Leitsatz (amtlich)
a) Überträgt der Eigentümer der Straßenverwaltung den für einen Straßenneubau benötigten Grundbesitz zur Vermeidung einer Enteignung freiwillig und hat er vereinbarungsgemäß Anspruch auf Erstattung der für die Verhandlungen notwendigen Rechtsanwaltskosten, so erschöpft sich der für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebliche Gegenstandswert auch dann in dem Wert des Grundbesitzes, dessen Enteignung in Frage kam, wenn die Enteignungsentschädigung in Ersatzland hätte erfolgen müssen.
b) Überträgt der Eigentümer der Verwaltung gegen einen bestimmten Preis Grundbesitz zur Vermeidung der Enteignung und hat die Enteignungsbehörde vereinbarungsgemäß über die Erstattung der durch die Verhandlungen entstandenen (Rechtsanwalts-)Kosten zu entscheiden, so löst das darauf beschränkte Entschädigungsfeststellungsverfahren nicht nochmals – zu erstattende – Rechtsanwaltsgebühren aus.
Normenkette
FStrG § 19 Abs. 2a; Nds EnteigG § 42
Verfahrensgang
OLG Oldenburg (Oldenburg) (Aktenzeichen III ZR 156/98) |
LG Oldenburg |
Tenor
Auf die Revision des Beteiligten zu 2 wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 7. Zivilsenats (Senat für Baulandsachen) des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Mai 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die Anordnung der Erstattung von Gebühren des Rechtsanwalts G. durch die Beteiligte zu 1 an den Beteiligten zu 2 im Zusammenhang mit der Veräußerung des bisherigen Hofs des Beteiligten zu 2 und dem Erwerb des Ersatzhofs über einen Betrag von 11.722,76 DM hinaus bis zur Höhe von 60.890,56 DM abgelehnt worden und der Vorbehalt einer Entscheidung der Eigentumsbehörde über Grunderwerbsnebenkosten nebst Anwaltsgebühren für noch nicht getätigte Zukäufe auf solche bis zu einem unter 1.594.914,40 DM liegenden Gegenstandswert beschränkt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beteiligte zu 2 verlangt von der Beteiligten zu 1 (Bundesstraßenverwaltung) die Erstattung von (weiteren) Nebenkosten, insbesondere Rechtsanwaltsgebühren, im Zusammenhang mit der Aufgabe des – zuletzt noch übergangsweise auf den Beteiligten zu 2 übertragenen – Hofs seiner Eltern in G.-D., S.-Straße 24, für den Ausbau der Autobahn A 31 E.-B.
Der Planfeststellungsbeschluß der Bezirksregierung W.-E. für den betreffenden Teilstreckenabschnitt vom 30. Dezember 1994, der bestandskräftig wurde, sah die Inanspruchnahme des Hofs für den Autobahnneubau mit der Auflage vor, daß der Unternehmensträger verpflichtet sei, den Eigentümern auf deren Forderung eine anderweitige geeignete Hofstelle mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden zur Verfügung zu stellen.
Um der Beteiligten zu 1 die für den Autobahnneubau benötigten Flächen und dem Beteiligten zu 2 bzw. seinen Eltern einen Ersatzhof zu verschaffen, erfolgten im Oktober/November 1995 folgende Grundstücksgeschäfte:
Am 27. Oktober 1995 kaufte der Beteiligte zu 2 von dem Landwirt G. dessen ca. 19,2 ha großen Hof in M./K. F. für einen Preis von 1.222.000 DM. Am 10. November 1995 verkaufte der Beteiligte zu 2 der Beteiligten zu 1 „für den Bau der BAB 31” von der Hofstelle in G.-D. etwa 8,65 ha mit den Wirtschaftsgebäuden für 1.360.000 DM. In engem zeitlichen Zusammenhang hiermit verkaufte der Beteiligte zu 2 die Restflächen des bisherigen Hofs in G.-D. von ca. 8,56 ha für 734.864 DM an die Gemeinde G.
§ 5 des Kaufvertrages vom 10. November 1995 lautet:
„Über folgende Entschädigungsforderungen der Eigentümer aus Anlaß der Veräußerung des Hofes und der Ersatzbeschaffung ist eine Einigung nicht erzielt worden …
a.) Grunderwerbsnebenkosten (Notar-, Gerichts- und Katastergebühren, Grunderwerbsteuer) für die Beschaffung eines Ersatzobjektes über den Wert … [= von 1.360.000 DM] hinaus bis zur Höhe des Veräußerungserlöses über den Gesamtbetrieb.
b.) …
c.) Sämtliche Kosten der Rechtsberatung und Rechtsvertretung anläßlich der Veräußerung des Gesamtbetriebes und der Verhandlungen und Vertragsabschlüsse für Erwerb und Schaffung des Ersatzbetriebes und sämtlicher Nebenentschädigungen.
Insoweit bleiben den Parteien alle Rechte im Entschädigungsfestsetzungsverfahren vorbehalten.”
Im Entschädigungsfestsetzungsverfahren vor der Enteignungsbehörde (Beteiligten zu 3) hat der Beteiligte zu 2 – soweit im vorliegenden Revisionsverfahren von Interesse – von der Beteiligten zu 1 die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von insgesamt noch 102.538,62 DM – unter Berücksichtigung eines von der Beteiligten zu 1 gezahlten vertragsgemäßen Abschlags von 17.123,50 DM – und die Freistellung von Nebenkosten beim künftigen Erwerb weiterer Betriebsflächen bis zum Wert von 250.000 DM verlangt. Der Beteiligte zu 3 hat von den geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren diejenigen für den Verkauf des bisherigen Hofs an die Beteiligte zu 1 und die Gemeinde G. nach einem Gesamtwert von 2.094.864 DM und die für den Kauf des Ersatzhofs G. nach einem Wert von 1.222.000 DM zu Lasten der Beteiligten zu 1 festgesetzt (außerdem 402,96 DM Reisekosten und Abwesenheitsgelder inkl. Umsatzsteuer, die nicht mehr im Streit sind). Die Entscheidung über die beanspruchten Grunderwerbsnebenkosten für noch nicht getätigte Zukäufe nebst Anwaltsgebühren hat der Beteiligte zu 3 einem Ergänzungsbeschluß vorbehalten, sobald die Zukäufe erfolgt seien. Den Antrag auf Erstattung weitergehender Rechtsanwaltsgebühren hat er abgelehnt. Die hiergegen gerichteten Anträge der Beteiligten zu 1, die meint, sie habe allenfalls Gebühren nach einem Wert von 1.360.000 DM zu erstatten, und des Beteiligten zu 2 auf gerichtliche Entschädigung hat das Landgericht (Kammer für Baulandsachen) zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beteiligten zu 1 und unter Zurückweisung der Berufung des Beteiligten zu 2, der seinen Zahlungsantrag wegen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von (112.322,93 DM – 17.123,50 DM =) 95.199,43 DM weiterverfolgt und zusätzlich die Feststellung der Verpflichtung der Beteiligten zu 1 zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Entschädigungsfeststellungsverfahren selbst angestrebt hat, hat das Berufungsgericht (Senat für Baulandsachen) dem Beteiligten zu 2 lediglich Rechtsanwaltsgebühren für die Veräußerung des bisherigen Hofs an die Beteiligte zu 1 und die Gemeinde G. – nach einem einheitlichen Wert von 1.600.000 DM – in Höhe von noch 11.722,76 DM zugesprochen und den Vorbehalt der Enteignungsbehörde für einen Ergänzungsbeschluß zur Entscheidung über Grunderwerbsnebenkosten nebst Anwaltsgebühren für noch nicht getätigte Zukäufe auf solche bis zu einem Wert von 1.360.000 DM beschränkt.
Mit der Revision verfolgt der Beteiligte zu 2 seine darüber hinausgehenden Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt in dem im Urteilstenor angegebenen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im übrigen ist sie unbegründet.
I.
1. Anspruchsgrundlage für die von dem Beteiligten zu 2 gegen die Beteiligte zu 1 im Verfahren nach § 19 Abs. 2 a, 5 FStrG i.V.m. dem Niedersächsischen Enteignungsgesetz – NEG – geltend gemachten Kostenersatzansprüche ist der Vertrag vom 10. November 1995. Der Sinn dieses Vertrages, den der Senat, da das Berufungsgericht insoweit keine Auslegung vorgenommen hat, selbst feststellen kann, geht dahin, auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses zur Vermeidung einer Enteignung der Beteiligten zu 1 die für den Autobahnneubau benötigten Flächen durch freiwillige Grundabtretung des Beteiligten zu 2 zu verschaffen und ihn – auch im Zusammenhang mit den beiden weiteren, die Gesamtregelung vervollständigenden Grundstücksgeschäften – nach den Vorgaben des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 30. Dezember 1994 zu entschädigen. Hierzu gehört auch, wie der Vertrag vom 10. November 1995 durch den Zusammenhang seiner Regelungen, insbesondere in § 5, hinreichend zum Ausdruck bringt, daß der Beteiligte zu 2 wegen der bei ihm zur Herbeiführung der Gesamtregelung angefallenen Nebenkosten – insbesondere auch Rechtsanwaltsgebühren – so entschädigt wird, als hätte ein – hier nur durch die freiwillige Mitwirkung des Beteiligten zu 2 vermiedenes – förmliches Enteignungsverfahren stattgefunden.
