Leitsatz (amtlich)
Zur Aufnahme zusätzlich vertraglich vereinbarter "Pflichtangaben" in Allgemeine Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers (Fortführung von BGH, Urt. v. 22.11.2016 - XI ZR 434/15, WM 2017, 427, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).
Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Falle des Widerrufs der auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers.
Normenkette
BGB § 492 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 16.11.2016 in der Fassung des Beschlusses vom 19.12.2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Kläger nehmen die Beklagte nach Widerruf ihrer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung auf Feststellung in Anspruch.
Rz. 2
Die Parteien schlossen am 11.10.2010 einen grundpfandrechtlich besicherten Verbraucherdarlehensvertrag über 100.000 EUR mit einem auf zehn Jahre festgeschriebenen Sollzinssatz von 4,2 % p.a. und einem effektiven Jahreszins von 4,32 % p.a.
Rz. 3
Unter Nr. 11 des Darlehensvertrags war folgende Widerrufsinformation abgedruckt:
Rz. 4
Die Beklagte verwendet "Allgemeine Bedingungen für Kredite und Darlehen". Dort finden sich auf zwei Seiten verteilt zur Kündigung folgende Klauseln:
Rz. 5
Auf der vierten Seite in der Mitte ist weiter folgende Klausel abgedruckt:
Rz. 6
Über der Unterschrift der Kläger auf dem Vertragsformular ist vermerkt:
"Die beigehefteten Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen sind Bestandteil dieses Vertrags".
Rz. 7
Die Kläger nahmen das Darlehen in Anspruch. Sie erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Unter dem 7.4.2015 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen.
Rz. 8
Ihre Klage festzustellen, dass der Darlehensvertrag vom 11.10.2010 "unwirksam" sei, hat das LG abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung, mit der die Kläger ihren Antrag dahin präzisiert haben festzustellen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag vom 11.10.2010 durch den von den Klägern erklärten Widerruf der Vertragserklärungen nicht mehr bestehe, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger.
Entscheidungsgründe
Rz. 9
Die Revision der Kläger hat Erfolg.
I.
Rz. 10
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren von Interesse - ausgeführt:
Rz. 11
Der Feststellungsantrag der Kläger sei zulässig. Er beschränke sich nicht nur auf die Klärung einer bloßen Vorfrage. Eine Leistungsklage sei nicht vorrangig. Das Darlehen valutiere gegenwärtig noch in erheblicher Höhe. Den Klägern stehe mithin "per Saldo" kein Zahlungsanspruch zu. Mithin könne ihnen nicht zugemutet werden, die Last der weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht gänzlich unproblematischen Berechnung eigener Ansprüche zu übernehmen und einen Rechtsstreit zu beginnen, an dessen Ende mit allergrößter Wahrscheinlichkeit nicht die beantragte Verurteilung der Beklagten zu einer Leistung stehe. Im Übrigen könne von der Beklagten als Bank erwartet werden, dass sie sich an ein Feststellungsurteil halten werde.
Rz. 12
Das Begehren der Kläger habe aber in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte habe die Kläger hinreichend klar und verständlich über ihr Widerrufsrecht informiert. Die vierzehntägige Widerrufsfrist sei daher bei Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen.
II.
Rz. 13
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Rz. 14
1. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Feststellungsklage ausgegangen.
Rz. 15
a) Der Feststellungsantrag der Kläger, den sie zuletzt klarstellend dahin gefasst haben, sie erstrebten die Feststellung des "Nichtmehrbestehen[s] des Darlehensverhältnisses in Folge des Widerrufs", zielt auf die positive Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag aufgrund des Widerrufs der Kläger vom 7.4.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rz. 1, 11; BGH v. 12.1.2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rz. 5; v. 4.3.2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rz. 1 f.). Eine Auslegung des Feststellungsantrags dahin, die Kläger begehrten die negative Feststellung, die Beklagte habe gegen die Kläger seit dem Zugang der Widerrufserklärung keinen Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung, kommt mangels eines in diesem Sinne auslegungsfähigen anspruchsleugnenden Zusatzes nicht in Betracht (einen anderen Fall betrifft daher BGH, Urt. v. 16.5.2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rz. 10 ff., 16).
Rz. 16
b) Als positive Feststellungsklage ist der Feststellungsantrag der Kläger unzulässig. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat (BGH, Urt. v. 24.1.2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rz. 11 ff.; v. 21.2.2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rz. 13 ff.; v. 14.3.2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rz. 19; v. 16.5.2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rz. 16), muss ein Kläger, der die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend macht, vorrangig mit der Leistungsklage auf der Grundlage der § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12.6.2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.) i.V.m. §§ 346 ff. BGB gegen die Beklagte vorgehen. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm, was auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist, das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann.
Rz. 17
Im konkreten Fall steht nicht fest, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt. Die Feststellungsklage ist damit auch nicht nach den Maßgaben des Senatsurteils vom 24.1.2017 (XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rz. 16) abweichend von der Regel ausnahmsweise zulässig.
