Entscheidungsstichwort (Thema)
Maklerrecht: Zustandekommen des Maklervertrages durch stillschweigendes Provisionsversprechen; Provisionsanspruch trotz Vorkenntnis bei wesentlichen Maklerleistungen
Orientierungssatz
1. Aus der Tatsache, daß eine Partei sich die Mitwirkung des Maklers gefallen läßt, folgt noch nicht notwendigerweise, daß sie mit dem Makler in Vertragsbeziehungen treten will. Es ist Sache des Maklers, in dieser Hinsicht für klare Verhältnisse zu sorgen. Wenn den Umständen nach mit der Möglichkeit zu rechnen ist, daß der Kaufinteressent ihn für den Makler des Verkäufers halten könnte, muß er eindeutig zum Ausdruck bringen, daß er auch Makler des Käufers sein will. Das geeignete Mittel hierzu ist ein ausdrückliches Provisionsverlangen (so auch BGH, 1986-07-02, IVa ZR 246/84, NJW-RR 1986, 1497).
2. Ein Kaufinteressent, der in Kenntnis des eindeutigen Provisionsverlangens weiterhin die Dienste des Maklers in Anspruch nimmt, gibt damit in schlüssiger Weise zu erkennen, daß er in den Abschluß des Maklervertrags einwilligt. Eine stillschweigende Willenserklärung kann nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen aber dann nicht angenommen werden, wenn die Person ausdrücklich erklärt, eine solche Willenserklärung nicht abgeben zu wollen. Das ist der Fall, wenn ein Kaufinteressent es erklärtermaßen ablehnt, einem Makler Provision zahlen zu wollen (hier: Ablehnung eines Makler-Provisionsanspruchs durch einen Kaufinteressenten, der das Objekt direkt vom Verkäufer erworben hatte, bzw bedingte Bereiterklärung zur Zahlung der hälftigen Provision unter Hinweis auf Rechtsunkenntnis).
3. Ein Makler kann sich auch dann die Maklerprovision verdienen, wenn dem Kunden das Objekt und die Abschlußmöglichkeit bereits anderweitig bekannt war, und wenn der Makler zusätzliche Informationen geliefert hat. Bei der Frage, ob die Verschaffung zusätzlicher Kenntnisse über das zu erwerbende Objekt noch adäquat ursächlich gewirkt hat, ist immer eine für den Erwerb wesentliche Maklerleistung zu fordern (hier offengelassen in einem Fall, in dem der Makler dem zum Kauf entschlossenen Interessenten Informationen zur Wertermittlung und zu der Möglichkeit von Stellplätzen vermittelt hatte) (so auch BGH, 1990-05-16, IV ZR 64/89, VersR 1990, 974).
Normenkette
BGB § 652
Verfahrensgang
OLG Köln (Entscheidung vom 02.05.1994; Aktenzeichen 10 U 12/93) |
LG Bonn (Entscheidung vom 29.12.1992; Aktenzeichen 15 O 291/92) |
Fundstellen