Tenor
Auf die Revision des Beklagten zu 2 werden das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 1980 und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juni 1979 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben und abgeändert, als der Beklagte zu 2) zu Zahlungen verurteilt worden ist.
Die gegen diesen Beklagten gerichtete Zahlungsklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden, soweit nicht das Oberlandesgericht im Urteil vom 7. Dezember 1978 darüber entschieden hat, wie folgt verteilt:
1. von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen
- die Klägerin 4/5 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) sowie 2/5 der Gerichtskosten und ihrer außergerichtlichen Kosten,
- der Beklagte zu 1) seine außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin,
- der Beklagte zu 2) 1/5 seiner außergerichtlichen Kosten sowie 1/10 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin;
2. von den Kosten des zweiten Berufungsverfahrens tragen
- die Klägerin 1/2 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) sowie 1/4 der Gerichtskosten und ihrer außergerichtlichen Kosten,
- der Beklagte zu 1) seine außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin,
- der Beklagte zu 2) 1/2 seiner außergerichtlichen Kosten sowie 1/4 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin;
3. von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen:
- die Klägerin 13/22 der Gerichtskosten, 5/9 ihrer außergerichtlichen Kosten und 5/8 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2),
- der Beklagte zu 1) seine außergerichtlichen Kosten, 4/9 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und 5/22 der Gerichtskosten,
- der Beklagte zu 2) 5/8 seiner außergerichtlichen Kosten und 6/22 der Gerichtskosten.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 1. Juli 1974 hatten die Parteien und Walter P. einen Gesellschaftsvertrag geschlossen, wonach in dem Ingenieurbüro des Beklagten, zu 1), der schon vorher von der K. U. AG mit Ingenieurleistungen auf dem Gebiet des Reaktorbaues beauftragt worden war, ab sofort ein „Geschäftsbereich Reaktortechnik” gegründet wurde, an dessen Gewinn die Klägerin und P. zu je 37,5 %, der Beklagte zu 1) zu 15 % und der Beklagte zu 2) zu 10 % beteiligt waren. Der Beklagte zu 1) kündigte dieses Gesellschaftsverhältnis mit Wirkung zum 11. April 1975. Die Auseinandersetzungsbilanz, die die Klägerin daraufhin erstellen ließ, weist zu ihren und P. Gunsten Guthaben von zusammen 151.401,04 DM aus. Die Klägerin hat in dem vorliegenden Rechtsstreit zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung dieser Bilanz sowie zur Erteilung von Auskünften und Gewährung von Bucheinsicht erwirkt und sodann von beiden den Ausgleich der Guthaben sowie die Zahlung eines von ihr verauslagten Betrages von 8.628,70 DM – jeweils mit Zinsen – verlangt. Der Beklagte zu 2) hat sich unter anderem mit dem Hinweis verteidigt, überhaupt nicht im Besitz von Gesellschaftsvermögen zu sein und auch den in der Bilanz zu seinen Gunsten ausgewiesenen Betrag von 48.889,27 DM noch nicht erhalten zu haben.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zum Ausgleich der Guthaben von 151.401,04 DM und den Beklagten zu 1) – unter Abweisung der weitergehenden Klage gegenüber dem Beklagten zu 2) – zur Zahlung der von der Klägerin auf gewandten 8.628,70 DM, jeweils nebst Zinsen, verurteilt. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin durch einen Hilfsantrag dem Umstand Rechnung getragen, daß der Steuerberater S. 81.230,86 DM – wie es im Berufungsurteil heißt – für die Gesellschaft eingezogen und zugunsten der Gesellschafter hinterlegt hatte. Daraufhin hat das Berufungsgericht – unter Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils gegenüber dem Beklagten zu 1) hinsichtlich der 8.628,70 DM nebst Zinsen – die Beklagten zur Einwilligung in die Freigabe des hinterlegten Betrages und zur Zahlung der Differenz von 70.170,18 DM nebst Zinsen aus der Summe von 151.401,04 DM verurteilt.
Gegen dieses Urteil haben zunächst beide Beklagten vollen Umfangs Revision eingelegt. Der Senat hat die Revision des Beklagten zu 1) jedoch nicht angenommen, und der Beklagte zu 2) hat in der mündlichen Verhandlung die Abweisung der Klage nur noch insoweit beantragt, als er „zu Zahlungen” verurteilt worden ist. Die Klägerin hat beantragt, seine Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten zu 2) führt zur Abweisung der gegen ihn gerichteten Zahlungsansprüche.
