Entscheidungsstichwort (Thema)
Informationspflicht des Geschädigten nach einem Unfall hinsichtlich der verschiedenen Tarife für ein Mietfahrzeug. Darlegungs- und Beweispflicht des Geschädigten, dass ihm unter zumutbaren Anstrengungen und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war
Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Tatrichters hinsichtlich der Frage, ob dem Geschädigten bei Anmietung eines Fahrzeugs zu einem überhöhten Unfallersatztarif ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich war.
Normenkette
BGB § 249; ZPO § 287
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 19.10.2005; Aktenzeichen 23 S 339/04) |
AG Düsseldorf (Entscheidung vom 03.06.2004; Aktenzeichen 50 C 1557/04) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 23. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 19.10.2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1]Der Kläger macht gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 4.8.2003 geltend. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit.
[2]Der Kläger, dessen Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht mehr betriebssicher war, mietete am 4.8.2003, einem Montag, beim Autohaus G., das neben der Durchführung von Fahrzeugreparaturen auch Mietfahrzeuge anbietet, ein Ersatzfahrzeug an. Am 15.8.2003 stellte das Autohaus G. dem Kläger eine Rechnung über Mietkosten i.H.v. 876 EUR zzgl. 140,16 EUR Mehrwertsteuer für "10 Tage gemäß Gruppe III Unfallersatztarif der Opel Rent Tabelle vom 4.8. bis 14.8.2003". Die Beklagte erstattete 342 EUR. Sie orientierte sich dabei an einer Opel Rent Tabelle, die eine Wochenpauschale inklusive Mehrwertsteuer von 204 EUR und eine Tagespauschale von 46 EUR ausweist. Der Kläger klagt im Einverständnis mit dem Autohaus G., an das er den Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten sicherungshalber abgetreten hat. Das AG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das LG das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung an das Autohaus G. verurteilt. Mit der vom LG zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
[3]I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten in voller Höhe zu erstatten. Selbst wenn der geltend gemachte Unfallersatztarif ungerechtfertigt überhöht gewesen sein sollte, sei dem Kläger ein anderer Tarif nicht zugänglich gewesen. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass überhaupt kostengünstigere "Normaltarife" im Gegensatz zu "Unfallersatztarifen" existierten. Eine entsprechende Kenntnis des Klägers habe die Beklagte auch nicht behauptet. Deshalb habe er auch keine Veranlassung bzw. Möglichkeit gehabt, nach einem kostengünstigeren Angebot für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu fragen.
[4]II.
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
[5]1. Da der Kläger und Revisionsbeklagte in der Revisionsverhandlung trotz rechtzeitiger Ladung nicht vertreten war, ist über die Revision der Beklagten antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 81; BGH, Urt. v. 18.11.1998 - VIII ZR 344/97 - NJW 1999, 647, 648).
[6]2. Zutreffend ist der Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 375 f. m.w.N.). Das Berufungsgericht hat auch die Grundsätze zutreffend wiedergegeben, die der erkennende Senat bis zum Erlass des Berufungsurteils zur Erstattungsfähigkeit sog. Unfallersatztarife entwickelt hat (vgl. BGH BGHZ 160, 377, 383 f.; v. 26.10.2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; v. 15.2.2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; v. 19.4.2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850).
[7]a) Wie der erkennende Senat inzwischen klargestellt hat (vgl. Urteile v. 25.10.2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; v. 14.2.2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom selben Tag - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; v. 9.5.2006 - VI ZR 117/05 -; v. 13.6.2006 - VI ZR 161/05 - jeweils z.V.b.) ist nicht erforderlich, dass der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens - ggf. nach Beratung durch einen Sachverständigen - in jedem Fall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (vgl. Urt. v. 25.10.2005 - VI ZR 9/05 -; v. 14.2.2006 - VI ZR 126/05 - jeweils a.a.O.). In Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - ggf. mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Urt. v. 9.5.2006 - VI ZR 117/05 - z.V.b.).
[8]b) Die Frage, ob ein vom Geschädigten beanspruchter Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich ist i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls ein günstigerer "Normaltarif" bekannt und in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich war, so dass ihm die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gem. § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Urt. v. 14.2.2006 - VI ZR 32/05 - a.a.O., m.w.N.). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall den den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu BGH BGHZ 132, 373, 376) auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senat, Urteile v. 15.2.2005 - VI ZR 160/04 - a.a.O.; v. 19.4.2005 - VI ZR 37/04 - a.a.O.). Insoweit ist die Auffassung des Berufungsgerichts im Grundsatz nicht zu beanstanden.
[9]c) Die Revision bemängelt aber zu Recht unzureichende Tatsachenfeststellungen für die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger sei die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einem günstigeren "Normaltarif" nicht zugänglich gewesen (§ 286 Abs. 1 BGB). Insoweit ist mangels anderweitiger Feststellungen revisionsrechtlich davon auszugehen, dass der Unfallersatztarif auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung erforderlich war i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
[10]aa) Wie der Senat im Urteil vom 14.2.2006 - VI ZR 126/05 - a.a.O., 671 dargelegt hat, muss der Geschädigte in einem solchen Fall darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich war (vgl. Urt. v. 25.10.2005 - VI ZR 9/05 - a.a.O.; v. 4.4.2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 864). An die Überzeugungsbildung des Tatrichters sind auch in diesem Punkt die Anforderungen zu stellen, die für anspruchsbegründende Tatsachen gelten. Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht gerecht.