2. Dies bedeutet im Ergebnis, daß für den Kostenersatzanspruch des Beteiligten zu 2 die §§ 42 Abs. 1 und 18 Abs. 8 NEG maßgeblich sind: Nach der ersteren Vorschrift hat der Träger des Vorhabens die den Beteiligten aus Anlaß des Enteignungsverfahrens erwachsenen Kosten zu tragen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Nach der letzteren Vorschrift hat der Eigentümer, der einen Anspruch auf Ersatzland hat und sich mit Zustimmung des Enteignungsbegünstigten außerhalb des Enteignungsverfahrens Ersatzland beschafft, gegen den Enteignungsbegünstigten einen Anspruch auf Entschädigung der erforderlichen Aufwendungen, wobei der Enteignungsbegünstigte allerdings nur insoweit zur Erstattung verpflichtet ist, als er selbst Aufwendungen erspart.
a) Der hiernach in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 1 NEG in Betracht kommende Kostenerstattungsanspruch des Beteiligten zu 2 beschränkt sich nicht, wie die Revisionserwiderung meint, auf denjenigen Teil des Eigentums des Beteiligten zu 2, den letztendlich die Beteiligte zu 1 von ihm erworben hat, sondern er umfaßt grundsätzlich auch die an die Gemeinde G. übertragenen Teile des früheren Hofs des Beteiligten zu 2. Der entscheidende Grund hierfür liegt darin, daß vorliegend die „Enteignung” des Beteiligten zu 2 für die Zwecke des Autobahnneubaus, wie im Planfeststellungsbeschluß vorgesehen – also im „Tausch” gegen einen Ersatzhof -, zwangsläufig den gesamten Hof des Beteiligten zu 2 in G.-D. erfaßte. Denn das Vorhaben der Beteiligten zu 2 ergab die Notwendigkeit des Zugriffs auf die Hofstelle jedenfalls in ihren wesentlichen Teilen, so daß der Beteiligte zu 2, wenn ein förmliches Enteignungsverfahren nur auf den unmittelbar betroffenen Teil des Hofs beschränkt worden wäre, ohne weiteres die Ausdehnung der Enteignung auf den Rest des landwirtschaftlichen Anwesens hätte verlangen können (vgl. § 8 Abs. 3 NEG).
b) aa) Das Berufungsgericht meint allerdings, der Erwerb eines Ersatzhofs durch den Beteiligten zu 2 sei nicht mehr Gegenstand der Entschädigung (gemeint ist damit offenbar: auch nicht im Hinblick auf § 18 Abs. 8 NEG, den das Berufungsgericht nicht ausdrücklich erörtert). Die Beteiligten hätten sich nämlich – „unter Aufhebung” der im Planfeststellungsbeschluß vom 30. Dezember 1994 der Beteiligten zu 1 aufgegebenen Verpflichtung zur Ersatzbeschaffung – über die Entschädigung durch den Kaufvertrag vom 10. November 1995 vergleichsweise dahin geeinigt, daß die Beteiligte zu 1 die überwiegenden Flächen des bisherigen Hofs für 1.360.000 DM übernehme, wogegen der Beteiligte zu 2 die Restflächen selbst habe veräußern dürfen. Damit, so meint das Berufungsgericht, sei für weitergehende Entschädigungsforderungen des Beteiligten zu 2 aus Anlaß der Veräußerung und der Ersatzlandbeschaffung „die ursprüngliche Regelung … des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. Dezember 1994 als Rechtsgrundlage entfallen”.