1. Die in der Bilanz zugunsten der Klägerin und P. s ausgewiesenen Guthaben braucht der Beklagte zu 2) nicht auszugleichen. Er, die Klägerin und P. waren an dem Geschäftsbereich „Reaktortechnik” im Ingenieurbüro des Beklagten zu 1) nur im Innenverhältnis beteiligt. Das hatte die Klägerin schon auf Seite 2 der Klageschrift vorgetragen und dazu ausdrücklich behauptet, vereinbarungsgemäß habe die Gesellschaft „mit dem Namen des bereits bestehenden Ingenierbüros M.” firmiert. Das ist der Name des Beklagten zu 1). Daß nach außen allein dieser Beklagte auftreten sollte, ergibt sich überdies aus den §§ 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages, die auszugsweise lauten: „In dem bereits bestehenden Ing. Büro M. wird ab 1. Juli 1974 ein Geschäftsbereich Reaktortechnik gegründet. Dieser umfaßt zur Zeit alle Geschäfte mit der K. U. AG. … Die übrigen Geschäfte des Ing. Büros M. werden durch diesen Vertrag nicht betroffen”. Gläubiger der K. U. sowie etwaiger Bankguthaben, Eigentümer von Anlagevermögen und Schuldner der anderen Beteiligten sowie etwaiger Mitarbeiter war allein der Beklagte zu 1). Die Innenbeteiligten waren zwar ebenso wie er gegenseitig verpflichtet, die Erreichung des gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern (§ 705 BGB). Mit der Auflösung der Gesellschaft war diese jedoch zugleich voll beendet. Die bisherigen Innengesellschafter konnten Zahlungsansprüche, wie schon zuvor, so auch im Rahmen der Auseinandersetzung nicht gegeneinander, sondern nur gegen den Beklagten zu 1) geltend machen. Das gilt selbst dann, wenn, wie die Klägerin in der Berufungsinstanz behauptet hat, „der Beklagte zu 2) in der Vergangenheit ständig die Geschäfte weiterhin für die Liquidationsfirma durchgeführt” hat (die es in Wahrheit gar nicht gab), „sogar den wesentlichen Anteil an der Liquidation hatte” und „beide Beklagten im Besitz der Vermögenswerte” waren. Sollte der Beklagte zu 2) am Forderungseinzug und der anschließenden Vermögens Verwaltung mitgewirkt haben, so ergibt sich daraus noch nichts für eine Vermögensbeteiligung.
Soweit das Berufungsgericht erwägt, der Beklagte habe „gemeinsam mit den übrigen Gesellschaftern gesamthänderisches Eigentum … und demgemäß ebenso wie der Beklagte zu 1) als Gesamtschuldner an der Rückerstattung der der Klägerin und P. zustehenden Einlagen und an der Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens” mitzuwirken, übersieht es den Unterschied zwischen Außen- und Innengesellschaft, der darin besteht, daß in der letzteren gerade kein gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, eine Liquidation daher nicht in Betracht kommt und deshalb nach der Auflösung nur noch ein schuldrechtlicher Anspruch der Innenbeteiligten gegen den Vermögensinhaber auf Auszahlung ihres Abfindungsguthabens besteht.
Ob die Klägerin dann unmittelbar gegen den Beklagten zu 2) vorgehen könnte, wenn dieser anteilig schon mehr erhalten hätte, als ihm zustand, und wenn der Beklagte zu 1) gerade mit Rücksicht darauf nunmehr außerstande wäre, ihr etwas zu leisten, braucht nicht erörtert zu werden, weil die Klägerin einen solchen Sachverhalt nicht vorgetragen hat.
2. Damit erledigt sich zugleich der Anspruch der Klägerin auf Verzugszinsen aus 70.170,18 DM gegen den Beklagten zu 2).
Schadensersatz wegen Verzuges kann sie von ihm aber auch insoweit nicht verlangen, als er sich zunächst geweigert hat, in die Auszahlung des hinterlegten Betrages an sie einzuwilligen. Nach der von ihr vorgelegten Bilanz hat auch der Beklagte zu 2) aus den Zahlungen der K. U. noch 48.889,27 DM zu beanspruchen. Deshalb hat er mit seiner Weigerung, den hinterlegten Betrag allein zugunsten der Klägerin freizugeben, ihr gegenüber keine Vertragspflicht schuldhaft verletzt.
Unterschriften
Stimpel, Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer, Brandes
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 22.06.1981 durch Kaufmann, Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen