Verfahrensgang
LG Augsburg (Urteil vom 12.12.2013) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. Dezember 2013, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Anordnung der Maßregel entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tatbestand
I.
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat lediglich den aus dem Tenor ersichtlichen geringen Teilerfolg.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 2
1. Zum Schuld- und Strafausspruch enthält das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, so dass das Rechtsmittel insoweit unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO ist.
Rz. 3
Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung dringen nicht durch. Soweit eine – bezogen auf den Vergleich zu den als Täter mitangeklagten W. und Z. – zu hohe Bemessung der Gesamtstrafe geltend gemacht wird, übersieht die Revision bereits das unterschiedliche Einlassungsverhalten, das bei den genannten Mitangeklagten zu Strafrahmenverschiebungen gemäß § 31 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB geführt hat. Dem Angeklagten ist eine solche Verschiebung rechtsfehlerfrei verwehrt worden, weil es bei ihm an einer im Sinne von § 46b Abs. 3 StGB i.V.m. § 31 Satz 2 BtMG rechtzeitigen Aufklärungshilfe fehlt.
Rz. 4
Das Vorliegen von minder schweren Fällen hat das Landgericht unter erkennbarer Berücksichtigung (siehe UA S. 88 und 89) des zugunsten des Angeklagten eingreifenden vertypten Milderungsgrundes aus § 27 Abs. 2 StGB ohne Rechtsfehler verneint. Bei den Mitangeklagten W., Z. und S., bei denen jeweils der vertypte Milderungsgrund gemäß § 31 Satz 1 BtMG eingreift, sind ebenfalls ungeachtet dessen minder schwere Fälle verneint und stattdessen Strafrahmenverschiebungen über § 49 Abs. 1 StGB wie bei dem Angeklagten auch vorgenommen worden. Für die Bemessung der Einzelstrafen standen daher dem Landgericht für die genannten Mitangeklagten und den Angeklagten jeweils identische abstrakte Strafrahmen zur Verfügung. Bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafen innerhalb dieser Strafrahmen sind keine Verstöße gegen den für den Fall der Mittäterschaft in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Grundsatz ersichtlich, nach dem die gegen die Mittäter in einem Urteil verhängten Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollen (dazu nur BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 – 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262, 263 Rn. 4 und 6 mwN). Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht zu Lasten des Angeklagten seine Beteiligung an den hier verfahrensgegenständlichen Taten trotz eines ihm bekannten laufenden Ermittlungsverfahrens gegen ihn wegen anderer Betäubungsmittelstraftaten und die Begehung der Tat vom 14./15. März 2013 ungeachtet der Zustellung der Anklageschrift in dem genannten anderen Strafverfahren gewertet hat.
Rz. 5
Die Bildung der Gesamtstrafe weist ebenfalls keine Rechtsfehler auf.
Rz. 6
2. Die Anordnung der Maßregel hat dagegen keinen Bestand. Die getroffenen Feststellungen tragen die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 StGB nicht. Das Landgericht ist von einem rechtlich unzutreffenden Verständnis der in § 69 StGB verlangten „Ungeeignetheit” des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen.
Rz. 7
a) Ausweislich der tatrichterlichen Feststellungen bestanden die Tatbeiträge des Angeklagten darin, Teilmengen der von den nicht revidierenden Mitangeklagten gehandelten Betäubungsmittel von diesen zu übernehmen, die Drogen an die Endabnehmer der Betäubungsmittel persönlich auszuliefern, die dafür vereinbarten Entgelte zu vereinnahmen und später an die Mitangeklagten W. und Z. zu übergeben. Bei den vorgenannten Vorgängen benutzte der Angeklagte jeweils seinen PKW. Auf diese Nutzung des Kraftwagens bei sämtlichen ihn betreffenden Taten hat das Landgericht die für die Maßregel des § 69 Abs. 1 StGB erforderliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen eines Kraftfahrzeugs gestützt.
Rz. 8
b) Die vom Tatgericht herangezogene Nutzung des Fahrzeugs zur Begehung der Betäubungsmittelstraftaten allein begründet das Vorliegen der Voraussetzungen von § 69 Abs. 1 StGB nicht. Ungeeignetheit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn eine Würdigung der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass die Teilnahme des Tatbeteiligten am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde (Fischer, StGB, 61. Aufl., § 69 Rn. 14). Dabei muss sich die Ungeeignetheit gerade aus der verfahrensgegenständlichen Tat bzw. den Taten ergeben. Kommt – wie hier – ausschließlich eine charakterliche Ungeeignetheit in Betracht, muss die Anlasstat selbst tragfähige Rückschlüsse auf die Bereitschaft des Täters zulassen, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Zielen unterzuordnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. April 2005 – GSSt 2/04, BGHSt 50, 93, 102 f.; vom 23. Mai 2012 – 5 StR 185/12, StraFo 2012, 282 mwN; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96, NJW 2002, 2378, 2380).
Rz. 9
Feststellungen dazu enthält das angefochtene Urteil nicht. Das Landgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, die Durchführung der Drogenauslieferungen sowie der damit verbundenen Vorgänge mit einem Kraftfahrzeug als solche würde die Ungeeignetheit begründen. Dabei hat es jedoch in rechtlicher Hinsicht verkannt, dass die Belange der Verkehrssicherheit in Kurierfällen, in denen – wie auch vorliegend – der Tatbeteiligte in seinem Fahrzeug lediglich Rauschgift transportiert, gerade nicht ohne Weiteres beeinträchtigt sind (BGH jeweils aaO). Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Rauschgifttransporteure bei Verkehrskontrollen zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen sind, besteht nicht (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 – 4 StR 458/02, NStZ 2003, 311 sowie BGH jeweils aaO).
Rz. 10
Über die bloße Nutzung des Fahrzeugs als Transportmittel der Betäubungsmittel sowie bei dem Vereinnahmen der Entgelte hinausgehende Umstände, aus denen eine Ungeeignetheit abgeleitet werden könnte, weist das Urteil nicht aus. Anhaltspunkte für durch Drogenkonsum bedingte Beeinträchtigungen der Eignung des Angeklagten zum Führen eines Kraftfahrzeugs bei den der Verurteilung zugrunde liegenden Taten lassen sich dem angefochtenen Urteil ebenfalls nicht entnehmen. Im Gegenteil sprechen die zu den persönlichen Verhältnissen getroffenen Feststellungen über die geringe Häufigkeit des Konsums von Kokain und die Anlässe für diesen Konsum dagegen, dass es bei dem Angeklagten zu einem den Auslieferungsfahrten vorausgegangenen Gebrauch von Kokain oder sonstigen Betäubungsmitteln gekommen sein könnte. Es fehlt damit an tragfähigen Feststellungen für das Vorliegen verkehrssicherheitsrelevanter Eignungsmängel bei dem Angeklagten. Solcher Mängel bedarf es aber für die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis.
Rz. 11
c) Angesichts der festgestellten Modalitäten der Auslieferungsfahrten durch den Angeklagten und dessen lediglich sporadischen, nicht mit diesen Fahrten in Zusammenhang stehenden Drogenkonsums schließt der Senat die Möglichkeit weitergehender Feststellungen, die eine verkehrssicherheitsrelevante Ungeeignetheit im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB begründen könnten, aus. Er lässt daher in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Maßregelausspruch entfallen.
Rz. 12
3. Der Senat erstreckt den Wegfall der Maßregel nicht auf die nicht revidierenden Mitangeklagten W. und Sc., denen das Landgericht ebenfalls jeweils die Fahrerlaubnis bei einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen hat. Zwar liegt den Maßregelanordnungen auch das rechtsfehlerhafte Verständnis der „Ungeeignetheit” gemäß § 69 Abs. 1 StGB zugrunde, so dass eine Erstreckung nach § 357 StPO rechtlich in Erwägung gezogen werden könnte (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2009 – 2 StR 305/09, NStZ-RR 2010, 118). Da die Voraussetzungen der fehlenden Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Rahmen von § 69 Abs. 1 StGB als charakterliche Ungeeignetheit jedoch jeweils auf die höchst individuellen Verhältnisse des Täters bzw. Tatbeteiligten bezogen werden müssen, war keine Erstreckung vorzunehmen (dazu BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 1994 – 2 StR 265/94, BGHR StPO § 357 Erstreckung 4; vom 4. September 1998 – 2 StR 390/98, NStZ-RR 1999, 15; vom 16. April 2003 – 2 StR 60/03, juris Rn. 8 [jeweils zu § 64 StGB]; BGH, Beschluss vom 24. November 2009 – 4 StR 422/09 Rz. 8 [zu § 67 Abs. 2 StGB]).
Rz. 13
4. Das Rechtsmittel hat einen so geringen Teilerfolg, dass es nicht unbillig ist, den Angeklagten auch mit den darauf entfallenden Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Unterschriften
Rothfuß, Graf, Jäger, Radtke, Mosbacher
Fundstellen
Haufe-Index 7490891 |
NStZ 2015, 579 |
NStZ 2015, 7 |
ZAP 2015, 127 |
ZfS 2015, 229 |
Kriminalistik 2015, 255 |
StV 2015, 630 |
VRR 2015, 2 |
BA 2015, 30 |
RohR 2017, 27 |