bb) Diese Schlußfolgerungen sind jedoch, wie die Revision des Beteiligten zu 2 mit Recht rügt, nicht haltbar. Zwar ist die Vertragsauslegung des Tatrichters für das Revisionsgericht grundsätzlich verbindlich. Das setzt jedoch voraus, daß der Tatrichter sich mit dem Vertragsgegenstand umfassend befaßt und alle wesentlichen Umstände zur Kenntnis genommen und gegeneinander abgewogen hat. Eine solche Abwägung läßt das Berufungsgericht mit seiner nicht weiter vertieften Äußerung, die Beteiligten hätten mit der Regelung vom 10. November 1995 die Verpflichtung der Beteiligten zu 1 auf Verschaffung eines Ersatzhofs „aufgehoben”, vermissen. Das Berufungsgericht hat hierbei – worauf auch die Revision des Beteiligten zu 2 zutreffend hinweist – insbesondere unberücksichtigt gelassen, daß, wie die Regelung über die Abschlagszahlung in Höhe von 1.224.000 DM in § 7 zeigt, der Vertrag vom 10. November 1995 auch auf den Erwerb eines Ersatzhofs durch den Beteiligten zu 2 abgestimmt war, und insgesamt übergangen, daß dieses Grundstücksgeschäft nur eines von mehreren im Rahmen einer Gesamtregelung war, durch die die Aufgabe des Hofs des Beteiligten zu 2 und der Erwerb eines Ersatzhofs sichergestellt wurden. Zudem läßt das Berufungsgericht, wie die Revision des Beteiligten zu 2 ebenfalls mit Recht rügt, außer Betracht, daß der Vorbehalt des § 5 betreffend die noch ungeregelten, notfalls im Entschädigungsfeststellungsverfahren festzusetzenden, Entschädigungsansprüche des Beteiligten zu 2 ausdrücklich auch Kosten der Rechtsberatung und Rechtsvertretung hinsichtlich der Verhandlung und Vertragsabschlüsse für Erwerb und Schaffung des Ersatzbetriebes als von dem Beteiligten zu 2 geltend gemacht aufführt. Davon, daß die im Planfeststellungsbeschluß angelegte Verpflichtung der Beteiligten zu 1, dem Beteiligten zu 2 einen Ersatzhof zu verschaffen, durch den Vertrag vom 10. November 1995 ohne jeden Kostenersatz – wie er bei einer förmlichen Enteignung von Gesetzes wegen in Betracht gekommen wäre – im Einverständnis mit dem Beteiligten zu 2 „aufgehoben” worden wäre, kann danach nach dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang des Vertrages keine Rede sein. Die zutreffende Auslegung, die der Senat angesichts der Auslegungsmängel des Berufungsurteils zu diesem Punkt selbst vornehmen darf, kann nur dahin gehen, daß mit der Gesamtregelung einschließlich des Vertrages vom 10. November 1995 zwar die Verpflichtung des Beteiligten zu 1 zur Ersatzhofbeschaffung miterledigt worden ist, die Kostenerstattungsansprüche, auch soweit sie sich hierauf beziehen, jedoch offengeblieben sind, so daß auch insoweit im Zweifel die Bestimmungen für das Enteignungsverfahren entsprechend heranzuziehen sind.
II.
Hieraus ergibt sich für die Ersatzansprüche des Beteiligten zu 2, soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, im einzelnen:
1. Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren für die Veräußerung des bisherigen Hofs.
a) Ausgehend davon, daß die insoweit dem Beteiligten zu 2 durch die Beauftragung des Rechtsanwalts G. erwachsenen Kosten notwendig waren – was auch die Beteiligte zu 1 nicht in Abrede stellt -, hat das Berufungsgericht dem Beteiligten zu 2 statt der von diesem geltend gemachten (32.493,25 DM für den Verkauf an die Beteiligte zu 1 + 22.879,25 DM für den Verkauf an die Gemeinde G. =) 55.372,50 DM einen Entschädigungsbetrag von – unter Berücksichtigung des 1995 gezahlten Abschlags von 17.123,50 DM – noch 11.722,76 DM zuerkannt. Es hat dabei auf der Grundlage eines einheitlichen Gegenstandswerts von 1.600.000 DM und unter Heranziehung des bis zum 30. Juni 1994 (vor dem Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 – KostRÄndG 1994 – vom 24. Juni 1994 [BGBl. I S. 1325]) geltenden Rechtsanwaltsgebührenrechts nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen offenbar wie folgt gerechnet:
- |
10/10 Geschäftsgebühr |
7.589,00 DM, |
- |
3/10 Gebühr für mehrere Auftraggeber |
2.276,70 DM, |
- |
10/10 Verhandlungsgebühr |
7.589,00 DM, |
- |
10/10 Vergleichsgebühr |
7.589,00 DM, |
- |
pauschale Postgebühr |
40,00 DM |
|
|
25.083,70 DM |
|
zuzüglich 15 % Umsatzsteuer |
3.762,56 DM |
|
|
28.846,26 DM |
|
abzüglich Abschlag |
17.123,50 DM |
|
|
11.722,76 DM. |
b) Dieser Ansatz enthält entgegen den Rügen der Revision keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beteiligten zu 2.
aa) Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht für den Gegenstandswert der „Enteignung”, die hier durch die freiwillige Aufgabe des bisherigen Hofs des Beteiligten zu 2 vermieden wurde, auf den Gesamtwert des dem Beteiligten zu 2 Genommenen, also den Wert des bisherigen Hofs, abgestellt hat, der nach der Behauptung des Beteiligten zu 2 1.594.914,40 DM und nach der Behauptung der Beteiligten zu 1 1.561.717,20 DM betrug (wobei sich bei beiden Werten die Rechtsanwaltsgebühren nach einem Wert von 1.600.000 DM richten). Dem Umstand, daß der Beteiligte zu 2 in der Summe der beiden Verkäufe an die Beteiligte zu 1 und die Gemeinde G. einen höheren Betrag – nämlich 2.094.864 DM – erzielt hat, hat das Berufungsgericht zu Recht keine Bedeutung beigemessen, weil entschädigungsrechtlich allein auf den objektiven Wert abzustellen ist. Diese Sicht steht, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach einerseits der Streitwert eines in einer Baulandsache gestellten Antrags auf gerichtliche Entscheidung, die die Enteignungsbehörde zur Einleitung des Enteignungsverfahrens verpflichten soll, durch den Wert des Grundstücks bestimmt wird, das enteignet werden soll (Beschluß vom 28. September 1967 - III ZR 164/66 - Warn 1967 Nr. 208), andererseits auch dann, wenn Gegenstand des administrativen Verfahrens nicht nur die Überprüfung des Enteignungsantrags dem Grunde nach, sondern auch die Feststellung der Entschädigung ist, der Geschäftswert sich nach der „richtigen” Enteignungsentschädigung richtet (Senatsurteile vom 5. Februar 1968 - III ZR 217/65 - WM 1968, 478, 482 und BGHZ 121, 73, 87).