[11]bb) Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, dass dem Kläger ein "Normaltarif" nicht zugänglich gewesen sei, darauf, dass er über Unterschiede in den Tarifen nicht aufgeklärt worden sei - was insoweit unstreitig ist - und dass er von solchen auch keine Kenntnis gehabt habe. Letzteres will es daraus herleiten, dass der Kläger die Frage, ob die Beklagte Mietwagenkosten entsprechend einem "Normaltarif" gezahlt habe, mit "Nichtwissen" beantwortet habe. Indessen vermag diese Äußerung die vom Berufungsgericht gezogene Folgerung nicht zu stützen. Zwar ist die tatrichterliche Beweiswürdigung revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar, doch wäre die Schlussfolgerung - um die es sich im Streitfall handelt - nur überzeugungskräftig, wenn andere Möglichkeiten ernstlich nicht in Betracht kämen (vgl. Urt. v. 22.1.1991 - VI ZR 97/90 - NJW 1991, 1894, 1895; BGHZ 53, 245, 260 f. und BGH, Urt. v. 14.1.1993 - IX ZR 238/91 - NJW 1993, 935, 938). Das ist nicht der Fall, denn dem Kläger mussten die allgemeinen Unterschiede in den Tarifen für Mietfahrzeuge nicht deshalb unbekannt sein, weil er nicht wusste, nach welchem Tarif die Beklagte die Mietkosten erstattet hatte.
[12]cc) Insoweit weist die Revision mit Recht auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats hin, wonach den Geschädigten grundsätzlich eine Informationspflicht trifft. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter ist zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich aus dessen Höhe sowie der kontroversen Diskussion und der neueren Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben können (vgl. Urt. v. 19.4.2005 - VI ZR 37/04 - a.a.O.; v. 14.2.2006 - VI ZR 126/05 - a.a.O.; v. 9.5.2006 - VI ZR 117/05 - z.V.b). Auch liegt eine Nachfrage im eigenen Interesse des Geschädigten, weil er andernfalls Gefahr läuft, dass ihm ein überhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Der Senat hat bereits in früheren Entscheidungen (vgl. Urt. v. 2.7.1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092 sowie v. 7.5.1996 - VI ZR 138/95 - BGHZ 132, 373, 378) darauf hingewiesen, dass der Geschädigte unter Umständen zur Einholung von ein oder zwei Konkurrenzangeboten gehalten sein kann. In diesem Zusammenhang kann eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter und der Reparaturwerkstätte angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.
[13]dd) Im Streitfall fehlt es bereits an schlüssigem, die Behauptung der Nichtzugänglichkeit eines "Normaltarifs" stützenden Klägervortrag, der Umstände aufzeigt und erforderlichenfalls unter Beweis stellt, welche ausnahmsweise geeignet gewesen wären, die vom Berufungsgericht angenommene Unwissenheit zu begründen, obwohl der angebotene Tarif nahezu um das Dreifache über dem sonst üblichen Tagespreis für einen Mietwagen der entsprechenden Klasse liegt. Da der Kläger das Fahrzeug an einem gewöhnlichen Werktag, nämlich einem Montag, angemietet hat, hätte es angesichts des auffallend hohen Preises nahe gelegen, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und - womöglich unter Einholung der Deckungszusage des Haftpflichtversicherers - das Mietfahrzeug zu einem günstigeren Preis zu bekommen (vgl. Senaturteile v. 19.4.2005 - VI ZR 37/04 -; v. 25.10.2005 - VI ZR 9/05 - jeweils a.a.O.; v. 4.4.2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 854; v. 9.5.2006 - VI ZR 117/05 -; v. 13.6.2006 - VI ZR 161/05 - jeweils z.V.b.).
[14]III.
Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es war aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung zurückzuverweisen. Dieses wird bei Nichterweislichkeit des fehlenden Zugangs des Klägers zu einem günstigeren Tarif erforderlichenfalls mit sachverständiger Hilfe zu klären haben, ob der Aufschlag betriebswirtschaftlich wegen unfallbedingter Mehrkosten gerechtfertigt war.
Fundstellen
Haufe-Index 1560906 |
NJW 2006, 2693 |
BGHR 2006, 1300 |
DAR 2006, 682 |
MDR 2007, 27 |
NZV 2006, 525 |
VRS 2006, 246 |
VuR 2006, 373 |
ZfS 2006, 682 |
GuT 2006, 264 |
SVR 2006, 422 |
VRR 2006, 384 |
r+s 2006, 478 |
Fuchs / Pamer 2007 2007, 103 |
www.judicialis.de 2006 |