Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 14 O 429/16) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 09.02.2017 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis 80.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Kläger begehren die Rückabwicklung von drei Darlehensverträgen über jeweils 50.000,- EUR (Vertrags-Nr. .../...1), 60.000,- EUR (Vertrags-Nr. .../...2) und 10.000,- EUR (Vertrags-Nr. .../...3), die sie zur Finanzierung einer Immobilie am 28.06.2010 mit der Beklagten geschlossen haben. Sie erklärten mit Schreiben vom 26.11.2015 den Widerruf der Verträge.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien einschließlich ihrer Sachanträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 107 ff.GA) verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Feststellungsklage sei zwar zulässig, da die wechselseitigen Ansprüche nach dem Widerruf der Darlehen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand bezifferbar seien. Auch könne bei Banken angenommen werden, dass das Feststellungsurteil bereits zur endgültigen Streitbeilegung führen werde. Die Klage sei jedoch unbegründet, da die Widerrufsfrist von zwei Wochen im Zeitpunkt des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen sei. Die Pflichtangaben hätten in der Widerrufsinformation in Klammern beispielhaft aufgezählt werden dürfen. Soweit in dem Klammerzusatz die "Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde" aufgeführt sei, obwohl es sich um keine Pflichtangabe für die vorliegenden Verträge handele, sei dies unschädlich. Abgesehen davon könne man in der Nennung der zusätzlichen Pflichtangabe ein vertragliches Angebot der Beklagten sehen, das Anlaufen der Widerrufsfrist von dieser zusätzlichen Informationserteilung abhängig zu machen. Die Beklagte habe die zuständige Aufsichtsbehörde unter Ziff. 27 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen auch genannt. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 109 ff. GA) Bezug genommen.
Gegen das Urteil wenden sich die Kläger mit der Berufung. Sie sind der Ansicht, es sei nicht ausreichend, dass die Aufsichtsbehörde als "gewillkürte" (Bl. 154 GA) Pflichtangabe in den Allgemeinen Kreditbedingungen der Beklagten genannt werde. Jedenfalls müsse der Kreditvertrag in diesem Fall einen klaren und prägnanten Verweis auf die einschlägigen spezifischen Abschnitte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditgebers enthalten und damit dem Verbraucher ermöglichen, zu erkennen, an welcher Stelle die einzelnen Elemente der zwingenden Angaben zu finden seien. Einen solchen Hinweis enthalte der Vertrag nicht. Darüber hinaus sei unter Ziff. 26 der Allgemeinen Kreditbedingungen die Vorschrift des § 193 BGB abbedungen worden. Die Vorschrift sei auf das Widerrufsrecht der Darlehensnehmer unmittelbar anwendbar. Die Regelung unter Ziff. 26 sei gemäß § 134 BGB nichtig, da die Widerrufsfrist zum Nachteil des Verbrauchers verkürzt und von den zwingenden Vorschriften der §§ 491-510 BGB abgewichen werde. Da dem Verbraucher die Unwirksamkeit der Klausel nicht bekannt sei, könne er zu der unzutreffenden Annahme gelangen, dass - sofern das Fristende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag falle - der Widerruf noch an diesem Tag erklärt werden müsse. Die in dem Vertrag enthaltenen Angaben der Beklagten zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs seien damit fehlerhaft. Die Widerrufsinformation sei im Zusammenhang mit dem missverständlichen Hinweis unter Ziff. 26 auch nicht als musterkonform zu qualifizieren.
Aufgrund des wirksamen Widerrufs stünden ihnen Ansprüche auf Rückzahlung der bis zum 26.11.2015 geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen zu, und zwar für das Darlehen Nr. .../...1 in Höhe von 50.826,06 EUR, für das Darlehen Nr. .../...2 in Höhe von 14.720,- EUR und für das Darlehen Nr. .../...3 in Höhe von 2.901,12 EUR. Darüber hinaus schulde die Beklagte Nutzungsersatz, welchen die Kläger für das am 18.11.2010 zurückgezahlte Darlehen über 50.000,- EUR (vorerst) nur bis zum 01.12.2010, im Übrigen bis zum 26.11.2015 berechnen.
Die Kläger beantragen, unter "Aufhebung" des Urteils des Landgerichts Münster vom 09.02.2017, zugestellt am 21.02.2017, die Beklagte zu verurteilen,
1. an sie als Gesamtgläubiger 68.447,06 EUR zu zahlen;
2. an sie als Gesamtgläubiger einen Nutzungsersatz in Höhe von 1.018,34 EUR zu zahlen;
3. an sie als Gesamtgläubiger eine Nebenforderung in Höhe von 2.561,...