Dies bedeutet – auch für den Fall, daß die Enteignungsentschädigung statt in Geld ausnahmsweise in geeignetem Ersatzland zu erfolgen hat (vgl. etwa § 18 NEG, §§ 100, 101 BauGB) -, daß der Geschäftswert des Verfahrens um Enteignung und Entschädigung nicht etwa durch Addition des Werts des zu enteignenden Grundbesitzes und des Werts der Entschädigung zu ermitteln ist, und auch nicht etwa zwei getrennte Wertansätze nach dem Enteignungsgegenstand und nach dem Umfang der Entschädigung in Betracht kommen, sondern daß das Verfahren grundsätzlich nur einheitlich – nach dem „einfachen” Wert des zu enteignenden Grundbesitzes bzw. nach der „richtigen” Entschädigung hierfür – zu bewerten ist. Zu keiner anderen Beurteilung führt in diesem Zusammenhang der Hinweis der Revision, vorliegend sei „die konkrete Abwicklung der Entschädigung” – durch die Aufteilung der Landabgabe des Beteiligten zu 2 auf zwei Grundstücksgeschäfte und den Erwerb eines Ersatzhofs durch den Beteiligten zu 2 – „in anderer Weise” erfolgt. Dieser Umstand ändert nichts an dem hier für die Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren maßgeblichen Verfahrensgegenstand: dem (drohenden) Enteignungszugriff der Beteiligten zu 1 auf den Hof des Beteiligten zu 2.
bb) Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, daß für die betreffenden Rechtsanwaltsgebühren die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte – BRAGO – in der bis zum 30. Juni 1994 geltenden Fassung, nicht späteres Gebührenrecht, anzuwenden ist. Nach der Übergangsvorschrift des § 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 13 BRAGO vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Unter einer „Angelegenheit” im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Wann eine und wann mehrere Angelegenheiten vorliegen, bestimmt das Gesetz nicht. Die Abgrenzung ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse im Einzelfall vorzunehmen. Dabei ist insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend. Sowohl die Feststellung des Auftrags als auch die Abgrenzung im Einzelfall ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGH, Urteil vom 9. Februar 1995 - IX ZR 207/94 - NJW 1995, 1431). Rechtsfehler des Berufungsgerichts, das hier gebührenrechtlich eine Angelegenheit angenommen hat, sind nicht ersichtlich. Nach seinen Feststellungen hatten die Eltern des Beteiligten zu 2 Rechtsanwalt G. in der ersten Jahreshälfte 1994 mit der Wahrung ihrer Rechte im laufenden Planfeststellungsverfahren, das auch auf die Inanspruchnahme des Hofs für den Autobahnneubau abzielte, betraut. Zu diesem Zeitpunkt lag den Eltern des Beteiligten zu 2 bereits ein Vertragsangebot der Beteiligten zu 1 bezüglich der Übernahme und Entschädigung des Hofs und sämtlicher Wirtschaftsflächen vor. Rechtsanwalt G. erhob zugleich im Planfeststellungsverfahren Einwendungen für die Eltern des Beteiligten zu 2. Daß der Beteiligte zu 2 geltend macht, seine Eltern (Rechtsvorgänger) hätten Rechtsanwalt G. nach dem Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses im Jahre 1995 einen gesonderten Auftrag zur Durchführung von Umsiedlungs- und Entschädigungsverhandlungen erteilt, steht vor diesem Hintergrund der Würdigung, daß es sich gleichwohl gebührenrechtlich um eine Angelegenheit gehandelt hat, nicht entgegen.
c) Der vom Berufungsgericht ausgeurteilte Erstattungsbetrag für Rechtsanwaltsgebühren im Zusammenhang mit der Veräußerung des bisherigen Hofs hält auch im Hinblick auf von der Beteiligten zu 1 erhobene Gegenrügen – die sich unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit des enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruchs möglicherweise auf andere Positionen der Gesamtentschädigung auswirken könnten, obwohl die Beteiligte zu 1 das Berufungsurteil nicht angefochten hat – der rechtlichen Nachprüfung stand.
aa) Die Beteiligte zu 1 macht mit ihrer Revisionserwiderung geltend, eine Erhöhung der Geschäftsgebühr wegen des Tätigwerdens des Rechtsanwalts G. für mehrere Auftraggeber (§§ 6 Abs. 1, 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) komme nicht in Betracht, weil eine Rechtsvertretung der Eltern des Beteiligten zu 2 im Planfeststellungsverfahren nicht zu entschädigen sei und die Eltern auch nicht Beteiligte des Entschädigungsverfahrens (gewesen) seien. Darin kann der Revisionserwiderung nicht gefolgt werden. Grundlage des in Rede stehenden Kostenerstattungsanspruchs ist, wie eingangs ausgeführt (oben zu I), der Vertrag vom 10. November 1995, aus dem sich, wie ebenfalls schon dargelegt, ergibt, daß die Beteiligte zu 1 den Beteiligten zu 2 (bzw. seine Eltern als Rechtsvorgänger), was die Aufwendung notwendiger Kosten angeht, so zu stellen haben, als hätte ein förmliches Enteignungsverfahren stattgefunden. Da das Verfahren, auf das sich die vertragliche Regelung bezieht, schon in Gang war, als die Eltern des Beteiligten zu 2 diesem ihren Hof in G.-D. übertrugen, waren entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch die Eltern des Beteiligten zu 2 schon Beteiligte dieses Verfahrens, um dessen Kosten vorliegend gestritten wird.
bb) Zu Unrecht stellt die Revisionserwiderung der Beteiligten zu 1 auch das Entstehen einer Vergleichsgebühr in Abrede. Eine Vereinbarung, die der Träger der Straßenbaulast nach Abschluß des Planfeststellungsverfahrens mit einem der betroffenen Grundstückseigentümer über das für das Grundstück zu zahlende Entgelt trifft, kann einen Vergleich darstellen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1972 - V ZR 14/71 - NJW 1972, 2264). Auch durfte das Berufungsgericht entgegen der Revisionserwiderung darin, daß einerseits der Beteiligte zu 2 die für den Autobahnneubau benötigten Flächen freiwillig an die Bundesautobahnverwaltung übertragen und andererseits die Beteiligte zu 1 in der festgestellten Art und Weise an der Gesamtregelung mitgewirkt hat, ohne weiteres ein gegenseitiges Nachgeben sehen.
2. Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren für den Erwerb des Ersatzhofs G.
Für diesen zusätzlichen Anspruch (31.182,25 DM) ergibt sich aus dem Vertrag vom 10. November 1995 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 NEG keine Anspruchsgrundlage, weil die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im „Enteignungsverfahren” notwendigen Kosten schon – und abschließend – durch die Kostenerstattung für die Veräußerung des bisherigen Hofs abgedeckt sind (oben zu II 1 b aa).
Nicht ausgeschlossen werden kann im Revisionsverfahren jedoch ein Anspruch des Beteiligten zu 2 aus (dem Vertrag vom 10. November 1995 in Verbindung mit) § 18 Abs. 8 NEG. Die Begründung des Berufungsgerichts für die Ablehnung jeder Rechtsanwaltsgebührenerstattung für den Erwerb des Ersatzhofs, durch den Vertrag vom 10. November 1995 sei die ursprüngliche Verpflichtung der Beteiligten zu 2 zur Ersatzbeschaffung „aufgehoben” worden, trägt diese Entscheidung nicht (s. oben zu I 2 b). Da das Berufungsgericht – aus seiner Sicht folgerichtig – weitere Feststellungen im Hinblick auf den Tatbestand des § 18 Abs. 8 NEG nicht getroffen hat, insbesondere offen ist, inwieweit der Beteiligte zu 2 bzw. seine Eltern im Zusammenhang mit dem Erwerb des Ersatzhofs G. anwaltlicher Hilfe bedurften und inwieweit die Beteiligte zu 1 durch hierauf bezogene Aktivitäten des Rechtsanwalts G. selbst Aufwendungen erspart hat, ist diesbezüglich keine Entscheidungsreife im Revisionsverfahren gegeben, und das Berufungsurteil muß insoweit aufgehoben werden.
3. Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren für den Erwerb der Milchquoten von der NLG bzw. vom Autobahn- und Straßenneubauamt.