Rz. 18
2. Rechtsfehlerhaft ist überdies die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Klägern sämtliche Pflichtangaben erteilt, so dass die vierzehntägige Widerrufsfrist im Oktober 2010 angelaufen und bei Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen sei.
Rz. 19
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, der Vertrag habe die nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB in der zwischen dem 11.6.2010 und dem 20.3.2016 geltenden Fassung (künftig: a.F.) i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der zwischen dem 30.7.2010 und dem 3.8.2011 geltenden Fassung (künftig: a.F.) erforderlichen Angaben zum Widerrufsrecht enthalten.
Rz. 20
aa) Die Parteien haben, was der Senat selbst feststellen kann (BGH, Urt. v. 19.1.2016 - XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 Rz. 17; v. 22.11.2016 - XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rz. 24, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; v. 25.4.2017 - XI ZR 573/15, WM 2017, 1004 Rz. 14), einen Immobiliardarlehensvertrag i.S.d. § 503 Abs. 1 BGB in der zwischen dem 11.6.2010 und dem 20.3.2016 geltenden Fassung geschlossen. Die Zurverfügungstellung des Darlehens war von der Sicherung u.a. durch eine Grundschuld abhängig. Laut MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken - Wohnungsbaukredite an private Haushalte (s. unter www.bundesbank.de) betrug der durchschnittliche effektive Jahreszins für festverzinsliche Hypothekarkredite bei Vertragsschluss auf Wohngrundstücke mit einer Laufzeit von über fünf bis zehn Jahren 3,52 % p.a. Der zwischen den Parteien vereinbarte effektive Jahreszins lag weniger als ein Prozentpunkt über dem Vergleichswert der MFI-Zinsstatistik, so dass die Beklagte den Klägern ein Darlehen zu Bedingungen gewährt hat, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich waren.
Rz. 21
bb) Die für Immobiliardarlehensverträge aus Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. resultierende Verpflichtung, Angaben zum Widerrufsrecht zu machen, hat die Beklagte klar und verständlich erfüllt (BGH, Urt. v. 22.11.2016 - XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rz. 16 ff., 21 f., 23 ff.).
Rz. 22
Soweit die Beklagte nach der Angabe "§ 492 Abs. 2 BGB" in einem Klammerzusatz "Pflichtangaben" aufgeführt hat, bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen handelte, machten die Parteien wirksam die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB in der vom 11.6.2010 bis zum 20.3.2016 geltenden Fassung (künftig: a.F.) in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form zur zusätzlichen Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist (BGH, Urt. v. 22.11.2016 - XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rz. 29 f.).
Rz. 23
Auch im Übrigen genügten die Angaben der Beklagten den gesetzlichen Anforderungen. Das gilt auch, soweit die Beklagte den gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB i.V.m. Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB a.F. pro Tag anzugebenden Zinsbetrag auf der Grundlage einer Tageszählmethode angegeben hat, die jeden Monat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Tagen zählt. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB macht für die Umrechnung von Jahreszinsen keine Vorgaben. Die Beklagte durfte daher diese in der Bundesrepublik Deutschland für Bankkredite übliche (vgl. Nagel in Derleder/Knops/Bamberger, Deutsches und europäisches Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., § 14 Rz. 20) Methode anwenden.
Rz. 24
b) Dagegen fehlen tragfähige Feststellungen des Berufungsgerichts zur Erteilung der Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 EGBGB a.F.
Rz. 25
aa) Zwar konnte die Beklagte die vertraglichen "Pflichtangaben" zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. und zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. in ihren "Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen" erteilen.
Rz. 26
Von der Revision angeführte Gründe der Gesetzessystematik stehen dem nicht entgegen. Freilich zählt der Gesetzgeber Allgemeine Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers zu den "weiteren Vertragsbedingungen" i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 6 BGB a.F. (BT-Drucks. 16/11643, 128). Daraus folgt anders als von der Revision vertreten im Gegenschluss aber nicht, die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 EGBGB a.F. dürften nur außerhalb der "weiteren Vertragsbedingungen" erteilt werden. Aus der Auflistung in verschiedenen Nummern des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F. lässt sich das Gebot einer räumlichen Trennung im Verbraucherdarlehensvertrag nicht herleiten. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F. beschränkt sich vielmehr auf eine Benennung der Angaben mit der Vorgabe, sie müssten sämtlich "klar und verständlich" erteilt werden. Ist diesem Erfordernis genügt, können die Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 6 EGBGB a.F. zusammengefasst werden.
Rz. 27
Die Angaben zu der für die Beklagte zuständigen Aufsichtsbehörde und zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags in den "Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen" waren klar und verständlich. Ihre Gestaltung ermöglichte es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher (BGH, Urt. v. 23.2.2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rz. 32 ff.; v. 22.11.2016 - XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rz. 14), die jeweils einschlägigen Angaben aufzufinden. Sie waren übersichtlich gegliedert. Die wesentlichen Punkte waren in Fettdruck hervorgehoben. Eines gesonderten Hinweises im Vertragsformular auf den Standort der Informationen bedurfte es daneben nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.3.2017 - 17 U 204/15, juris Rz. 40; a.A. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 492 Rz. 47).
