Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 14 O 429/16) |
Tenor
Die Kläger werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 09.02.2017 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 09.10.2017. Ggf. mag innerhalb der Frist mitgeteilt werden, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.
Gründe
Soweit der Kläger seinen in erster Instanz gestellten Feststellungsantrag, dass der "Darlehensvertrag mit der Vorgangsnummer .../...6-01" durch den Widerruf der Kläger vom 26.11.2015 beendet und rückabzuwickeln ist, nicht weiter verfolgt, sondern nunmehr Leistungsklage erhebt, kann dahin stehen, ob die Umstellung des Antrags gemäß § 264 Nr. 2 ZPO im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zulässig ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017, XI ZR 467/15; BGH, Beschluss vom 02.05.2017, VI ZR 85/16). Die Berufung ist auch mit diesem Antrag jedenfalls nicht begründet, da die Kläger keine Zahlungsansprüche aus den § 346 BGB i.V. mit § 357 in der vom 11.06.2010 bis zum 03.08.2011 geltenden Fassung gegen die Beklagte haben. Ein Widerrufsrecht stand den Klägern am 26.11.2015 für die Darlehen über 50.000,- EUR, 60.000,- EUR und 10.000,- EUR (Vorgangsnummer .../...6-01) nicht mehr zu, da die ihnen erteilte Widerrufsinformation nicht zu beanstanden war.
1. Das Schreiben der Kläger vom 26.11.2015 ist allerdings gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass die Kläger ihre Erklärungen zu allen Darlehensverträgen widerrufen wollten, mithin sowohl die Darlehen mit der Vorgangsnummer .../...6-01 als auch das Darlehen Nr. .../...5 erfasst werden sollten. Dies ergibt sich aus dem Passus "der oben genannten Darlehensverträge" in Verbindung mit den Angaben
"Vorgangsnummer: .../...6-01
Darlehenskonto-Nr.: .../...5".
Die Angabe der Darlehens-Nr. .../...5 hat danach nicht die Vorgangsnummer konkretisiert, sondern stand dieser selbständig gegenüber.
2. Die Beklagte hat die Kläger ordnungsgemäß über den Beginn der Widerrufsfrist informiert.
Die Widerrufsinformation ist nicht wegen der Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB und der von der Beklagten zur Erläuterung des Verweises auf § 492 Abs. 2 BGB vorgenommenen beispielhaften Aufzählung einzelner Pflichtangaben in dem Klammerzusatz fehlerhaft.
a) Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gesetzestext, wie vorliegend das Bürgerliche Gesetzbuch, für jedermann ohne weiteres zugänglich ist. Es überspannte die Anforderungen des Verständlichkeitsgebots, verlangte man den gesonderten Abdruck oder die Aushändigung einer für den Geschäftszweig geltenden Vorschrift, die der Kunde unschwer einsehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15). Die Information zum Beginn der Widerrufsfrist leidet in ihrer Klarheit und Verständlichkeit auch nicht aufgrund des Umstands, dass die Beklagte den Regelungsgehalt des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen erläuterte. Ferner schuldete die Beklagte nicht eine Auflistung der vollständigen Pflichtangaben (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2016, XI ZR 6/16; BGH, Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15).
b) Soweit die konkret ausgewählten Beispiele über die Pflichtangaben, die bei Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags im Sinne des § 503 Abs. 1 BGB in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung (im Folgenden aF) hinausgingen, ist dies nicht schädlich. Die Parteien haben das Anlaufen der Widerrufsfrist insoweit wirksam von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht.
aa) Die Zurverfügungstellung der Darlehen war von der Sicherung unter anderem durch eine Grundschuld abhängig. Laut MFI Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken - Wohnungsbaukredite an private Haushalte (siehe www.bundesbank.de) - betrug der durchschnittliche effektive Jahreszins für festverzinsliche Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke mit einer Laufzeit von über fünf bis zehn Jahren bei Vertragsschluss 3,8 % p.a.
Der zwischen den Parteien vereinbarte effektive Jahreszins von 3,66 % (Darlehen Nr. .../...2) bzw. 4,53 % (Darlehen Nr. .../...3) lag unter bzw. weniger als ein Prozentpunkt über dem Vergleichswert der MFI-Zinsstatistik, so dass die Beklagte den Klägern insoweit Darlehen zu Bedingungen gewährt hat, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich waren. Der effektive Zinssatz für das Darlehen Nr. .../...4 über 50.000,- EUR mit einer Vertragslaufzeit über lediglich einem Jahr betrug demgegenüber 5,12 %; angesichts des in der MFI Zinsstatistik ausgewiesenen Wertes für solche Darlehen von 3,08 % können die Voraussetzungen des § 503 BGB aF nicht festgestellt werden.
bb) Durch die ...