Diesen Anspruch (5.531,27 DM + 2.555,65 DM) verneint das Berufungsgericht mit derselben – rechtlich nicht haltbaren – Begründung wie den auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für den Erwerb des Ersatzhofs (oben zu 2). Die ablehnende Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit erweist sich auch nicht ohne weiteres aus anderen Gründen als richtig. Der Beteiligte zu 2 hat in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, der Erwerb der zusätzlichen Milchquoten (Anlieferungs-Referenzmengen) sei nicht – wie im Entschädigungsfeststellungsbeschluß angenommen – zum Zwecke einer Vergrößerung des bisherigen Bestandes erfolgt, sondern im Rahmen einer notwendigen Umstrukturierung des Ersatzhofes, die nicht erforderlich gewesen wäre, wenn der Beteiligte zu 2 seinen ursprünglichen Hof hätte weiterbetreiben können. Nach dem im Revisionsverfahren gegebenen Sachstand läßt sich deshalb nicht ausschließen, daß es sich bei diesen Rechtsgeschäften um – schon bei Abschluß des Vertrages vom 10. November 1995 als notwendig erkannte oder absehbare – Zusatzgeschäfte mit dem Ziel der Beschaffung eines Ersatzhofs für den Beteiligten zu 2 handelte. Inwieweit hierbei die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich war und der Beteiligten zu 1 eigene Aufwendungen erspart worden sind, ist eine andere Frage.
4. Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren „für den Erwerb eines Zukaufsgeländes für bis zu 250.000 DM”.
Diesen Anspruch (7.782,63 DM) weist das Berufungsgericht mit derselben Begründung ab wie die oben zu 2 und 3 behandelten Ansprüche. Diese Beurteilung erweist sich im Ergebnis als richtig, weil der Beteiligte zu 2 nach seinem eigenen Vortrag in den Tatsacheninstanzen noch keine zusätzlichen Flächen für den Ersatzhof erworben hat, mithin hierdurch im Sinne des § 18 Abs. 8 NEG der Beteiligten zu 1 keine Aufwendungen für die Beschaffung von Ersatzland – unterstellt, hierum ginge es der Sache nach – erspart hat. Einen schon entstandenen und fälligen Kostenerstattungsanspruch des Beteiligten zu 2 kann es also insoweit nicht geben.
5. Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen auf dem Ersatzhof.
Auch diesbezüglich trägt, wie sich aus dem oben zu 2 Gesagten ergibt, die Begründung des Berufungsgerichts die Abweisung des Anspruchs (9.898,63 DM) nicht. Andererseits ist dieser Anspruch im Revisionsverfahren nicht ohne weiteres abweisungsreif, weil es geboten erscheint, daß dem Beteiligten zu 2 im erneuten Berufungsverfahren Gelegenheit zur Ergänzung seines Vortrags gegeben wird. Nach dem jetzigen Sachstand besteht das Bedenken, daß der Beteiligte zu 2 mit seinen hierauf bezogenen Berechnungen keine konkret durchgeführten baulichen Maßnahmen auf dem erworbenen Ersatzhof anspricht, etwa solche, um eine ganz bestimmte, auf dem ursprünglichen Hof gegebene „Qualität” zu erreichen, sondern nur an fiktive „bauliche Maßnahmen auf dem Ersatzhof” anknüpft, die ihrem Umfang nach (angeblich 380.659,70 DM) nur als die „Ausschöpfung” eines Restbetrages der nach den Berechnungen des Beteiligten zu 2 für ein Ersatzobjekt zur Verfügung stehenden „Reinvestitionssumme” kalkuliert worden sind. Hinzu kommt, daß der Beteiligte zu 2 das schon im Entschädigungsfeststellungsbeschluß geäußerte Bedenken, die Zuziehung eines Rechtsanwalts für Umbauten auf dem Ersatzhof G. sei nicht erforderlich gewesen, bisher nicht durch hinreichend substantiierten Vortrag dazu, was Rechtsanwalt G. insoweit im einzelnen besorgt hat und was hierdurch der Beteiligten zu 1 erspart worden ist, entkräftet hat.
6. Der Antrag, die Entscheidung über die beantragten Grunderwerbsnebenkosten nebst Anwaltsgebühren für noch nicht getätigte Zukäufe einem Ergänzungsbeschluß der Enteignungsbehörde vorzubehalten.
Das Berufungsgericht hat den diesem Antrag entsprechenden Ausspruch des Entschädigungsfeststellungsbeschlusses im Rahmen des Berufungsantrags der Beteiligten zu 1 – wiederum mit der für sich unzutreffenden Begründung, Bemühungen des Beteiligten zu 2 um einen Ersatzhof seien nicht Gegenstand der Entschädigung – auf noch nicht getätigte Zukäufe „bis zu einem Gegenstandswert von 1.360.000 DM” eingeschränkt. Dieser Ausspruch ist auf die Revision des Beteiligten zu 2, der auch insoweit seinen Berufungsantrag weiterverfolgt, aufzuheben, soweit er als obere Begrenzung einen Gegenstandswert von 1.360.000 DM statt 1.594.940 DM – dem von dem Beteiligten zu 2 behaupteten Gesamtwert des ursprünglichen Hofs – nennt. Ob und unter welchen Voraussetzungen Zukäufe des Beteiligten zu 2 in der Zukunft für seinen Ersatzhof überhaupt noch Kostenerstattungsansprüche gegen die Beteiligte zu 1 auslösen könnten, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens.
7. Der Antrag, festzustellen, daß die Beteiligte zu 1 verpflichtet ist, dem Beteiligten zu 2 auf Antrag die Gebühren für ihren Rechtsvertreter in dem vorliegenden Entschädigungsfeststellungsverfahren vor der Enteignungsbehörde zu erstatten.
Mit diesem Antrag, mit dem der Beteiligte zu 2 der Sache nach einen im Entschädigungsfeststellungsbeschluß abgelehnten Kostenerstattungsanspruch in Höhe von (7.339,19 DM abzüglich unstreitiger 402,96 DM =) 6.936,23 DM weiterverfolgt hat, befaßt sich das Urteil des Berufungsgerichts nicht ausdrücklich. In der Entscheidung des Berufungsgerichts, die weitergehende Berufung des Beteiligten zu 2 zurückzuweisen, ist jedoch eine Zurückweisung auch dieses Antrags zu sehen. Begründete Angriffe hiergegen bringt die Revision des Beteiligten zu 2 nicht vor. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Vorinstanzen einen Kostenerstattungsanspruch des Beteiligten zu 2 gegen die Beteiligte zu 1 für den vorliegenden Streit vor der Enteignungsbehörde um die Erstattung von Kosten aus dem „Enteignungsverfahren” (Verfahren zur Vermeidung der Enteignung), über den vereinbarungsgemäß im Entschädigungsfeststellungsverfahren zu entscheiden war, verneint haben. § 42 Abs. 1 NEG enthält keine Anspruchsgrundlage für einen solchen zusätzlichen Kostenerstattungsanspruch. Diese Vorschrift betrifft die Kosten der Beteiligten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im förmlichen Enteignungsverfahren einschließlich des Verfahrens um die Höhe der Enteignungsentschädigung, wobei Rechtsanwaltsgebühren nur einmal anfallen; dies kann dann, wenn – wie hier – das förmliche Enteignungsverfahren entfällt und dem Rechtsanwalt für die Verhandlungen und den Vertragsabschluß zur Abwendung der Enteignung Gebühren zustehen, nicht anders sein. Eine andere Auslegung würde dazu führen, daß Erstattungsansprüche für Rechtsanwaltskosten in einem sachlich zusammenhängenden Verfahren in einem bestimmten Umfang zweimal angesetzt und vom „Enteigungsbegünstigten” ersetzt werden müßten. Dafür gibt es keinen sachlichen Grund. Einer solchen Auslegung stünde auch der Sinn des § 119 Abs. 1 BRAGO entgegen, der vorsieht, daß das Verwaltungsverfahren, das dem Rechtsstreit vorausgeht und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dient (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), zusammen mit dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren eine Angelegenheit ist; in diesem Sinne ist auch das Verwaltungsverfahren, das mit einer Enteignung endet, gebührenrechtlich eine Angelegenheit (vgl. auch Steffen DVBl. 1969, 174, 178). Der Vertrag vom 10. November 1995, der Kostenerstattungsansprüche des Beteiligten zu 2 gegen den Beteiligten zu 1 für das Verfahren zur Vermeidung der Enteignung begründet hat, enthält auch für sich genommen keine Anspruchsgrundlage für einen zusätzlichen Kostenerstattungsanspruch für den etwaigen Streit um solche Kostenerstattungsansprüche vor der Enteignungsbehörde.
III.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß der sachliche Ausspruch des Berufungsurteils zu den oben II 1, 4 und 7 erörterten Punkten Bestand hat, nicht dagegen zu dem oben zu II 2, 3 und 5 Erörterten, zu dem eine erneute tatrichterliche Prüfung erfolgen muß. Nach dem jetzigen Sachstand kann danach ein Entschädigungsanspruch des Beteiligten zu 2 bis zur Höhe von 60.890,56 DM (bereits zuerkannte 11.722,76 DM + 31.182,25 DM + 5.531,27 DM + 2.555,65 DM + 9.898,63 DM) nicht ausgeschlossen werden. Zu II 6 ist die mögliche Obergrenze für den beantragten Entscheidungsvorbehalt von 1.360.000 DM auf 1.594.914,40 DM heraufzusetzen; sie kann nach der Behauptung der Beteiligten zu 1 bei 1.561.717,20 DM liegen.
Unterschriften
Rinne, Wurm, Streck, Schlick, Dörr
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 11.03.1999 durch Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 538755 |
BGHR |
NJW-RR 1999, 1012 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 1999, 960 |
AgrarR 1999, 289 |
DÖV 1999, 655 |
VersR 2000, 645 |
ZfBR 1999, 359 |