Rz. 28
bb) Es kann dahinstehen, ob es Bedingung einer für das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB in der zwischen dem 30.7.2010 und dem 12.6.2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.) erforderlichen vertragsgemäßen Information ist, dass die "Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen" zumindest an das Vertragsformular angeheftet werden, oder ob die vom XII. Zivilsenat des BGH im Bereich des Mietrechts entwickelten Grundsätze (BGH, Urt. v. 24.9.1997 - XII ZR 234/95, BGHZ 136, 357, 359 ff.; v. 18.12.2002 - XII ZR 253/01, NJW 2003, 1248 f. m.w.N.; vgl. außerdem BGH, Urt. v. 21.1.1999 - VII ZR 93/97, WM 1999, 595, 596), wonach für die Wahrung der Schriftform die zweifelsfreie Bezugnahme der Haupturkunde auf die Anlage genügt, auf § 492 BGB übertragbar sind (dafür Schürnbrand in MünchKomm/BGB, 7. Aufl., § 492 Rz. 19; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 492 Rz. 13 f.; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 9. Aufl., § 492 BGB Rz. 39; Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl., § 492 Rz. 6; PWW/Nobbe, BGB, 12. Aufl., § 492 Rz. 5; offen OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.3.2017 - 17 U 204/15, juris Rz. 38; a.A. Soergel/Seifert, BGB, 13. Aufl., § 492 Rz. 8). Denn die Beklagte hat mittels der Wendung über der Unterschriftszeile der Kläger, die "beigehefteten Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen" seien "Bestandteil dieses Vertrags", eine Anheftung selbst zur Bedingung für eine ordnungsgemäße Unterrichtung der Kläger gemacht. An dieser Vorgabe muss sie sich messen lassen.
Rz. 29
cc) Feststellungen zum Einbezug der "Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen", die die Beklagte erst mit der Berufungserwiderung vorgelegt hat, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Wegen des Inhalts des Darlehensvertrags hat es auf eine mit der Klageschrift vorgelegte "Anlage A" Bezug genommen, der die "Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen" nicht beigefügt waren. Vortrag der Beklagten dazu, die "den Klägern ausgehändigten Vertragsunterlagen, insb. der Darlehensvertrag selbst nebst den Allgemeinen Bedingungen für Kredit und Darlehen" hätten alle Pflichtangaben enthalten, hat es mit Tatbestandswirkung als streitig festgestellt, ohne sich in den Urteilsgründen über den Hinweis auf den "Abschluss des Vertrages" und die "Aushändigung der in diesem Zusammenhang beigefügten Unterlagen" hinaus damit zu befassen, ob und in welcher Form die "Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen" dem Vertragsformular hinzugefügt waren.
III.
Rz. 30
Das Berufungsurteil ist mithin aufzuheben (§ 562 ZPO), da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO).
Rz. 31
Denn zwar ist das Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Ein Feststellungsbegehren, das das Berufungsgericht für zulässig erachtet hat, kann bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (BGH, Urt. v. 1.7.2014 - XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 Rz. 18; v. 21.2.2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rz. 41; v. 14.3.2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rz. 33).
Rz. 32
Hier kann der Senat indessen nicht aus anderen Gründen auf die sachliche Unbegründetheit des Klageantrags erkennen, weil die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB a.F. nicht geklärt sind.
IV.
Rz. 33
Da die Sache auch nicht sonst zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), verweist sie der Senat zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Rz. 34
Das Berufungsgericht wird den Klägern zunächst Gelegenheit zu geben haben, zu einem zulässigen Klageantrag überzugehen. Sodann wird es zu prüfen haben, ob die Beklagte sämtliche hier erforderlichen Pflichtangaben erteilt hat.
Rz. 35
Sollte das Berufungsgericht dahin gelangen, die Widerrufsfrist sei nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB a.F. nicht angelaufen, wird es sich nach Maßgabe der nach Erlass des Berufungsurteils durch den Senat ausgeführten Grundsätze (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rz. 18 ff., 39 ff. und - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rz. 34 ff. sowie v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rz. 30), die für Fälle einer unzureichenden Erteilung von Pflichtangaben bei ordnungsgemäßer Widerrufsinformation entsprechend gelten (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.3.2017 - 17 U 58/16, juris Rz. 43, 49 f.), mit dem Einwand auseinanderzusetzen haben, der Ausübung des Widerrufsrechts habe § 242 BGB entgegen gestanden.
Fundstellen
Haufe-Index 11119984 |
BB 2017, 1998 |
NJW-RR 2017, 1077 |
EWiR 2017, 583 |
WM 2017, 1602 |
WuB 2017, 643 |
ZAP 2017, 997 |
ZIP 2017, 1708 |
JZ 2017, 700 |
JZ 2017, 705 |
MDR 2017, 1063 |
VuR 2017, 437 |
ZBB 2017, 307 |