt- und Hilfsanspruchs sind jedoch nicht zusammenzurechnen; vielmehr entscheidet zumindest dann, wenn über beide verhandelt und entschieden worden ist, der höhere Wert.
Nach alledem scheidet hier eine Zusammenrechnung von Werten, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, sowohl nach § 5 ZPO wie nach § 7 Abs. 2 BRAGebO (vgl. hierzu insbesondere Swolana a.a.O. § 7 Anm. 2) aus.
5.
Maßgebend ist also, ob das Verfahren, soweit es die Enteignung oder soweit es die Höhe der Enteignungsentschädigung betraf, einen höheren Wert zum Gegenstand hatte.
Hierbei ist zu bedenken: Auch insoweit es um die Enteignung ging, handelte es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Diese Annahme entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats wie der Entscheidung des VII. Zivilsenats vom 29. April 1968 - VII ZR 160/65 = WM 1968, 756, wonach es sich bei der Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem Planungsverfahren in der Regel um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handele, soweit er die Interessen des Grundstückseigentümers vertrete. Es wird daher der Gegenstandswert nach der bei Besitz- und Eigentumsstreitigkeiten einschlägigen Vorschrift des § 6 ZPO durch den richtig ermittelten oder doch als richtig ermittelt anzusehenden Wert der enteigneten Fläche bestimmt.
Der Wert des Entschädigungsstreits richtet sich für die Kostenerstattung nach der richtig ermittelten oder doch als richtig ermittelt anzunehmenden Höhe der Enteignungsentschädigung, also der Entschädigung für Grund und Boden, Aufwuchs und Aufbauten sowie etwa in Frage kommende entgangene Nutzungen und Folgeschäden. Wird demnach die Entschädigung auf die Anfechtung des betroffenen Eigentümers in einem späteren, sich an das Verwaltungsverfahren anschließenden gerichtlichen Verfahren durch eine rechtskräftige Entscheidung erhöht, so ist dieser erhöhte Entschädigungsbetrag als richtig anzusehen und auch für das Verwaltungsverfahren maßgebend. Hierbei ist natürlich vorausgesetzt, daß nicht inzwischen eine Wertsteigerung eingetreten ist und - soweit es um die Entschädigung geht - daß der Betroffene im Verwaltungsverfahren eine Entschädigung in der entsprechenden Höhe verlangt hatte.
Der Behauptung des Beklagten, der Gegenstandswert sei bezogen auf den für die Gebührenberechnung maßgebenden Zeitpunkt zu niedrig festgesetzt worden (siehe S. 5 oben BU, Schriftsatz vom 5. November 1968 S. 3 und vom 30. Januar 1969 S. 5), ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen, brauchte dies von seinem Standpunkt aus auch nicht, da der in Frage stehende Gebührenbetrag bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Zusammenrechnung mehrerer Gegenstandswerte ohnehin erreicht wurde. Ferner ist als möglich in Betracht zu ziehen, daß bei der Bewertung der Rechtsanwalt Dr. P. nach § 118 BRAGebO (a.P.) zustehenden Gebührenquote, deren Bemessung weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegt (Urteil vom 29./31. Oktober 1968 - III ZR 183/67), das Berufungsgericht die von dem Anwalt entwickelte Tätigkeit höher bewertet (§§ 12, 118 Abs. 2 BRAGebO), wenn es von einer Zusammenrechnung mehrerer Gegenstandswerte Abstand nimmt.
Mit Rücksicht hierauf ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zur erneuten Behandlung zurückzuverweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 3018671 |
DÖV 1973, 66-67 (amtl. Leitsatz) |
MDR 1972, 765 (Volltext mit amtl. LS) |
VerwRspr 1973, 206 |
VerwRspr 1973, 885 |
VerwRspr 24, 885 - 889 |